RS Lvwg 2019/1/10 LVwG-AV-1089/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §209 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5 Abs2
KanalG NÖ 1977 §12 Abs3

Rechtssatz

Über den unmittelbaren Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs 2 letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 hinausgehend würde in Zusammenschau mit § 5 Abs 1 NÖ Kanalgesetz 1977 schon die Möglichkeit der Benützung des öffentlichen Regenwasserkanals für die Anwendung des erhöhten Einheitssatzes ausreichen. Unmaßgeblich dabei ist, welche Mengen von Niederschlagswässern in den Kanal geleitet werden. Auch dann, wenn nur von einem Gebäude oder einem Teil eines Gebäudes Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal geleitet werden, kommt der höhere Einheitssatz zur Anwendung. Auch eine indirekte Einleitung wird so erfasst (vgl Mayer, NÖ Kanalgesetz 1977 § 5 Abs 2).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenfestsetzung; Regenwasserkanal; Schmutzwasserkanal; Verjährungsfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1089.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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