Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W172 2193974-1/9E
W172 2193981-1/7E
W172 2193985-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 24.10.2018 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , alle StA. Afghanistan, die Minderjährigen vertreten durch den Vater XXXX , alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20 Top 5, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zlen. 1104147200-160167614 (1.), 1104143005-160167622 (2.) und 1104142901-160167635 (3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018 beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 i.V.m.
§ 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 i.V.m. § 31 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W172.2193985.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.02.2019