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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/05/0110Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerden des Mag. Michael Baumgartner in Ritzing, sowie der Eleonore Maier in Eisenstadt, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien I, Spiegelgasse 2, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 24. März 1999, Zl. 5-G-B126/2-1998, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. Alfred und Helga Kuzmits in Eisenstadt, Waldhofweg 11, 2. Freistadt Eisenstadt, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den Beschwerden und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Erstmitbeteiligten haben mit Eingabe vom 28. April 1998 um die nachträgliche Baubewilligung zur Abänderung des mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Freistadt genehmigten Bauvorhabens (Errichtung eines Einfamilienhauses mit Gasheizung auf dem Grundstück Nr. 1919/9, KG Eisenstadt) angesucht. Schon vor der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 1998 haben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Abänderung des Bauvorhabens eingebracht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Freistadt Eisenstadt vom 2. September 1998 wurde die Baubewilligung für die beantragten Änderungen erteilt, die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Freistadt vom 19. Oktober 1998 abgewiesen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. März 1999 den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen.
Die Aufhebung wurde damit begründet, dass die geplante Ausführung den Brandschutzbestimmungen der Burgenländischen Bauordnung insofern widerspreche, als in der Garage Glasbausteinfenster eingebaut werden sollten. Die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen der Burgenländischen Bauordnung sei nur dann gewährleistet, wenn der Gemeinderat die Baubewilligung unter einer Auflage erteile, dass die Außenwand als Feuermauer ausgebildet werden müsse. Das heiße, die Belüftungsflächen dürften nicht öffenbar sein und müssten brandbeständig ausgeführt werden; der Nachweis über den Einbau von brandbeständigen Glasbausteinen sei vorzulegen. Erst bei einer derartigen Vorgangsweise entspreche die Ausführung einerseits der Burgenländischen Bauverordnung, andererseits werde garantiert, dass keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt würden. Durch die Nichteinhaltung der Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters (Brandschutz) werde in subjektive Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, wegen des sachlichen Zusammenhangs beide Beschwerden zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zu verbinden.
In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 98/05/0008).
Wie der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, wurde der Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Freistadt deshalb aufgehoben, weil Brandschutzbestimmungen verletzt worden seien. Gegen diese, die Aufhebung des Berufungsbescheides vom 19. Oktober 1998 allein tragenden Ausführungen der Begründung des Bescheides der Vorstellungsbehörde haben die Beschwerdeführer in ihren Beschwerden nichts vorgebracht. Sie sind durch die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an den Gemeinderat zur neuerlichen Entscheidung auch in keinem erkennbaren Recht verletzt worden. Allen nicht die Aufhebung tragenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides können die Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren entgegentreten.
Da schon der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht - öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Juni 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050109.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009