RS Vwgh 2019/1/23 Ra 2018/01/0442

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2019
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litd;
AsylG 2005 §3 Abs1;
EURallg;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Sind dem angefochtenen Erkenntnis zwar Benachteiligungen und Risiken für Waisenkinder, alleinstehende Kinder und Straßenkinder aufgrund der allgemein schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage in Afghanistan, jedoch keine Feststellungen zu deren gezielten und systematischen Verfolgung bzw. Verweigerung staatlichen Schutzes zu entnehmen, kommt es auf die Klärung der Rechtsfrage, ob "verlassene Kinder" als soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-RL anzusehen sind, nicht entscheidungswesentlich an (vgl. zur fehlenden Relevanz der Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe mangels Feststellung einer systematischen Verfolgung etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0262, Rn. 10, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010442.L02

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten