RS Lvwg 2019/1/10 LVwG-AV-1089/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §209 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5 Abs2
KanalG NÖ 1977 §12 Abs3

Rechtssatz

Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl VwGH 82/17/0085).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenfestsetzung; Regenwasserkanal; Schmutzwasserkanal; Verjährungsfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1089.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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