Index
E3R E13301400;Norm
32008R1334 AromenV Art3 Abs2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, über die Revision des F Z in B, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 54, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. März 2017, Zl. LVwG-000194/2/FP, betreffend Übertretungen nach dem LMSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. März 2017 wurde der Revisionswerber - durch Abweisung seiner diesbezüglichen Beschwerde - zweier näher konkretisierter Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) iVm der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (im Folgenden: Aromenverordnung) für schuldig erkannt, wobei das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Tirol die verhängten Geldstrafen von je EUR 50,-- bestätigte und - in diesbezüglicher Stattgebung der Beschwerde - die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auf eine Stunde bzw. eine halbe Stunde herabsetzte.
2 Eine ordentliche Revision erklärte das LVwG für zulässig, da der Verwaltungsgerichtshof "bislang keine Rechtsfragen zur Aromenverordnung, insbesondere deren Begrifflichkeiten (zB. den Begriff Aroma) zu klären hatte und die in der Aromenverordnung verwendeten Rechtsbegriffe mangels ausreichend klarer Formulierung, nicht jeden Zweifel über ihre Bedeutung ausräumen".
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. 4 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung,
in der die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt wird.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der ständigen hg. Judikatur hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 4.7.2018, Ro 2017/10/0031; 8.8.2018, Ro 2017/10/0002, jeweils mwN).
9 Verfahrensgegenständlich gibt der Revisionswerber in einer gesonderten Zulassungsbegründung im Wesentlichen die entsprechende Begründung des LVwG für die Zulässigkeit der Revision wieder und bringt im Zusammenhang damit vor, dass die Frage zu klären sei, ob Zimt in seiner natürlichen Form als Gewürz (auch) ein Aroma nach der EG-Aromenverordnung sei. Nach der näher dargelegten Ansicht des Revisionswerbers handle es sich bei Zimt um ein Gewürz, das per se nach Art. 2 Abs. 2 lit. c der Aromenverordnung nicht von dieser erfasst werde. Verwende dagegen ein Lebensmittelunternehmer Zimt für die Zubereitung anderer Lebensmittel, handle es sich dabei um eine Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b Aromenverordnung, mit der ein Lebensmittel im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. c leg. cit. gefertigt werde. Somit sei ein von einem Lebensmittelunternehmer erzeugtes Müsli mit Zimt zwar von der Aromenverordnung erfasst, jedoch sei der enthaltene Zimt nicht als Aroma, sondern als eine Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften zu qualifizieren.
10 Die maßgeblichen Bestimmungen der Aromenverordnung (EG) Nr. 1334/2008 lauten:
"Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 1829/2003.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:
a) ‚Aroma': Erzeugnis,
i) das als solches nicht zum Verzehr bestimmt ist und
Lebensmitteln zugesetzt wird, um ihnen einen besonderen Geruch
und/oder Geschmack zu verleihen oder diese zu verändern;
ii) das aus den folgenden Kategorien hergestellt wurde oder
besteht: Aromastoffe, Aromaextrakte, thermisch gewonnene Reaktionsaromen, Raucharomen, Aromavorstufen, sonstige Aromen oder deren Mischungen;
...
i) ‚Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften':
Lebensmittelzutat, die kein Aroma ist und die Lebensmitteln in erster Linie zum Zweck der Aromatisierung oder der Veränderung des Aromas zugesetzt werden kann und die wesentlich zum Vorhandensein bestimmter natürlich vorkommender, jedoch unerwünschter Stoffe in Lebensmitteln beiträgt;
...
Artikel 5
Verbot von nicht mit dieser Verordnung in Einklang
stehenden Aromen und/oder Lebensmitteln
Niemand darf ein Aroma oder irgendein Lebensmittel, in dem ein solches Aroma und/oder eine solche Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften vorhanden ist/sind, in Verkehr bringen, wenn die Verwendung dieses Aromas und/oder dieser Lebensmittelzutat nicht mit dieser Verordnung in Einklang steht.
Artikel 6
Vorhandensein bestimmter Stoffe
(1) Die in Anhang III Teil A aufgeführten Stoffe dürfen Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Rates dürfen die Höchstmengen bestimmter Stoffe, die von Natur aus in Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, in den in Anhang III Teil B aufgeführten zusammengesetzten Lebensmitteln nicht infolge der Verwendung von Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in diesen Lebensmitteln überschritten werden. Die Höchstmengen der in Anhang III aufgeführten Stoffe gelten für Lebensmittel zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von diesem Grundsatz finden bei getrockneten und/oder konzentrierten Lebensmitteln, die rekonstituiert werden müssen, die Höchstmengen auf die nach den Anweisungen auf dem Etikett rekonstituierten Lebensmittel Anwendung, wobei der Mindestverdünnungsfaktor zu berücksichtigen ist.
(3) ..."
11 Ausgehend von diesem Vorbringen erweist sich aber die in der Revision konkret aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich bei Zimt, der einem Lebensmittel zugesetzt wurde (hier: als Beigabe zu einem Müsli), um ein Aroma im Sinn der Begriffsbestimmung des Art. 3 Abs. 2 lit. a der Aromenverordnung oder um eine Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften im Sinn des Art. 3 Abs. 2 lit. i leg. cit. handelt, als für das rechtliche Schicksal der Revision nicht relevant, weil die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Bestimmungen der Aromenverordnung (Art. 5 und Art. 6 Abs. 2) ihrem Wortlaut nach ohnehin sowohl für Aromen als auch für Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften gelten. Auf die Qualifikation von Zimt als "Aroma" oder als "Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften" kommt es daher hier nicht an.
12 Was die in dem Revisionsabschnitt "2. Rechtsfragen" befindlichen weiteren Ausführungen betrifft, handelt es sich dabei in inhaltlicher Hinsicht nicht um eine weitere Zulassungsbegründung (die sich formal im Kapitel "Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision" befindet), sondern um die Begründung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der in weiterer Konsequenz der Punkt "3. Verfahrensmängel" folgt. Auch damit zeigt die Revision keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
14 Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich des fehlenden Revisionsbegehrens und der Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Revision (§ 28 Abs. 1 Z 6 und 7 VwGG).
15 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG - im Besonderen auf § 51 VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 30. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017100024.J00Im RIS seit
21.02.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019