TE Bvwg Beschluss 2018/12/18 W152 2124260-2

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

BFA-VG §17 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W152 2124260-2/4Z

W152 2124265-2/4Z

W152 2124262-2/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 13.11.2018, Zl. 1052406601-180940962 (ad 1.), 1052405702-180942477 (ad 2.) und 1052406002-180942469 (ad 3.), beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF die

aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführer stellten jeweils am 04.10.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.10.2018 und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, am 25.10.2018 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Ehegattin und Mutter der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei - XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei - einen "Lebervirus" habe, der aktiv geworden sei. Er glaube, es heiße "Leberdeltavirus", der in der Mongolei nicht behandelbar sei. Diese Erkrankung sei im November bzw. Dezember 2017 festgestellt worden und seine Ehegattin habe sich dann einer Spritzenkur unterziehen müssen.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2018 und insbesondere der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, am 20.06.2018 brachte die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und die Mutter der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei im Wesentlichen vor, dass sie an Hepatitis B und D leide. So habe man bei ihrer Einreise nach Österreich festgestellt, dass sie Hepatitis B habe. Bei einer Untersuchung im Dezember 2017 sei festgestellt worden, dass sie numehr auch Hepatitis D habe. Aufgrund des negativen Ausganges des Erstverfahrens sei die Behandlung jedoch unterbrochen worden. Die Beschwerdeführerin legte hiebei insbesondere ein vom Klinikum XXXX am 18.04.2018 angefertigtes Ambulanzprotokoll vor, wonach sie an einer "Hepatitis B plus D mit hoch virämisch auf Hepatitis D" leide. Aus diesem Grund sei ab 11.12.2017 eine Therapie mit "Pegasys", die für 48 Wochen durchgeführt werden sollte, begonnen worden. Die Hepatitis B und D habe ein hohes Risiko zur Progression der Lebererkrankung bis Leberzirrhose und auch ein erhöhtes Risiko auf hepato-zelluläres Karzinom. Aus diesem Grund sei die Therapie fertig zu machen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit den im Spruch genannten Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des (r) Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status des (r) subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden hiebei gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Antragsteller Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde jeweils ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).

Gegen diese Bescheide erhoben die Antragsteller fristgerecht Beschwerde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei an Hepatitis B und D leide und diese Erkrankung in der Mongolei nicht behandelbar sei. Eine Rückkehr in die Mongolei sei daher für die Familie auch iSd Art. 3 EMRK unzumutbar. Es liege aber auch ein Eingriff in die Rechte gemäß Art. 8 EMRK vor, weil die Mutter dringend auf die Pflege und Betreuung durch ihren Ehegatten angewiesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß

§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen gilt. § 38 VwGG gilt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hiebei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Beschwerdeführer als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Die Beschwerdeführer machen ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen - insbesondere im Hinblick auf Art. 3

und 8 EMRK - geltend. So wurde die Hepatitis B und D der Ehegattin bzw. Mutter der Beschwerdeführer releviert, wobei in der Mongolei keine adäquate Behandlung erfolgen könne, wodurch auch in das von gegenseitigen Abhängigkeiten geprägte Familienleben eingegriffen werde. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Da eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Sinne des § 17 Abs. 1 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrag

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Erkrankung, Familienverfahren, real risk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W152.2124260.2.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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