TE Bvwg Beschluss 2019/1/14 W187 2212494-1

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W187 2212494-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung Kinder- und Jugendhilfe gegen Spruchpunkt VII. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom XXXX, XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (BAI) in Spruchpunkt I. den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Es sprach in Spruchpunkt III. aus, dass es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 erteilt, erließ in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. In Spruchpunkt VI. sprach es aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VII. erkannte es einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs 1 Z 3 und 5 BFA-VG die aufschiebenden Wirkung ab.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. Diese Beschwerde wurde am 8.1.2019, 17.23 Uhr per Telefax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Sie langte mit dem Verfahrensakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl am 10.1.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das BFA-VG enthält keine Anordnung einer Entscheidung durch einen Senat. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 33/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

2. Zu Spruchpunkt A) - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. geltend. Ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art 2, 3 und 8 EMRK) geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf falsche Angaben des Beschwerdeführers und das Verschweigen von Tatsachen sowie ein offensichtlich unwahres Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation. Allerdings kann in der kurzen Zeit ohne ein ergänzendes Ermittlungsverfahren nicht abgeschätzt werden, ob der Beschwerdeführer insbesondere angesichts seines jugendlichen Alters einer realen Gefahr einer Verletzung seiner von Art 2 EMRK, 3, 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt wäre. Ebenso bedingen das sachverhaltsbezogene Vorbringen in der Beschwerde und die Rüge des festgestellten Sachverhalts, dass das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Ermittlungsverfahren führen muss, in dessen Verlauf es den Beschwerdeführer erneut einvernehmen muss.

Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Verfahren zur Entscheidung über die den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W187.2212494.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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