TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W150 2209837-1

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W150 2209837-1/4E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 2000, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, FN 272779 x, und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.10.2018, Verfahrens Zl. XXXX :

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der zum damaligen Zeitpunkt noch mj. Beschwerdeführer (in der Folge: "BF") reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 09.07.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am gleichen Tage wurde der BF in der Landespolizeidirektion Wien (in der Folge: "LPDion Wien"), Competence Center Eisenstadt, durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu erstbefragt;

Verständnisprobleme dazu gab er keine an. Dabei gab er zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant an, afghanischer Staatsangehöriger, am XXXX 2000 in XXXX , Afghanistan, geboren und dort auch wohnhaft gewesen zu sein, Moslem (Sunnit) und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein sowie über neun Jahre Grundschulausbildung in XXXX zu verfügen. Er sei unvertreten und einverstanden, dass die Befragung ohne Vertreter durchgeführt werde. Weiter führte er aus, dass er zuletzt Berufsschüler gewesen sei, Paschtu spreche (Wort und Schrift) und er ledig sei; Kinder gab er keine an. Seine Eltern, sowie zwei Brüder und drei Schwestern (Alter jeweils ihm unbekannt) befänden sich im Herkunftsland, in der EU hätte er keine Verwandte. Den Entschluss zur Ausreise auch seinem Herkunftsland habe er vor ca. 2 1/2 Monaten gefasst, Ziel hätte er keines gehabt. Er sei illegal ohne Reisedokument ausgereist, er hätte nie eines besessen, auch sonst keinen Identitätsnachweis. Er könne aber seine Geburtsurkunde besorgen. Die Route hätte zunächst mit dem Bus von XXXX über Pakistan (8 Tage), den Iran (12 Tage) und die Türkei (10 Tage) nach Bulgarien (22 Tage) geführt, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Von dort sei er über Serbien (17 Tage) nach Ungarn (9 Tage) gelangt, wo er ebenfalls erkennungsdienstlich behandelt worden sei. In Bulgarien und Ungarn sei er zur Beantragung von Asyl gezwungen worden; vom Stand der jeweiligen Verfahren wisse er nichts. Dort seien die Zustände und die Versorgung sehr schlecht, er wolle dorthin nicht mehr zurück. Sein Vater hätte die schlepperunterstützte Reise organisiert. Die Kosten hätten 6.000 USD betragen. Von Ungarn nach Österreich sei er zu Fuß gekommen. Als Fluchtgrund gab er an: "Aufgrund der Taliban habe ich meine Heimat verlassen müssen. Sie haben mir verboten, mich weiterzubilden und bedrohten meinen Vater, mir was anzutun. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe." Bezüglich seiner Rückkehrbefürchtungen: "Ich habe Angst dass die Taliban mich töten."

EURODAC-Treffer wurden hinsichtlich des BF von der BPDion Wien zu Ungarn (29.06.2016) und Bulgarien (13.06.2016) festgetellt.

3. Am 09.07.2016 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge:"BFA") mitgeteilt, dass Konsultationen mit Bulgarien geführt würden und daher die gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20-Tagesfrist nicht mehr gelte. Dies wurde dem BF dann auch am 25.07.2016 mittels Verfahrensanordnung (unmittelbar ausgefolgt) mitgeteilt und gleichzeitig mittels Verfahrensanordnung ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch beim Verein Menschenrechte Österreich (in der Folge: "VMÖ") auferlegt.

4. Das BFA leitete am 23.08.2016 mit Ungarn und Bulgarien das "Dublin-Verfahren" hinsichtlich des BF ein, woraufhin am 01.09.2016 Bulgarien seine Zuständigkeit erklärte und um Transfer des BF ersuchte.

5. Da das BFA Zweifel am tatsächlichen Alter des BF hegte, wurde dieser zwecks Altersfeststellung für den 10.09.2016 zu einer ärztlichen Untersuchung geladen.

6. Am 21.09.2016 legte der BF im Wege der Volkshilfe OÖ Fotokopien seiner Tazkira und einer Schulbesuchsbestätigung vor.

7. Aufgrund der Ergebnisse eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde dem BF am 04.11.2016 (zugestellt am 16.11.2016) mittels Verfahrensanordnung das amtlich festgestellte Geburtsdatum 17.04.2000 zugewiesen.

8. Mit Beschluss des BG Perg wurde am 15.02.2017, dem Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die BH-Perg, die Obsorge übertragen.

9. Mittels Vereinbarung mit der "Volkshilfe OÖ" (Stampiglie bei der Fertigungsklausel: "volkshilfe. FLÜCHTLINGS- UND MIGRANTINNENBETREUUNG GMBH") vom 13.10.2017 übertrug das Land Oberösterreich, vertreten durch den Magistrat der Stadt Linz, der "Volkshilfe OÖ" die Ausübung der Pflege und Erziehung, die rechtliche Vertretung sowie die Vermögensverwaltung. Dieses Schriftstück langte erst am 06.11.2017 beim BFA ein.

10. Am 24.01.2018 erstattete der BF im Wege der "Volkshilfe OÖ. FMB GmbH - Rechtsberatung" als gesetzliche Vertretung, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, eine Stellungnahme, in der zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant angegeben wurde, dass der BF von Taliban bedroht und gefoltert worden sei. Dazu wurde ein Datenträger mit einer Videoaufnahme beigelegt, die dies belegen soll. Weiters wurden Garantieschreiben, ein Zeugnis, ein genehmigter Antrag für eine Prüfung an der Polizeischule, Betätigung des Prüfungstermines, ein Drohbrief und ein Foto, das die Mutter des BF mit diesem Drohbrief in Händen zeigen soll, beigelegt.

11. Am 06.03.2018 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion OÖ, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und einer Vertreterin der von dem Obsorgeberechtigten mit der rechtlichen Vertretung beauftragten Organisation ("Volkshilfe") niederschriftlich einvernommen. Verständnisprobleme gab er dabei nicht an. Ihm wurden die landeskundlichen Feststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und ihm eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Weiters wurden ihm ein Infoblatt zur Wohnistzbeschränkung ausgefolgt. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte der BF im Wesentlichen, dass er anlässlich der Erstbefragung wahre Angaben gemacht habe.

Seine Fluchtgründe schilderte er ausführlich, insbesondere hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen (Videoaufnahme, Fotos, Urkunden). Zum amtlich festgestellten Geburtsdatum gab er an, dass dies auch dasselbe sei, das ihm auch seine Mutter angegeben habe.

Weiters gab er an, einmal wegen Schwarzfahrens bestraft worden zu sein. Seine Betreuerin hätte vergessen, die Nummer auf den Ausweis zu schreiben.

Derzeit besuche er das Akademische Gymnasium in Linz und legte dazu sowie zu anderen absolvierten Schulbesuchen bzw. Fortbildungsmaßnahmen Bestätigungen vor.

12. Mit Schreiben vom 08.03.2018 teilte der Magistrat der Stadt Linz mit, dass der Obsorgeberechtigte die Weiterverwendung der oben erwähnten Videoaufnahme aus Sicht des Kindeswohles verweigere.

13. Am 15.03.2018 (eingelangt am 19.03.2018) legte die "Volkshilfe OÖ. FMB GmbH - Rechtsberatung" als gesetzliche Vertretung, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, weitere Dokumente des BF vor.

14. Am 22.03.2018 (eingelangt am 26.03.2018) erstattete die "Volkshilfe OÖ. FMB GmbH - Rechtsberatung" als gesetzliche Vertretung, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, eine Stellungnahme zum Ländervorhalt (insbesondere zur Sicherheitslage).

15. Am 27.03.2018 (eingelangt am 28.03.2018) legte die "Volkshilfe OÖ. FMB GmbH - Rechtsberatung" als gesetzliche Vertretung, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, Kopien (Screenshots aus "Facebook") zum Verlauf der Nachrichtenübermittlung von vorgelegten Beweismitteln vor.

16. Mit 11.04.2018 (zugestellt am 13.04.2018) wurde dem BF vom BFA ein Verbesserungsauftrag (Vorlage des oben erwähnten Nachrichtenverlaufes mit vergrößerten Schriftfeldern samt beglaubigter Übersetzung) unter Fristsetzung von zwei Wochen ab Erhalt erteilt.

17. Diesem Verbesserungsauftrag kam der BF mit Schreiben vom 24.04.2018 insoweit teilweise nach, als er größere Screenshots, allerdings ohne Übersetzung (für die er um eine Nachfrist ersuchte), nachreichte.

18. Mit Schreiben vom 27.04.2018 (zugestellt am 02.05.2018 durch Hinterlegung, gleichzeitig Beginn der Abholfrist) wurde dem BF vom BFA zur Vorlage der aufgetragenen Übersetzung eine Nachfrist bis 16.05.2018 eingeräumt.

19. Am 06.07.2018 hielt der Leiter der Erstaufnahmestelle West des BFA in einem Aktenvermerk fest, dass die vom BF vorgelegten Videosequenzen keine realen Entführungshandlungen beinhalteten, sondern diese gestellt seien.

20. Mit Schreiben vom 09.07.2018 (zugestellt am 11.07.2018 durch Hinterlegung, gleichzeitig Beginn der Abholfrist) wurden dem BF vom BFA die aktualisierten Länderfeststellungen zu Afghanistan (29.06.2018) zur Stellungnahme bis zum 26.07.2018 übermittelt.

21. Am 23.07.2018 legte die LPDion Oberösterreich der Staatsanwaltschaft Wels einen Bericht wegen des Verdachtes der Fälschung eines Beweismittels (§ 293 StGB) durch den BF betreffend die oben unter Punkt 19. erwähnten Videosequenzen vor. Dieses Schriftstück langte erst am 10.08.2018 beim BFA ein.

22. Mit Bescheid vom 09.10.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 11.10.2018 (BEGINN DER Abholfrist 12.10.2018), wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I).

Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).

Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlies die belangte Behörde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 18 Absatz 1 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant im Wesentlichen aus wie folgt:

a) Zur Person des BF:

Dazu traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"Ihre Identität steht nicht fest.

Sie werden im Verfahren als SAFI Hewad, geb. 17.04.2000 geführt.

Sie sind volljährig. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren Sie minderjährig.

Sie sind afganischer Staatsangehöriger.

Sie gehören der Volksgruppe der Paschunen an, sprechen Paschtu und sind sunnitischer Moslem.

Sie sind ledig und haben keine Kinder.

Sie sind gesund.

Sie sind arbeitsfähig.

Sie stammen ursprünglich aus der Provinz Kapisa, zuletzt lebten Sie in Kabul."

In der Beweisfürdigung führte die Belangte Behörde hiezu aus:

"Im Verfahren übermittelten Sie zwei (identische) Kopien einer Tazkira. Abschließend legten Sie Ihre angebliche Orginal-Tazkira vor. Diese Original-Tazkira zeigt eindeutige Anzeichen einer Manipulation im Bereich des Lichtbildes auf. Augenscheinlich wurde nachträglich ein Lichtbild angebracht."

"Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität."

b) Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Dazu traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie von den Taliban bedroht werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Afghanistan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen.

Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden."

c) Zur Situation im Falle seiner Rückkehr:

Dazu traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr von den Taliban bedroht werden würden.

Nicht festgestellt werden kann, dass Sie im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Sie verfügen über nahe Angehörige in Kabul und in Kapisa. Weiters haben Sie Bekannte in Kabul. Sie können daher Unterstützung bekommen.

Sie verfügen über mindestens 9 Klassen Grundschule in Kapisa, einem Vorbereitungskurs in Kabul und erste Berufserfahrungen durch gelegentliche Arbeiten. Sie sind wirtschaftlich genügend abgesichert und können für Ihren Unterhalt grundsätzlich sorgen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Außerdem würden Sie dort nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können.

Es liegt in Ihrem Fall eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf Ihre ursprüngliche Herkunftsprovinz Kapisa vor. Die Sicherheitslage in Kabul ist hingegen ausreichend sicher.

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen. Sie können Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein."

d) Zu seinem Privat- und Familienleben:

Dazu traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"Sie sind am 09.07.2016 illegal in Österreich eingereist und haben am 09.07.2016 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie verfügen in Österreich über keinen Aufenthaltstitel außerhalb dieses Verfahrens.

Es steht fest, dass Sie keine Angehörigen in Österreich haben. Ihre Familie lebt in Afghanistan.

Sie besuchen in Österreich die Schule. In Vereinen sind Sie nicht aktiv. Sie gehen keiner Arbeit nach und stehen in keiner Berufsausbildung.

Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die Sie an Österreich bänden.

Es kann kein über das übliche Maß hinausgehendes Privatleben festgestellt werden.

Sie sind unbescholten."

e) Zur Erlassung eines Einreiseverbotes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Dazu traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:

"Sie haben dem BFA Videoaufnahmen als Beweis Ihre Entführung durch die Taliban vorgelegt. Die vorgelegten Videoaufnahmen enthalten gestellte Szenen.

Sie haben in Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 06.03.2018 bewusst unrichtige Angaben gemacht und behauptet die vorgelegten Videoaufnahmen würden reale Geschehnisse enthalten.

Die PI St. Georgen hat am 17.09.2018 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einen Abschlussbericht an die StA Wels erstattet. Ihr Strafverfahren ist bei der StA Wels anhängig.

Sie haben versucht durch Vorlage von gefälschten Beweismitteln und bewusst unrichtigen Angaben vor der Asylbehörde einen Aufenthaltstitel in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Österreich zu erschleichen.

Sie stellen eine Gefahr für die der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar."

In der Beweisfürdigung führte die Belangte Behörde hiezu aus:

"Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Für das BFA steht aufgrund der Eindeutigkeit der vorliegenden Umstände fest, dass Sie durch Vorlage von "gefälschtem" Beweismittel und bewusst falsche Angaben versucht haben einen Beamten der Asylbehörde zu täuschen, um die unrichtige Beurkundung eines Asylstatus in einer Urkunde zu bewirken.

Gegen Sie wurde von der Kriminalpolizei ein Abschlussbericht bei der Staatsanwaltschaft eingebracht."

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde hiezu aus:

"Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Sie haben vor der zur Entscheidung über Ihren Antrag auf Asyl berufenen Behörde bewusst nicht nur falsche Angaben zu Ihrer Bedrohungssituation getätigt, sondern wissentlich eine gestellte Videoaufnahme als Beweismittel vorgelegt. Insgesamt gesehen lässt Ihr Verhaltens gegenüber den österreichischen Verwaltungsbehörden auf einen gesteigerten Unwertgehalt schließen und Sie stellen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Wie festgestellt bedeutet Ihre Abschiebung nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und bringt für Sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen."

f) Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Dazu wurde auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan

(Gesamtaktualisierung am 29.06.2018) verwiesen.

23. Mit Verfahrensanordnungen vom 09.10.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 11.10.2018 (Beginn der Abholfrist 12.10.2018), wurde dem BF als Rechtsberater die "ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" amtswegig zur Seite gestellt und ihm ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch aufgetragen.

24. Gegen den Bescheid vom 09.10.2018 richtete sich die am 08.11.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der unter Vollmachtsvorlage betreffend die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, FN 272779 x, und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde und mehrere Eventualanträge, auch explizit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, beantragt wurden. Dazu wurde im Detail ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK darstelle ebenso würde dies eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten, da der BF ein schützenswertes Privatleben in Österreich führe. Die Annahme, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, sei falsch und ungerechtfertigt. Es werde auch vehement der Annahme widersprochen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz des BF keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei. Dazu wurde insbesondere auf eine schlechte/prekäre Sicherheitslage in Afghanistan unter Hinweis auf einige zitierte Berichte, verwiesen.

25. Mit Schreiben vom 20.11.2018, eingelangt am 21.11.2018, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang, wobei im vorliegenden Verfahren nach § 18 Abs. 5 BFA-VG den in den vorgelegten Akten dokumentierten noch ungeprüften Angaben des BF wesentliche Bedeutung zukommt.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

3.1.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

3.2. Die maßgeblichen Paragraphen des BFA-VG lauten wie folgt

"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) - (3) [...]

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) - (6) [...]

[...]

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

3.3. § 55 FPG lautet auszugsweise:

"Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) - (3) [...]

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) [...]"

3.4. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Der Beschwerdeführer begehrte in seiner Beschwerde unter anderem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus den Ausführungen und dem Aufbau des Beschwerdeschriftsatzes geht allerdings klar hervor, dass es sich dabei nicht um einen gesonderten Antrag handelt, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines eigenen Beschwerdepunkts auch gegen den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügenden Spruchpunkt des ihn betreffenden Bescheides der belangten Behörde vom 09.10.2018. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr über das Begehren diesen Spruchpunkt betreffend zu entscheiden.

3.5. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

3.6. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Wie eine Durchsicht des vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt, ist die Entscheidung der Belangten Behörde primär auf die Unglaubwürdigkeit des BF hinsichtlich eines von ihm angeblich gefälschten Beweismittels (Videosequenz) zurückzuführen und sie daher vermeint, dass das gesamte Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Die vom BFA vermutete Beweismittelfälschung wurde durch die belangte Behörde im Wege der LPDion OÖ der dafür zuständigen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht. Das diesbezügliche Verfahren ist anhängig und noch nicht abgeschlossen. Außer einer persönlichen Einschätzung des Leiters der örtlich zuständigen Dienststelle der belangten Behörde liegen für eine Fälschung des gegenständlichen Beweismittels bislang keine gesicherten Erkenntnisse vor. Bei einer Grobprüfung des gesamten Vorbringens des BF kann somit prima facie, ohne weitere Beweise nicht ohne genaue Prüfung davon ausgegangen werden, dass dieses Beweismittel gefälscht wurde. Jedenfalls wäre eine Gesamtschau und -bewertung der vielen vorgebrachten Beweismittel (z.B. Beweismittel, die die angestrebte Berufslaufbahn des BF bei den dortigen Polizeibehörden belegen sollen) erforderlich. Damit hat sich die belangte Behörde nicht in ihrem Bescheid gar nicht auseinandergesetzt und es erscheint - zumindest, solange hinsichtlich der angezeigten Verdachtes einer Beweismittelfälschung kein Strafurteil ergangen ist - zur Klärung aller Umstände die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erforderlich. Daher kann vorerst nicht ausgeschlossen werden, dass für den BF aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und allfälligen speziellen Bedrohung durch die Taliban oder andere terroristische Gruppen aufgrund des Anstrebens einer Berufslaufbahn bei staatlichen Sicherheitskräften ein Gefährdungsrisiko bestehen kann. Schon deshalb war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.7. Doch selbst im Falle, dass eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 (oder Z 5) erfolgen könnte, könnte eine solche vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (im Folgenden: EuGH) aus folgenden Erwägungen keinen Bestand haben:

3.8. Der EuGH entschied mit seinem Urteil vom 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien, dass die Mitgliedstaaten nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen, sofern sie das Rückkehrverfahren aussetzen, bis über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung entschieden wurde:

3.9. Im Ausgangsverfahren hatte ein togolesischer Staatsangehöriger 2011 in Belgien internationalen Schutz beantragt. Dieser Antrag war im Jahr 2014 von der zuständigen Behörde abgelehnt worden, wobei der Antragsteller angewiesen worden war, das Staatsgebiet zu verlassen. Er legte einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz ein und beantragte zugleich die Nichtigerklärung der Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen. Der Rechtsbehelf gegen die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, wurde beim belgischen Conseil d'État (Staatsrat) anhängig.

Dieser beschloss, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. 2008, L 348, 98 (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie), in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. 2005, L 326, 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie), sowie im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (vgl. Art. 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) dem entgegenstehe, dass gegen eine Person, die internationalen Schutz beantragt habe, nach der Ablehnung ihres Antrags auf internationalen Schutz durch die in erster Instanz für dessen Prüfung zuständige Behörde und somit vor Ausschöpfung der ihr gegen eine solche Ablehnung zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelfe eine Rückkehrentscheidung erlassen werde.

Der EuGH hielt in seinem Urteil fest, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt habe, nach der Ablehnung ihres Antrages auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie falle.

Die Befugnis, zur Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates zu verbleiben, schließe es dabei nicht aus, dass der Aufenthalt des Betroffenen mit der Ablehnung grundsätzlich illegal werde. Das Hauptziel der Richtlinie bestehe in der Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen (Rz 46 - 48). Speziell zum Ausdruck komme dieses Ziel in Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie, wonach es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet sei, eine Entscheidung über die Beendigung des legalen Aufenthalts zusammen mit einer Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rz 49 und 50).

Der dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung innewohnende Schutz gegenüber einer Rückkehrentscheidung und einer etwaigen Abschiebungsentscheidung sei jedoch dadurch zu gewährleisten, dass der Person, die internationalen Schutz beantragt habe, das Recht zuzuerkennen sei, zumindest vor einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung einzulegen. Vorbehaltlich der strikten Einhaltung dieses Erfordernisses verstoße der bloße Umstand, dass der Aufenthalt des Betroffenen, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde, als illegal eingestuft werde und daher sodann oder zusammen mit der Ablehnung in einer einzigen behördlichen Entscheidung eine Rückkehrentscheidung erlassen werden könne, weder gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung noch gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Rz 54 bis 59).

Die Mitgliedstaaten hätten einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz zu gewährleisten, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren sei, sodass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt werde, bis zur Entscheidung über ihn insbesondere alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen seien (Rz 61). Insoweit genüge es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat von einer zwangsweisen Vollstreckung der Rückkehrentscheidung absehe. Es müssten im Gegenteil alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung aufgeschoben sein, insbesondere dürfe die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht habe, und er dürfe während dieses Zeitraums nicht in Abschiebehaft im Sinne des Art. 15 Rückführungsrichtlinie genommen werden (Rz 62). Zudem behalte er, solange noch nicht endgültig über seinen Antrag entschieden sei, seinen Status als Person, die internationalen Schutz beantragt habe (Rz 63).

Im Falle einer Rückkehrentscheidung bei Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz durch die zuständige Behörde oder kumulativ mit dieser im selben Verwaltungsakt müsse der Verbleib des Antragstellers bis zum Ausgang der Beschwerde gegen diese Ablehnung erlaubt sein; die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, den Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, jede Änderung der Umstände geltend zu machen, die nach der Erlassung dieser Rückführungsentscheidung eingetreten sei und die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Lage der betroffenen Person im Hinblick auf die Rückkehrrichtlinie, insbesondere deren Artikel 5, haben werde (Rz 64). Schließlich hätten die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller in transparenter Weise über die Einhaltung der in Rz 61 bis 64 genannten Garantien informiert werde.

3.10. Aus diesen Gründen erkannte der EuGH zu Recht:

" Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, die sich gegen einen Drittstaatsangehörigen richtet, der internationalen Schutz beantragt hat, und die gleich nach der Ablehnung dieses Antrags durch die zuständige Behörde oder zusammen mit ihr in einer einzigen behördlichen Entscheidung und somit vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ergeht, nicht entgegensteht, sofern der betreffende Mitgliedstaat u.

a. gewährleistet, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115 und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts."

3.11. Der EuGH erachtet also nicht nur die gleichzeitige Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz als zulässig, sondern hält auch deutlich fest, dass zufolge der Verfahrensrichtlinie (in Beachtung auch der maßgeblichen Bestimmungen in der Neufassung durch Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013, ABl. 2013, L 180, 60; vgl. Rz 10 bis 12 des Urteils) in Verbindung mit der Rückkehrrichtlinie der Aufenthalt eines Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, illegal werden kann.

Im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung sind jedoch alle Wirkungen dieser Rückkehrentscheidung auszusetzen ("alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung"). Es genügt dabei auch nicht, von einer zwangsweisen Vollstreckung der Rückkehrentscheidung abzusehen, sondern es sind im Gegenteil im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung aufgeschoben; insbesondere beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen und ist eine Schubhaft im Sinne des Art. 15 Rückführungsrichtlinie unzulässig. Im Sinne eines wirksamen Rechtsbehelfs und des Grundsatzes der Waffengleichheit dient dies der Möglichkeit der Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung auch Änderungen von in Art. 5 Rückführungsrichtlinie genannten Umständen - also das Kindeswohl, familiäre Bindungen, der Gesundheitszustand sowie refoulementrelevante Umstände - geltend zu machen.

3.12. Diese Aussagen des angeführten Urteils sind klar und deutlich bzw. keiner weiteren Auslegung bedürftig.

3.13. Beschwerden gegen Anträge auf internationalen Schutz abweisende Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs. 1 VwGVG). Diese kann zufolge § 18 Abs. 1 BFA-VG allerdings unter einer der dort alternativ genannten Voraussetzungen aberkannt werden; bei Vorliegen einer der in Abs. 2 leg.cit. genannten Voraussetzungen ist sie abzuerkennen.

Hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG). Sofern die aufschiebende Wirkung in solchen Fällen aberkannt wird, soll also gerade die erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar werden: So hat das Bundesamt eine den Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückweisende sowie eine den Schutzstatus aberkennende Entscheidung immer mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 Z 1 - 5 AsylG 2005). Die Rückkehrentscheidung einer Effektuierung zuzuführen, ist gerade Ziel und Zweck einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Dies ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht deutlich aus § 55 Abs. 1a und 4 FPG, wonach bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht, sowie aus § 18 Abs. 1 letzter Satz iVm § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG, wonach mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist und im Falle der Erhebung einer Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage zuzuwarten ist.

3.14. Genau diese Wirkungen einer Rückkehrentscheidung (ihre Durchführung und das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise) sind im Falle der Erhebung einer Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber durch das Bundesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen der Rückkehrrichtlinie zufolge der verbindlichen Auslegung des EuGH ausgeschlossen.

Da die - im vorliegenden Fall herangezogene - Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG in Verbindung mit einer Fallkonstellation im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG (also bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung) der Rückkehrrichtlinie insoweit entgegensteht, ist sie unangewendet zu lassen.

An dieser Beurteilung ändert im Übrigen auch § 18 Abs. 5 BFA-VG nichts, weil diese Bestimmung erst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Amts wegen binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage - dies (nur) unter der Voraussetzung der Annahme einer durch die Effektuierung der Rückkehrentscheidung erfolgenden Verletzung der Rechte nach Art. 2, 3 und 8 EMRK - vorsieht. Nach den o. a. Ausführungen haben die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung aber bereits kraft Gesetzes zu unterbleiben bzw. geht ein Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß der Rückführungsrichtlinie jedenfalls damit einher, dass die Wirkungen dieser Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens aufgeschoben sind. Der EuGH betont in diesem Zusammenhang außerdem, dass ein Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung Änderungen von in Art. 5 Rückführungsrichtlinie genannten Umständen - also das Kindeswohl, familiäre Bindungen, der Gesundheitszustand sowie refoulementrelevante Umstände - geltend machen können muss.

3.15. Die belangte Behörde hat den Spruchpunkt VIII. im angefochtenen Bescheid daher zu Unrecht getroffen, weil sie die zu Grunde liegende Gesetzesbestimmung nicht anwenden hätte dürfen. Dieser Spruchpunkt ist folglich schon deshalb ersatzlos aufzuheben; dem Beschwerdeführer kommt somit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung zu.

3.16. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

3.17. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3.18. Im gegenständlichen Fall liegt eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor:

3.18.1. Vorab ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht die im Urteil EuGH 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien, getroffenen Aussagen (auch wenn noch keine deutsche Sprachfassung vorliegt) jedenfalls im Bezug darauf klar scheinen, dass einer Beschwerde gegen eine mit einem den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid verbundene Rückkehrentscheidung nach der Rückkehrrichtlinie aufschiebende Wirkung zukommen muss. Der EuGH traf dieses Urteil auch unter Berücksichtigung der Art. 7 und 39 Verfahrensrichtlinie bzw. deren Nachfolgebestimmungen in Art. 9 und 46 in der Neufassung der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013, ABl. 2013, L 180, 60). In Hinblick auf Art. 46 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie (Neufassung) ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH in seinem Urteil zwischen einem Aufenthaltsrecht nach der Verfahrensrichtlinie und den Wirkungen der tatsächlich aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Rückkehrentscheidung differenziert: So sprach er aus, dass weder die Verfahrens- noch die Rückführungsrichtlinie dem Umstand entgegenstünden, dass mit Erlassung einer den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Entscheidung (mit Rückkehrentscheidung) der Aufenthalt des Fremden im Mitgliedstaat illegal wird; im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels sind aber bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls aufgeschoben.

Auch wenn die österreichische Rechtslage also prinzipiell die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid samt Rückkehrentscheidung vorsieht, stehen die Aberkennungsmöglichkeiten des § 18 Abs. 1 und 2 BFA-VG den Erfordernissen der durch den EuGH im angeführten Urteil ausgelegten Rückkehrrichtlinie entgegen. Mag die dem Urteil zu Grunde liegende belgische Rechtslage auch mit der österreichischen nicht vergleichbar sein, ändert dies an den deutlichen Festlegungen des EuGH nichts (sähe man dies anders, wäre ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen).

3.18.2. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hingegen darin, ob die die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkte in den angefochtenen Bescheiden nun aufzuheben sind, oder mit eingeschränkter normativer Wirkung bestehen bleiben können:

So ist die vorliegende Entscheidung darauf gestützt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung (nur) dazu diesen soll, diese Rückkehrentscheidung zu effektuieren. Die Möglichkeit der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung ist in solchen Fällen also gerade Ziel und Zweck der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit deren zentraler normativer Inhalt.

Das Bundesverwaltungsgericht gibt allerdings zu bedenken, dass mit einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch andere normative Wirkungen als die Effektuierung der Rückkehrentscheidung nach der siebentägigen Frist des § 16 Abs. 4 zweiter Satz verbunden sein könnten: So verliert gemäß § 2 Abs. 7 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005, BGBl. Nr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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