Entscheidungsdatum
13.06.2018Index
L83009 Wohnbauförderung WienNorm
WWFSG 1989 §24Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Heiss über die Beschwerde im Rahmen des Vorlageantrages der Frau A. B. vertreten durch RA Dr. C. als Sachwalter, vom 15.03.2018 betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien vom 13.03.2018, Zl.: ..., mit der der Antrag vom 10.11.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
„Der Antrag vom 10.11.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zurückgewiesen.“
Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 26 Abs. 4/§ 27 Abs. 2/§ 53 Abs. 3/§ 53 Abs. 4 in Verbindung mit § 54 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) sind einem Ansuchen auf Gewährung einer Wohnbeihilfe die dort genannten Unterlagen anzuschließen:
Folgende Unterlagen fehlen:
1.) Miet-, Kauf-, Nutzungs- oder Vorvertrag
2.) Aktuelle, detaillierte Zinsvorschreibung (Miete) in Kopie
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde die Behebung von Formgebrechen schriftlicher Eingaben von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Der/die AntragstellerIn wurde aufgefordert, bis 30.01.2018 die fehlenden Unterlagen vorzulegen. Er/Sie ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der Antrag war daher zurückzuweisen.“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. C. (in Folge kurz BfV/Bf) wie folgt ein:
„Der Wohnbeihilfenantrag vom 10.11.2017 wurde vom gerichtlich bestellten Sachwalter ausgefüllt und unterfertigt sowie unter anderem mit der beiliegenden gerichtlichen Sachwalterbestellungsurkunde des Bezirksgerichtes ... vom 10.05.2017 (...) zu ... bei der belangten erstinstanzlichen Behörde postalisch eingebracht.
In der Folge hat die belangte erstinstanzliche Behörde ihren Verbesserungs- bzw. Urkundenvorlageauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG bis längstens 30.01.2018 offenbar rechtswidrig direkt der gerichtlich besachwalteten Beschwerdeführerin zugestellt ohne den gerichtlich bestellten Sachwalter hievon gesondert zu verständigen.
Zusammenfassend hat die belangte erstinstanzliche Behörde keine ordnungsgemäße Zustellung des obgenannten Verbesserungs- bzw. Urkundenvorlageauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG an den gerichtlich bestellten Sachwalter der Beschwerdeführerin vorgenommen.
Abschließend stellt der gerichtlich bestellte Sachwalter der Beschwerdeführerin daher den Antrag, das zweitinstanzliche Verwaltungsgericht Wien möge den bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 05.02.2018 zur Geschäftszahl: ... infolge dessen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben und der belangten Behörde eine neue Antragsentscheidung nach der entsprechenden Verfahrensergänzung auftragen.“
Daraufhin erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung zu GZ: ... vom 13.03.2018, mit der der Beschwerde insofern Folge gegeben wurde, als der angefochtene Bescheid gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben und weiters entschieden wurde, dass der Antrag vom 10.11.2017 gemäß WWFSG 1989 abgewiesen wird.
Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführerinvertreter vor, die erstinstanzliche Behörde möge die Beschwerde vom 27.02.2018 dem VGW zur Entscheidung vorlegen, da entgegen der erstbehördlichen Rechtsansicht der gegenständliche Bestandsgegenstand sehr wohl einer Wohnung gemäß WWFSG 1989 entspräche.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Folgende Erhebungen wurden seitens des Verwaltungsgerichtes Wien durchgeführt:
Die Baupolizei MA 37 teilte am 30.04.2018 mit, dass gegenständliche Liegenschaft eine Wohnhausanlage mit sechs Wohnhäusern ist, die insgesamt 94 Wohneinheiten umfasst.
Die Baubewilligung wurde am 07.03.1990 erteilt.
Frau D. E. Assistenz der Geschäftsführung/Zentrale der F., G.-gasse, Wien, teilte am 30.05.2018 wie folgte per Email mit:
„1.) Frau A. B. entrichtet gemäß Betreuungsvertrag (BV) § 6c für Zusatzleistungen ein monatliches Entgelt/Eigenbeitrag von € 180,-- inkl. 10% Umsatzsteuer an F. GmbH. Die Überweisung erfolgt monatlich durch den Sachwalter von Fr. B., Hr. RA Dr. C..
2.) Bezüglich der eigenbeitragsrelevanten Leistungen verweisen wird auf den Betreuungsvertrag § 6c. Fr. A. B. erhielt individuelle Betreuungsleistungen, Krisenbegleitung, Begleitung zu Ärzten und Freizeitveranstaltungen und weitere Unterstützungsleistungen in Bezug auf ihre Tagesstruktur im vereinbaren Ausmaß und teilweise darüber hinaus.
3.) Die bei der Rechnungslegung verwendeten Begriffe Kostenbeitrag/ Eigenbeitrag sind Synonyme für den Begriff Entgelt laut Betreuungsvertrag § 6c.
4.) Es wird KEINE Eigenleistung für Wohnen an F. bezahlt.“
Nach einem Parteiengehör erstattete der BfV am 04.06.2018 folgende Stellungnahme:
„In der Eigenbeitragsvorschreibungsdauerrechnung der F. GmbH vom 01.02.2018 in Höhe von monatlich brutto EUR 180,00 sind sehr wohl Wohnungskosten enthalten, was denn sonst!?
In der Kostenbeitragsvorschreibung des Fonds Soziales Wien vom 18.05.2018 in Höhe von monatlich brutto EUR 183,84 sind ebenfalls Wohnungskosten enthalten! Abschließend wird der Beschwerdevorlageantrag vom 15.03.2018 ausdrücklich vollinhaltlich aufrecht gehalten.“
Am 11.06.2018 wurde mit dem Fonds Sozialen Wien, Kostenbeitragsstelle für Behindertenhilfe, Herrn H., telefonisch Kontakt aufgenommen und hat er mitgeteilt, dass in der monatlichen Eigenbeitragsleistung von Euro 183,84 zwar ein Wohnungsanteil enthalten ist, jedoch der überwiegende Anteil Betreuungs- und Verpflegungskosten darstellt. In dem Anteil für Unterkunft sind auch Miet-, Betriebs- und Energiekosten enthalten. Ein detaillierter Betrag kann derzeit nicht genannt werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Darüber hinaus wurde vom Vertreter der Rechtsmittelwerberin auch keine beantragt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses und der schriftlichen Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin, wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Frau A. B., geb. am ...1997 bewohnt lt. Betreuungsvertrag gemäß § 27b (ff) Konsumentenschutzgesetz seit 25.05.2017 ein Zimmer in der Wohneinrichtung in Wien, I.-gasse Zimmer Nr. ... mit einer Wohnnutzfläche von 13,89 m2. Bad, Toiletten, Küche, Wohn- und Esszimmer, weitere Aufenthaltsräume, Abstellräume, Garten, Terrasse/Balkon werden mit anderen Bewohnern mitbenützt. Das Vertragsverhältnis ist für die Dauer von 25.05.2017 bis 30.03.2020 gültig.
Frau B. bezog im entscheidungsrelevanten Zeitraum Leistungen vom Arbeitsmarktservice in Höhe von 229,80 monatlich. Vom Vater erhält sie Unterhalt in Höhe von Euro 250,00 monatlich. Vom zuständigen Finanzamt wird der Bf erhöhte Familienbeihilfe bis März 2020 zuerkannt.
Dem Betreuungsvertrag ist zu entnehmen, dass die Vermieterin F. GmbH ihren Kernauftrag darin versteht, die NutzerInnen zu unterstützen in ihren physischen und psychosozialen Bedürfnissen sowie bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Ziel der F. ist es, Menschen, die in Wohneinrichtungen von F. leben, bei einer möglichst eigenständigen und selbstbestimmt teilhabenden Lebensführung zu unterstützen.
Die Bereitstellung der Gemeinschaftsräumlichkeiten erfolgt inkl. Einrichtung und Ausstattung sowie der Übernahme der Miet-, Betriebs- und Energiekosten.
Das Personal von F. ist aus den vertraglich vereinbarten Betreuungsgründen berechtigt, das Zimmer/die Wohnung nach Vorankündigung und wenn möglich, in Anwesenheit des Bewohners zu betreten. Ebenso sind Personen, die von F. mit etwaigen Reinigungs- oder Reparaturaufgaben beauftragt werden, berechtigt, die o.g. Räumlichkeiten nach Vorankündigung und wenn möglich, in Anwesenheit des Bewohners zu betreten.
Die Verpflegung wird für drei Mahlzeiten pro Tag sichergestellt. Die Reinigung der Wohneinrichtungen erfolgt grundsätzlich unter Einbeziehung der Bewohner. Die Gemeinschaftsräume werden regelmäßig (mind. 3x pro Woche) durch Fachpersonal gereinigt. Betreuungszeiten sind ausgewiesen.
In der Grundbetreuung sind Pflegeleistungen, die eine qualifizierte Ausbildung des Personals nach dem Gesundheits- und Krankenpflegesetz erfordern enthalten.
Die Gesamtkosten für Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuungsleistung werden in Tagessätzen verrechnet. Im Regelfall leistet der Träger der Sozialhilfe bzw. der Fonds Soziales Wien (Kostenträger) einen Zuschuss zu den Kosten. Die Tageskosten für das Jahr 2017 betragen Euro 131,47 inkl. 10% Ust. Der Zuschuss des Fonds Soziales Wien zu den Kosten beträgt derzeit Euro 127,82 inkl. Ust. pro Tag. Die Differenz wird von F. getragen und ist nicht von der Bewohnerin zu bezahlen.
Zusatzleistungen im Rahmen der Betreuung: F. bietet den Bewohnern ergänzend zu den Leistungen für Unterkunft, Normalverpflegung, Pflege und Grundbetreuung weitere Leistungen an. Diese Zusatzleistungen für die Bewohner sind besondere (individuelle) Komfortleistungen, die durch die Bewohner individuell wählbar und von ihnen auch wieder abwählbar sind. Die Kosten für diese Zusatzleistungen sind von den Bewohnern aus Eigenmitteln zu bezahlen, da der öffentliche Kostenträger (wie z.B. der Fonds Soziales Wien) diese Kosten nicht übernimmt.
Die Bewohnerin nimmt derartige Leistungen monatlich in Anspruch und beträgt das Entgelt dafür Euro 180,00 inkl. USt. Es handelt sich dabei ausschließlich um Leistungen, für deren Kostentragung kein bzw. kein vollständiger Anspruch aus der Behindertenhilfe (inkl. Mindestsicherung und Sozialhilfe) oder Krankenversicherung besteht.
Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Vorauszuschicken ist, dass die Wohnbeihilfe nicht der Abdeckung des Lebensunterhaltes und der gesamten Wohnkosten, sondern lediglich, wie das Wort an sich bereits ausdrückt, als Beihilfe zum Wohnen dient, sofern der Mieter durch den anrechenbaren Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Die Wohnbeihilfe soll daher nur als Zuschuss, nicht jedoch zur überwiegenden Finanzierung, dienen.
§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.
(3) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.
(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.
(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge gemäß Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG),
für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.
(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.
§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:
1.
Österreichischen Staatsbürgern und gemäß § 9 Abs. 3 gleichgestellten Personen,
2.
Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.
(2) Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Mieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder mit dem Vermieter in einem Naheverhältnis (§ 2 Z 11) stehen.
(3) Bewohner von Heimplätzen sowie Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 61 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.
(4) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
(5) Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.
(6) Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.
Die Gewährung einer Wohnbeihilfe kommt aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
§ 24 WWFSG 1989 normiert: Bewohner von Heimen, von Wohnungen in Objekten, die als Heim gefördert wurden, und Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 11 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
Es wurde kein Mietvertrag bzw. kein Nutzungsvertrag vorgelegt, sondern ein Betreuungsvertrag vom 08.02.2018 gemäß § 27b (ff) Konsumentenschutzgesetz. Im gegenständlichen Fall ist das Zimmer, das Frau B. bewohnt, als Heimplatz (vollbetreutes Wohnen) zu qualifizieren.
§ 60. (1) WWFSG 1989 normiert: Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.
Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Ziffer 1 leg. cit. gelten in diesem Sinne:
1.
als Wohnung eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, den Bauvorschriften entsprechend ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche, ausgenommen bei Wohngemeinschaften in behindertengerecht ausgestatteten Wohnungen, zum Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige (§ 32) nicht mehr als 150 m² beträgt; sofern diese Wohnnutzflächenhöchstgrenze nicht überschritten wird, kann das Erfordernis ,baulich in sich abgeschlossen‘ bei einer Vereinigung der Wohnung mit Geschäftsräumlichkeiten entfallen;
Bei einer Baubewilligung im Jahr 1990 kommt das Landesgesetzblatt für Wien 17. Stück Nr. 18 aus 1976 zur Anwendung, in dem § 90 Abs. 3 normiert, dass Wohnungen, die nur einen Aufenthaltsraum enthalten (Einzelwohnräume), eine Nutzfläche des Aufenthaltsraumes (Wohnraumes) von mindestens 18m2 betragen müssen.
Die Beschwerdeführerin bewohnt das Einzelzimmer Nr. ... mit 13,89m2 Wohnnutzfläche. Die Nebenräume, Aufenthaltsräume, Garten und Terrasse/Balkon werden mit anderen Bewohnern mitbenützt. Deshalb ist schon aufgrund der Größe des Zimmers (Wohnraumes) dem WWFSG 1989 iVm der Bauordnung nicht entsprochen.
Darüber hinaus wird die Beschwerdeführerin durch einen Wohnungsaufwand auch nicht unzumutbar belastet, da sie keine Wohnungskosten an F. und nur einen geringen nicht näher definierten Betrag von der Eigenleistung an den Fonds Soziales Wien zahlt.
Eine detaillierte Mietvorschreibung (Zinsvorschreibung) zur Berechnung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes wie es § 60 Abs. 5 WWFSG 1989 vorsieht ist nicht aktenkundig.
Die vom BfV vorgebrachten Wohnungskosten in Höhe von Euro 180,00 monatlich an F. GmbH, sind Zusatzleistungen für individuelle Betreuung gemäß § 6c des Betreuungsvertrages vom 08.02.2018. Lt. Schreiben vom 30.05.2018 erfolgt keine Eigenleistung für Wohnen an F..
In dem Kostenbeitrag, den die Bf an den Fonds Soziales Wien monatlich zu zahlen hat (183,84 Euro) sind zwar zu einem kleinen Anteil Wohnungskosten enthalten, der bisher aber nicht näher beziffert werden konnte. Dieser Beitrag enthält vorwiegend Betreuungskosten auch Verpflegung und Unterkunftskosten (wie auch Betriebs- und Energiekosten). Darüber hinaus ist noch zu erwähnen, dass die Kosten für vollbetreutes Wohnen (F.) für Frau A. B. durch den Fonds Soziales Wien in Höhe von monatlich Euro 3.164,16 übernommen werden.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kommt die Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 nicht in Betracht, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung im Ergebnis zu bestätigen war.
Schlagworte
Wohnbeihilfe; Wohnbedürfnis, dringendes; Wohnungsaufwand, zumutbarer; WohnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.241.041.RP07.3675.2018Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019