TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/15 98/05/0238

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Veröffentlicht am 15.06.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15101000;
E6J;
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh2 Z11 lite;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
31997L0011 Nov-31985L0337 Art3 Abs1 UAbs1;
61994CJ0133 Kommission / Belgien;
61995CJ0072 Aannemersbedrijf Kraaijeveld / Gedeputeerde VORAB;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
EURallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Leopold Hohenecker in Harmannsdorf, vertreten durch Dr. Renate Steiner, Rechtsanwalt in Wien I, Weihburggasse 18-20/50, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Oktober 1998, Zl. RU1-V-98085, betreffend Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren für eine Kläranlage (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Harmannsdorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 14. September 1997 beantragte die mitbeteiligte Marktgemeinde, vertreten durch ihren Bürgermeister L.S., die baubehördliche Bewilligung zum Neubau einer Kläranlage und zur Herstellung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. 7067, KG Rückersdorf, das als Grünland-Landwirtschaft gewidmet ist. Nach den Einreichunterlagen sollen ein Betriebsgebäude, ein überdachter Schlammlagerplatz und eine Einfriedung errichtet werden; dem Lageplan von November 1997, GZ 3484, zufolge umfasst die Grundstücksgrenze beanspruchter Grundstücke auch ein Grundstück Nr. 2556/1 mit der Beschriftung "Feldzufahrt Asphalt". Die wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserreinigungsanlage für 4600 Einwohnergleichwerte (EGW) wurde bereits erteilt (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Dezember 1995). Die Baubewilligung sollte für sämtliche hochbauliche Anlagen (Betriebsgebäude, überdachten Schlammtrockenplatz sowie die Einfriedung des Kläranlagengeländes gegenüber dem öffentlichen Gut) erteilt werden.

Über dieses Ansuchen wurden zwei mündliche Verhandlungen (eine im Vorverfahren und eine im Baubewilligungsverfahren) anberaumt, zu welchen der Beschwerdeführer geladen wurde. Das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 5502, KG Rückersdorf, ist vom Grundstück Nr. 7067 ca. 550 m entfernt und liegt nördlich von diesem.

In der Verhandlung vom 8. Oktober 1997 brachte der Beschwerdeführer vor, der Bürgermeister sei befangen, weil er sowohl das Baugesuch unterfertigt habe als auch die Ladung zur mündlichen Verhandlung betreffend Erteilung der Baubewilligung; überdies sei der Bürgermeister unzuständig, weil das Bauwerk auf einem Grundstück errichtet werde, dessen Grenzen über die Grenzen der Marktgemeinde Harmannsdorf hinausgingen (das Grundstück Nr. 2556/1, KG Stetten, liege nicht im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde). Überdies werde es durch den Betrieb der Kläranlage zu unzumutbaren, gesundheitsgefährdenden Immissionen in einem das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Maße kommen. Weiters trete eine erhebliche Wertminderung seiner Liegenschaft ein.

In der Verhandlung vom 3. Dezember 1997 hielt der medizinische Sachverständige unter Hinweis auf eine durch ihn erfolgte Besichtigung eines Projektes gleicher Art fest, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder -gefährdung durch Entstehen von Emissionen augenscheinlich und unter Würdigung der Projektunterlagen nicht zu erwarten sei.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erklärte als Vertreter der Bauwerberin, dass die Kläranlage, wie aus dem Lageplan ersichtlich, ausschließlich auf dem Grundstück Nr. 7067/1, das in der KG Rückersdorf liege, errichtet werde. Die in der KG Stetten liegende Parzelle Nr. 2556 diene als Zufahrt zu den dahinterliegenden Grundstücken.

Mit dem durch den Vizebürgermeister unterfertigten Bescheid der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. Jänner 1998 wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung erteilt. Mit einem weiteren vom Vizebürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde unterfertigten Bescheid vom 26. Jänner 1998 wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die mangelnde Parteistellung des Beschwerdeführers wurde damit begründet, dass er Eigentümer des Grundstückes Nr. 5502, KG Rückersdorf, sei. Da der Beschwerdeführer nicht Eigentümer von Grundstücken sei, die eine gemeinsame Grenze mit dem Grundstück Nr. 7067, KG Rückersdorf, aufwiesen, und auch von diesem nicht nur durch eine Verkehrsfläche bzw. Gewässer der in § 6 Abs. 1 Z. 3 Nö BauO 1996 genannten Weise getrennt seien, komme ihm im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zu. Eine Unzuständigkeit der Baubehörde erster Instanz sei nicht gegeben, da sich die Baumaßnahmen ausschließlich auf das Grundstück Nr. 7067, KG Rückersdorf, bezögen, und das Grundstück Nr. 2556/1, KG Stetten, lediglich als Zufahrt diene. Ein Bauvorhaben, das die Gemeindegrenze überschreitet, zu dessen Bewilligung im Sinne des § 2 Abs. 2 der Nö BauO 1996 die Bezirkshauptmannschaft zuständig wäre, liege daher nicht vor.

Die gegen jenen erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. Jänner 1998, mit welchem die Einwendungen im Bauverfahren mangels Parteistellung zurückgewiesen wurden, eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 3. Juni 1998 als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. Oktober 1998 keine Folge gegeben. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde im Wesentlichen ausgeführt, den gesamten Aktenunterlagen sei nicht zu entnehmen, dass sich das gegenständliche Bauwerk auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken würde. Der gegenständliche Weg mit der Nr. 2556/1 gehöre zwar offensichtlich zur Gemeinde Stetten, sei jedoch kein Teil, auf dem ein baubehördlich bewilligungspflichtiges Vorhaben stattfinden solle. Der Beschwerdeführer sei nicht Partei im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 der Nö BauO 1996.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. Dezember 1998, B 2168/98-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Zur gerügten Verfassungswidrigkeit des § 6 der Nö BauO 1996 wurde ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sei, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungverfahren auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen wären.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur behaupteten Unzuständigkeit:

Die Erteilung einer Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein darauf gerichtetes Ansuchen vorliegt. Das Ansuchen vom 14. September 1997 bezog sich ausschließlich auf die Errichtung einer Kläranlage auf dem Grundstück Nr. 7067, KG Rückersdorf. Auch die Baubewilligung vom 26. November 1998 wurde nur für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 7067, KG Rückersdorf, erteilt. Wenn auch auf dem Lageplan der Legende zufolge das Grundstück Nr. 2556/1 als "beanspruchtes Grundstück" aufscheint, vermag dieser Plan weder den im Baugesuch zum Ausdruck kommenden Willen des Bauwerbers noch die erteilte Baubewilligung zu erweitern. Die gesamte Aktenlage bietet keinen Hinweis dafür, dass auf dem Grundstück Nr. 2556/1, KG Stetten, ein Bauvorhaben verwirklicht werden sollte. Da die mit Bescheid vom 26. Jänner 1998 ausgesprochene Baubewilligung ausschließlich für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 7067, KG Rückersdorf, erteilt wurde und dieses Grundstück unbestritten nur im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde liegt, war eine Unzuständigkeit des Bürgermeisters als Organwalter der Baubehörde erster Instanz nicht gegeben.

Der Bürgermeister (als Organwalter) war somit auch zur Entscheidung über die Frage der Parteistellung in diesem Bauverfahren zuständig und nicht die Bezirkshauptmannschaft. Da der Bürgermeister als Antragsteller befangen war, hat der Vizebürgermeister den erstinstanzlichen Bescheid zurecht unterfertigt (vgl. § 27 Abs. 1 der Nö Gemeindeordnung 1973).

2. Zur Parteistellung:

Entscheidungswesentlich ist, ob dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 5502, KG Rückersdorf, das vom Bauvorhaben ca. 550 m entfernt ist, Parteistellung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 der Nö BauO 1996 zukommt. Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nö BauO 1996, LBGl. 8200-0, lautet wie folgt:

"§ 6

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung bzw. können erlangen:

1.

der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2.

der Eigentümer des Baugrundstücks

3.

die Eigentümer der Grundstücke, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze haben oder von diesen durch eine öffentliche Verkehrsfläche, ein Gewässer oder einen Grüngürtel mit einer Breite bis zu 14 m getrennt sind (Nachbarn), und

              4.       die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).

Nachbarn werden nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Im Baubewilligungsverfahren werden sie nur dann Parteien, wenn sie diese Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden."

Es ist unbestritten, dass das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 5502, KG Rückersdorf, weder mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze hat noch von diesem nur durch eine öffentliche Verkehrsfläche, ein Gewässer oder einen Grüngürtel mit einer Breite bis zu 14 m getrennt ist, sondern das Baugrundstück ca. 550 m entfernt liegt. Damit kam dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 der Nö BauO 1996 im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu.

Der Beschwerdeführer hat seine Bedenken gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 3 Nö BauO bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, dieser hat sie nicht geteilt. Weitere Ausführungen betreffend die behauptete Verfassungswidrigkeit der genannten Norm enthält die ergänzte Beschwerde nicht. Da der Verwaltungsgerichtshof, bezogen auf den Beschwerdefall, keine Bedenken gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 3 Nö BauO 1996 hegt, sieht er sich zu keiner Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG veranlasst.

In der Beschwerde wird vorgetragen, der angefochtene Bescheid sei mit gemeinschaftsrechtlicher Rechtswidrigkeit belastet. Zusammengefasst wird ausgeführt, der niederösterreichische Landesgesetzgeber grenze mit der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 3 Nö BauO 1996 die Parteistellung so sehr ein, dass die Eigentümer einer weiter als 14 m von der emissionenaussendenden Liegenschaft entfernt liegenden Liegenschaft um eines ihrer wichtigsten Rechte gebracht würden, nämlich um den Immissionsschutz. Nach der ständigen Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften dürften Bestimmungen des nationalen Rechtes die Ausübung der Gemeinschaftsrechtsordnung und der darin verbrieften Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Insbesondere müssten von schädlichen Immissionen Betroffene in der Lage sein, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte geltend machen zu können. Die Regelung über die Parteistellung nach § 6 Abs. 1 Z. 3 Nö BauO 1996 stehe damit im Konflikt zur Gemeinschaftsrechtsordnung. Daraus folge, dass die von der belangten Behörde angewendete Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 3 Nö BauO 1996 durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt sei.

Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 3 Nö BauO 1996, LGBl. 8200-0 sind wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen für die Wasserver- und -entsorgung vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Die wasserrechtliche Bewilligung für alle auf dem Kläranlagenareal befindlichen unterirdischen baulichen Anlagen wurde bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Dezember 1995, Zl. III/1-32.104/21-95, erteilt. Der oberirdische, überdachte Schlammlagerplatz, dessen Detailbeschreibung Gegenstand der im Baubewilligungsverfahren eingereichten Unterlagen ist, wurde aber zweifellos mit der Baubewilligung vom 26. Jänner 1998 bewilligt. Hingegen sind die Klärteiche nicht Gegenstand der erteilten Baubewilligung.

Keine der Behörden des Verwaltungsverfahrens hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Schlammlagerplatz gemäss § 1 Abs. 3 Z. 6 Nö BauO 1996 bzw. gemäss § 29 AWG vom Geltungsbereich der Nö BauO 1996 ausgenommen ist. Die Frage, ob der überdachte Schlammlagerplatz eine Abfallbeseitigungsanlage darstellt, kann aber aus folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben:

Das (österreichische) UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993, ist gemäß seinem § 3 Abs. 1 auf solche Vorhaben anzuwenden, bei denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die im Anhang 1 angeführt sind. Das gegenständliche Vorhaben ist vom Anhang 1 nicht erfasst, da es keine Auslegung von mehr als

200.000 Einwohnergleichwerten aufweist. Auf die hier gegenständliche kleinere Anlage (4600 EGW) ist das UVP-Gesetz daher nicht anwendbar.

Die Richtlinie 85/337/EWG enthält in ihrem Anhang II Z. 11 lit. d und e Kläranlagen und Schlammlagerplätze, wobei sachverhaltsbezogen hier nur die lit. e in Betracht kommt (Schlammlagerplatz). Für Projekte des Anhanges II ist gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 85/337/EWG von den Mitgliedsstaaten zu bestimmen, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Die Änderung der Richtlinie im Jahre 1997 (RL 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997) ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, da nach ihrem Art. 3 Abs. 1 die Mitgliedsstaaten für die Umsetzung dieser Richtlinie eine Frist bis 14. März 1999 eingeräumt erhalten haben.

Auch im Lichte der neueren Judikatur EuGH (vgl. die Urteile vom 2. Mai 1996, RS C-133/94, und vom 24. Oktober 1996, RS C-72/95), ergibt sich keine unmittelbare Wirkung, derzufolge eine Parteistellung gegeben wäre.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Wien, am 15. Juni 1999

Gerichtsentscheidung

694J0133 Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten;
695J0072 Aannemersbedrijf Kraaijeveld / Gedeputeerde VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050238.X00

Im RIS seit

22.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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