Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Über den unmittelbaren Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs 2 letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 hinausgehend würde in Zusammenschau mit § 5 Abs 1 NÖ Kanalgesetz 1977 schon die Möglichkeit der Benützung des öffentlichen Regenwasserkanals für die Anwendung des erhöhten Einheitssatzes ausreichen. Unmaßgeblich dabei ist, welche Mengen von Niederschlagswässern in den Kanal geleitet werden. Auch dann, wenn nur von einem Gebäude oder einem Teil eines Gebäudes Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal geleitet werden, kommt der höhere Einheitssatz zur Anwendung. Auch eine indirekte Einleitung wird so erfasst (vgl Mayer, NÖ Kanalgesetz 1977 § 5 Abs 2).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenfestsetzung; Regenwasserkanal; Schmutzwasserkanal; Verjährungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1089.001.2018Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019