TE OGH 2019/1/22 10ObS139/18s

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Laura Wuntschek-Hörtler, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2018, GZ 6 Rs 71/18k-14, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

B e g r ü n d u n g :

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. 5. 2018 stellte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt die der Klägerin zu ihrer Pension gewährte Ausgleichszulage ab 1. 10. 2017 neu fest und forderte den entstandenen Überbezug an Ausgleichszulage von insgesamt 54,11 EUR von der Klägerin zurück. Das anrechenbare Einkommen habe sich geändert, dies sei von der Klägerin nicht gemeldet worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Gewährung einer höheren Ausgleichszulage ab und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung des Überbezugs von gesamt 54,11 EUR an Ausgleichszulage im Weg der Aufrechnung in zwei monatlichen Raten von 27,06 EUR.

Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zu.

In ihrer gegen dieses Urteil erhobenen außerordentlichen Revision macht die Klägerin als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass sie nicht rechtsmissbräuchlich auf ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem von ihr getrennt lebenden Gatten verzichtet habe. Der Ehegatte der Klägerin beziehe nach den Feststellungen eine Pension von der Beklagten und von einem türkischen Versicherungsträger. Würde er der Klägerin Unterhalt zahlen, so würde sein Einkommen unter die Grenze des Richtsatzes gemäß § 293 Abs 1 ASVG absinken. Die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin sei ihm daher unmöglich bzw unzumutbar.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin hat sich jedoch, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, erstmals in der Berufung darauf berufen, dass ihr Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten nicht realisierbar sei (vgl dazu 10 ObS 98/87, SSV-NF 1/60; RIS-Justiz RS0085238). Auf ihre Ausführungen in der außerordentlichen Revision kann daher, worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, wegen des im Verfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltenden Neuerungsverbots des § 482 ZPO (RIS-Justiz RS0042049) nicht eingegangen werden.

Die Revision war daher mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E124095

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00139.18S.0122.000

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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