TE Vwgh Beschluss 2019/1/31 Ra 2017/07/0388

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs1 Z16 idF 2013/I/098;
WRG 1959 §137 Abs2 Z1;
WRG 1959 §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der I H in P, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. März 2017, Zl. KLVwG-1239/7/2016, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land (BH) vom 10. Mai 2016 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe es zu verantworten, dass vor einem näher bezeichneten Ufergrundstück und einem weiteren Grundstück (am W.- see) ein Bootsunterstand umfunktioniert zu einer überdachten Liegeplattform errichtet worden sei, obwohl ihr hiefür keine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Sie habe dadurch § 137 Abs. 1 Z 16 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) verletzt. Über die Revisionswerberin wurde eine Geldstrafe von EUR 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 12 Stunden) verhängt.

2 Die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. März 2017 ab. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für nicht zulässig erklärt.

3 Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge sei der Revisionswerberin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 25. September 2007 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Bootsunterstandes vor einem Ufergrundstück im W.-see erteilt worden.

4 Am 24. August 2015 sei, wie von einer Überprüfungskommission der BH festgestellt, der wasserrechtlich bewilligte Bootsunterstand nicht als Bootsunterstand für ein Elektroboot verwendet worden, sondern es sei die bewegliche Boots-Lager-Plattform abgesenkt und mit zwei Liegestühlen, einem Stehtisch und einer Sitzgarnitur ausgestattet gewesen. Auch am 16. Juli 2014, 29. April 2015 und 18. Juli 2016 habe sich die bewegliche Plattform in abgesenktem Zustand befunden und sie sei unter anderem mit Liegestühlen bestückt gewesen. Die Revisionswerberin habe in der mündlichen Verhandlung bestätigt, die abgesenkte bewegliche Boots-Lager-Plattform in den Sommermonaten als überdachte Liegeplattform, Abstellfläche und Kinderspielplatz benutzt zu haben.

5 Die von der Revisionswerberin hergestellte überdachte Liege- bzw. Badeplattform sei als Einbau in ein öffentliches Gewässer zu qualifizieren und daher gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig. Die Errichtung und der Betrieb einer Liegeplattform durch Absenkung der "Boots-Winterlager-Plattform" im Sommer sei von der (der Revisionswerberin erteilten) wasserrechtlichen Bewilligung nicht umfasst. Auch aus technischer Sicht sei, wie dies der bautechnische Amtssachverständige überzeugend bestätigt habe, der Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung zweifelsfrei auf einen Bootsunterstand für ein Elektroboot mit einer beweglichen Plattform für die Winterlagerung beschränkt. Die Revisionswerberin habe den Straftatbestand des § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 erfüllt.

6 Mit Beschluss vom 11. Oktober 2017, E 1527/2017-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer von der Revisionswerberin gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab.

7 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, aus der bisher veröffentlichten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsstrafnorm des § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 (zitiert werden VwGH 25.3.2004, 2001/07/0135; 30.9.2010, 2008/07/0180; 26.1.2012, 2010/07/0080) sei ableitbar, dass diese Strafnorm den verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand dahingehend umschreibe, dass ohne wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 WRG 1959 eine bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung vorgenommen werde. Es werde daher auf eine konsenswidrige bauliche Herstellung abgestellt. Demgegenüber sei im vorliegenden Fall die gesamte gegenständliche bauliche Anlage sehr wohl bescheidmäßig bewilligt, "ungeachtet dessen seitens der belangten Behörde diesbezüglich jedoch ein konsenswidriges Verhalten seitens der Revisionswerberin und infolgedessen ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 angenommen wird".

12 Das Verwaltungsgericht sei von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen, weil es trotz Vorliegen "eines dementsprechenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides" eine Strafbarkeit gemäß § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 bejaht habe.

13 Auch fehle bislang Judikatur, welche eine Strafbarkeit gemäß § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 trotz Vorliegen eines korrespondierenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides bejahe.

14 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

15 Gemäß Absatz 1 Z 16 des § 137 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, (unter anderem) wer "ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen" nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt.

16 Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung werden von diesem Verwaltungsstraftatbestand nicht nur jene Fälle umfasst, in denen ohne Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung vorgenommen wird, sondern auch solche Fälle, in denen bei der diesbezüglichen baulichen Herstellung von einer erteilten wasserrechtlichen Bewilligung abgewichen wird.

17 So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zur - hinsichtlich der bei der Zitierung des § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 bereits hervorgehobenen Wortfolge vergleichbaren - Bestimmung des § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 dargelegt, dieser Tatbestand habe alle möglichen Sachverhaltskonstellationen vor Augen, in denen ein Täter "ohne oder entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung" (dort:) eine Anlage betreibe (VwGH 24.2.2005, 2004/07/0022).

18 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung eindeutig ist (VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0100 bis 0118, m.w.N.).

19 Der dargelegten Beurteilung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die von der Revisionswerberin zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes jeweils in Fällen ergangen sind, in denen den beschuldigten Personen, denen vorgeworfen wurde, gegen einen der Tatbestände des § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 verstoßen zu haben, keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden war.

20 Dass im gegenständlichen Fall entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtige bauliche Herstellung vorgenommen wurde, wie dies auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausführlich begründete, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht konkret in Zweifel gezogen.

21 Die Revision war daher zurückzuweisen.

22 Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.

Wien, am 31. Jänner 2019

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070388.L00

Im RIS seit

22.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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