TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/29 LVwG-2018/39/2144-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L8000 Raumordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir §33 Abs3;
Tir PlanunterlagenV 1998 §1 Abs2 lite;
AVG §42;

Text

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde der/des

1. Frau AA, Adresse 1, Z,

2. Herr BB, Adresse 1, Z,

3. Dr. CC, Adresse 2, Y,

sämtliche vertreten durch RA DD, Adresse 3, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 14.06.2018, AZ: B****, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2018, AZ: ****, über Herantragung durch Vorlageantrag vom 21.09.2018, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018, den

B E S C H L U S S

1.       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit am 16.01.2018 eingegangenem Bauansuchen beantragte die EE GmbH (im Folgenden: Bauwerberin) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Bauabschnitt 2 der Hotelanlage mit Haus 5 und 6, der Apartmenthäuser 7 bis 10, eines Doppelchalets sowie eines Sockelgeschosses unter Haus 8-9 im Rahmen eines Beherbergungsgroßbetriebes auf Gst **1, KG Z.

Mit Kundmachung vom 30.03.2018 wurde die mündliche Verhandlung für den 25.04.2018 anberaumt.

In der mündlichen Verhandlung erhoben Frau AA, Herr BB Frau Dr. CC (im Folgenden: Beschwerdeführer), rechtsfreundlich vertreten, Einwendungen gegen das Bauvorhaben.

Mit Bescheid vom 14.06.2018, AZ:****, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Z gemäß § 34 Abs 6 und 7 TBO 2018 die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung von diversen Nebenbestimmungen. Unter Punkt 38 wurde vorgeschrieben, dass die Vorgaben der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung und des Bezirksfeuerwehrinspektors der Bezirkshauptmannschaft X einzuhalten sind. Diese Stellungnahmen vom 01.03.2018 bzw 09.03.2018 waren dem Bescheid als Beilage angeschlossen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde halten die Beschwerdeführer einen seit Jahren bestehenden Versuch der Marktgemeinde Z, Großhotels anzusiedeln, vor, und monieren eine zwischen der Marktgemeinde Z und der Bauwerberin abgeschlossene Vereinbarung, welche eine Unterstützung der Bauwerberin in der Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Hotelanlage zum Ausdruck bringe. Unter derartiger Betrachtung wäre sowohl der Baubescheid für den Bauabschnitt I als auch der gegenständlich angefochtene Baubescheid unzulässiger Weise erlassen worden. Nach Monierung des Lageplans als nicht der Planunterlagenverordnung entsprechend in der mündlichen Verhandlung habe der hochbautechnische Sachverständige eine Überarbeitung des Lageplans empfohlen, dieser neue Lageplan wäre den Beschwerdeführern aber nicht zugestellt worden. Erst ein gesetzmäßiger Lageplan versetze den Nachbarn in die Lage zu prüfen, ob er in seinen Nachbarrechten verletzt sei. Es sei keinesfalls ausgeschlossen, dass nach Kenntnis des Lageplans relevante Einwände von den Nachbarn erhoben werden könnten. Der hochbautechnische Sachverständige habe als Auflage im Bescheid eine Beweissicherung eines unabhängigen Sachverständigen vorgeschrieben. Bei der dann dazu beauftragten Firma handle es sich um die, die Baumeisterarbeiten ausführende Firma und damit um keinen unabhängigen Sachverständigen. Da der Bürgermeister diese Beweissicherung akzeptiert habe, werde er als befangen abgelehnt, auch habe er sowohl den Baubescheid für die Baustufe I als auch den verfahrensgegenständlichen Bescheid trotz fehlender Voraussetzungen erlassen, als nämlich die Erlassung eines Baubescheides nur nach rechtlich sichergestellter Oberflächenentwässerung zulässig wäre. Ein Wasserrechtsbescheid für das vorliegende Oberflächenwasserprojekt sei aber zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorgelegen. Dem ausgewiesenen Rechtsvertreter seien zwei verschiedene Baubescheide zugestellt worden, zunächst per E-Mail der Bescheid im Umfang von 30 Seiten, später im Postweg der Bescheid wiederum im Umfang von 30 Seiten, jedoch unter Anschluss des „Gesamt-Feuerwehrplans“. Nicht nachvollziehbar wäre, welcher Bescheid nun tatsächlich erlassen worden sei. Im Spruch des Bescheides werde auf Planunterlagen verwiesen, die einen integrierenden Bestandteil bilden sollten. Mit Berufung auf die Tiroler Bauordnung 2018 statt auf die Tiroler Bauordnung 2011 stütze sich der Bescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage. Laut hochbautechnischer Stellungnahme vom 29.03.2018 hätten Stellplätze und Aufladestationen für den Betrieb von elektromobilen Fahrzeugen bei der Bauverhandlung bekanntgegeben oder vor Bescheiderlassung entsprechend nachgewiesen werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Eine Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen zum verbesserten Lageplan liege nicht vor. Der hochbautechnische Sachverständige habe zwar in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die eingereichten Unterlagen geprüft und für in Ordnung befunden worden wären. Ob dies auch für den verbesserten Lageplan zutreffe, bleibe offen. Der Verweis des hochbautechnischen Sachverständigen hinsichtlich Brandschutzkonzept, Wasserrechtskonzept, forst- und naturschutzrechtlichem Projekt und geologischer Beurteilung auf das Betriebsanlagenverfahren sei unzulässig. Der Bescheidspruch wäre zu unbestimmt, die als integrierender Bestandteil verwiesenen Planunterlagen seien nicht nachvollziehbar. Eine Projektmodifikation wäre vorgenommen worden. Welche Auflagen konkret normiert worden seien, wäre nicht nachvollziehbar, die Auflagen seien teilweise zu unbestimmt. Die Brandschutzbelange der Beschwerdeführer seien nicht ausreichend berücksichtigt. Das Brandschutzkonzept datiere vom 18.01.2018, die Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors vom 09.03.2018 und die Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 01.03.2018. Die Konsenswerberin habe jedoch nach der Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung und nach der Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors ergänzende Unterlagen nachgereicht, sodass die vorgenannten Beurteilungen nicht mehr aktuell seien. Zudem entsprächen die eingezeichneten Zufahrten und Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge nicht mehr der TRVG F134. Im Weiteren äußerten die Beschwerdeführer Normbedenken gegen den Bebauungsplan, den Flächenwidmungsplan, die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und die 1. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Z . Diesbezüglich regten sie die Herantragung von Verordnungsprüfungen an den Verfassungsgerichtshof an. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abweisung des Bauansuchens. Gestellt wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Eine Herantragung des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft wurde beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2018, AZ****, gab der Bürgermeister der Marktgemeinde Z der Beschwerde teilweise Folge und berichtigte den Spruch des Bescheides vom 14.06.2018 im Hinblick auf die anzuwendende Rechtsgrundlage auf die Tiroler Bauordnung 2011. Zu Punkt 8) unter den hochbautechnischen Vorschreibungen wurden ergänzende Ausführungen im Hinblick auf ua die Dach- und Oberflächenwässerentsorgung getroffen (Spruchpunkt I). Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben (Spruchpunkt II).

Die Beschwerdeführer begehrten die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung. Die Beschwerdeausführungen sowie die in der Beschwerde gestellten Anträge blieben aufrecht. Im Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer die Berufungsvorentscheidung nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre. Festgehalten wurde, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde Z über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bislang noch nicht entschieden hätte.

Mit einer weiteren Eingabe ergänzten die Beschwerdeführer, dass ein Bescheid den Bescheidadressaten deutlich erkennen lassen müsse. Das Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten führe zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides. Bescheidadressat der Beschwerdevorentscheidung sei nur der vertretende Rechtsanwalt, auch in der Zustellverfügung werde nur dieser genannt. Der Rechtsvertreter sei jedoch nicht Partei des Verfahrens. Der Beschwerdevorentscheidung mangle es daher an der Bescheideigenschaft.

Mit beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangtem Antrag vom 29.01.2019 begehrte die Bauwerberin die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

II.      Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Bauakt.

III.     Rechtslage:

Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBL Nr 28/2018 idF LGBl Nr 144/2018:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

….

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

….

(….)“

Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90/1998 idF LGBl Nr 94/2007:

„§ 1

Planunterlagen für Neu- und Zubau von Gebäuden

(1) Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Planunterlagen haben zu umfassen:

a) den Lageplan

(2) Der Lageplan hat zu enthalten:

….

l) die Bebauungsplanfestlegungen für den Bauplatz.

(…)“

Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 58/2018:

„§ 41

(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. ….

….

§ 42

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(…)

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(…)“

 

IV.      Erwägungen:

Zum Bescheidadressaten der Beschwerdevorentscheidung:

An die Bezeichnung eines Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen gestellt, als es für die Gültigkeit eines Bescheides (bzw für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus einer Zusammenschau von Adressierung bzw Bescheidkopf, Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenschau mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Als entscheidend für die normative Wirkung der Erledigung wird also angesehen, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des „Bescheides“ sowie für die Behörde und in weiterer Folge für das Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht.

Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung bezeichnet als Entscheidungsgegenstand ausdrücklich die Beschwerde der namentlich angeführten Beschwerdeführer. Spruchpunkte I und II treffen unter Bezugnahme auf die Beschwerde der eingangs namentlich genannten Beschwerdeführer ihre normativen Absprüche. Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung bezieht sich ihrerseits einleitend auf die beschwerdeführenden Parteien und nimmt den Inhalt des gesamten Beschwerdeschriftsatzes (inklusive des Deckblattes mit namentlicher Anführung der Beschwerdeführer) zu ihrem Bestandteil.

Sowohl im Spruch selbst als auch ausgewiesen auf dem in der Begründung wiedergegebenen Deckblatt der Beschwerdeschrift wird das Vertretungsverhältnis zum einschreitenden Rechtsanwalt DD bezeichnet.

Die Beschwerdeführer als Bescheidadressaten sind damit individuell ausreichend bestimmt. DD ist bei vorliegender Sachlage in seiner Nennung in der Zustellverfügung in eindeutiger Weise als Zustellungsbevollmächtigter (formeller Empfänger) für die Beschwerdeführer bestimmt, dies auch ohne nochmalige Anführung der Beschwerdeführer selbst in dieser und ohne ausdrücklichen Vermerk (etwa „zHd“) auf den Umstand seiner Vertretung zur Zustellung.

Die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend unterschiedliche Bescheidzustellungen per E-Mail bzw per Post scheinen schon aus dem Grunde nicht nachvollziehbar, als – insofern blieb dies unbestritten - jeweils die Erledigung vom 14.06.2018, beide Male 30 Seiten umfassend, zugestellt wurde. Besteht, wie an nachstehender Stelle dargelegt wird, hinsichtlich Belangen der Feuerwehr aber schon kein grundsätzliches Nachbarrecht, könnten die Beschwerdeführer auch – wie dies im Vorbringen vorgeworfen sein soll - durch einen Nichterhalt des darauf abstellenden Gesamt-Feuerwehrplanes schon denkmöglich nicht in ihren Nachbarrechten verletzt sein.

Anzuwendende Rechtslage sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde als auch des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die Tiroler Bauordnung 2018. Das vorgehaltene Übergangsrecht des § 71 (Abs 1) TBO leitet demgegenüber – für den gegenständlichen Fall jedoch nicht anzuwenden - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tiroler Bauordnung 1998 mit 1.1.1975 anhängige Bauverfahren über. Bei der Tiroler Bauordnung 2001, 2011 bzw 2018 handelt es sich lediglich um Wiederverlautbarungen zur ursprünglichen Tiroler Bauordnung 1998.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062).

Die Beschwerdeführer grenzen mit ihren Grundstücken Nren **2 bzw **3 im Süden unmittelbar an das Baugrundstück an. Als unmittelbar angrenzende Nachbarn sind sie berechtigt, die im § 33 Abs 3 TBO 2018 aufgeführten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Keine Nachbarstellung und damit in diesem Umfang keine Parteistellung steht dabei (jedenfalls) der Eigentümerin des Gst **3 hinsichtlich der Häuser 5, 6 und 10 zu, da sich diese Gebäude aufgrund ihrer projektierten Lage in einer horizontalen Entfernung von mehr als 50 m zum nähest gelegenen Punkt ihrer Grundgrenze befinden. Diese festgestellte Entfernung ergibt sich offenkundig ersehbar aus dem der Baubewilligung zugrundeliegenden Lageplan (Vermessung OPH, GZ ****, vom 10.01.2018).

Die Nachbarrechte sind in § 33 Abs 3 TBO 2018 in taxativer Weise aufgezählt. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung ihm vom Gesetz eingeräumter subjektivöffentlicher Rechte geltend machen.

Soweit die Beschwerdeführer Mangelhaftigkeiten unter dem Gesichtspunkt einer rechtlichen Sicherstellung der Oberflächenentwässerung geltend machen, ist dem Nachbarn kein darauf gerichtetes subjektives-öffentliches Mitspracherecht zuerkannt. Allfällige Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht werden dadurch hingegen nicht berührt (vgl etwa VwGH 2012/06/0061, 03.05.2012). Die Bestimmung des § 3 Abs 5 TBO 2018, wonach Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Entsorgung der (Oberflächen)Niederschlagswässer sichergestellt ist, gewährt keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.

Ebenfalls nicht im nachbarrechtlichen Mitspracherecht stehen Vorhalte in Zusammenhang mit der Beweissicherung zu einem Bauverfahren. Ließe sich vorliegend darüber hinaus auch schon nicht dem Ansatz nach erkennen, im Hinblick auf welche konkreten Nachbarrechte die Beschwerdeführer die entsprechende Rechtsverletzung überhaupt geltend machen, ist aber auch dem Grunde nach festzuhalten, dass die dem Zweck einer Beweissicherung dienenden Interessen, wie etwa die Feststellung von Beeinträchtigungen bzw Beschädigungen von Nachbarliegenschaften durch Oberflächenentwässerung, durch Hangrutschungen udgl, durch mangelnde Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes, durch Schäden im Zuge der Bauausführung als solcher, wie etwa auch Gefährdung der Standsicherheit der umliegenden Häuser, sowie durch weitere gleichartige Umstände, schon für sich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte darstellen. Allfällige (schadenersatzrechtliche) Ansprüche, die sich aus den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ergeben, werden dadurch jedenfalls nicht berührt.

Das unter dem Titel eines öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes erhobene Vorbringen zur Beweissicherung, als dies insbesondere auch den Vorwurf der Beiziehung eines nicht unabhängigen Sachverständigen betrifft, bleibt somit als Prüfungsmaßstab für vorliegende Entscheidung erfolglos. Der Vollständigkeit halber sei nur ausgeführt, dass es sich bei der Beurteilung der Qualität des sodann tatsächlich beigezogenen Sachverständigen um eine Frage des Vollzugs des Bescheides handelt. Die Auflage selbst, welche einen – so auch die Forderung der Beschwerdeführer - unabhängigen Sachverständigen zur Beiziehung vorschreibt, bewirkt hingegen keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer.

Erfolglos bleibt das Vorbringen der Beschwerdeführer auch in der Hinsicht, als das Nichtvorliegen eines Nachweises für die notwendigen Stellplätze moniert wird. So dienen nämlich die Vorschriften über die Schaffung bzw auch die Zahl der Stellplätze und Garagen nicht dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesen insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt (vgl etwa VwGH 2000/06/0015, 18.09.2003, uva). Unter gleicher Wertungslage steht die Forderung der Beschwerdeführer nach Bekanntgabe von Aufladestationen für den Betrieb von elektromobilen Fahrzeugen. Auch unter (allenfalls monierten) energie- bzw umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten wäre ein baurechtliches Interesse der Nachbarn jedenfalls zu verneinen.

Die taxativen Gründe in § 33 Abs 3 TBO 2018 beziehen sich nur auf inhaltliche (materiellrechtliche) Einwendungen. Verfahrensrechtliche Einwendungen sind davon nicht betroffen. Vor diesem Hintergrund hat ein Nachbar eines Bauverfahrens kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Den Nachbarn ist aber ein Recht darauf zuzugestehen, dass die Projektunterlagen in einer Weise vorliegen, als ihnen jene Informationen vermittelt werden, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren und vor den Verwaltungsgerichten brauchen. Vorgaben, wie Planunterlagen für ein Bauvorhaben zu erstellen sind, stellt die Planunterlagenverordnung 1998 auf.

Soweit das zu einer Mangelhaftigkeit des Lageplanes geäußerte Vorbringen der Beschwerdeführerin des Gst **3 auch im Hinblick auf die Planung der Häuser 5, 6 und 10 als erhoben gilt, ist festzustellen, dass sich dieses Vorbringen schon aufgrund fehlender Parteistellung zu diesen Häusern als unzulässig erweist. In diesem Zusammenhang wird auf die an obiger Stelle getroffenen Ausführungen zur Situierung dieser Häuser verwiesen.

Laut Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sehen sich die Beschwerdeführer durch eine Missachtung ausdrücklich der Vorschrift des § 1 Abs 2 lit l der Planunterlagenverordnung 1998 in ihren Rechten verletzt, dh sie werfen eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung ausdrücklich im Hinblick auf diese spezielle Planungsvorschrift vor. Nach dieser bezogenen Vorschrift des § 1 Abs 2 lit l der Planunterlagenverordnung 1998 hat der Lageplan (Vermessungsplan nach § 31 Abs 2 TBO 2018) die Bebauungsfestlegungen für den Bauplatz zu enthalten.

Bei diesen geforderten Eintragungen der Bebauungsplanfestlegungen in den Vermessungsplan handelt es sich lediglich um eine Kenntlichmachung bzw Ausweisung dieser in einem Raumordnungsplan rechtskräftig verordneten Festlegungen. Normgebende Wirkung für diese Feststellungen ist mit diesen Darstellungen im Vermessungsplan daher nicht verbunden.

Gewährt die Rechtsprechung den Nachbarn ein Recht auf Vollständigkeit der Planunterlagen aber nur in einer Weise bzw nur in einem solchen Umfang, der es ihnen ermöglicht, ihre nachbarrechtlichen Interessen im Verfahren wahren zu können, im konkreten Zusammenhang also ein Recht dahingehend, das Bauvorhaben unter dem Blickwinkel der Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes (im Umfang, als ihnen nach § 33 Abs 3 TBO 2018 ein solches Nachbarrecht darauf auch zusteht) prüfen zu können, so wird ihnen dieses Prüfungsrecht aber nicht erst bzw nicht nur über kenntlich gemachte Festlegungen im Vermessungsplan im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs 2 lif l der Planunterlagenverordnung 1998, sondern vielmehr allein durch den Bebauungsplan selbst sowie eine Einschau in diesen gewährt. Durch fehlende Eintragungen der Bebauungsplanfestlegungen (auch) im Vermessungsplan ist demnach das Recht der Nachbarn auf eine ihnen zustehende Vollständigkeit der Planunterlagen im Sinne höchstgerichtlichen Verständnisses nicht berührt. Nicht erst durch eine Eintragung der Festlegungen des Bebauungsplanes in den Vermessungsplan werden daher die Nachbarn zur Kontrolle ihrer einschlägigen Rechte in die Lage versetzt.

Beschränkt sich aber der Vorhalt der Unvollständigkeit der Planunterlagen in der mündlichen Verhandlung einzig auf deren Mangelhaftigkeit unter dem Titel des § 1 Abs 2 lit l Planunterlagenverordnung 1998, erweist sich dieses Vorbringen aus angeführten Gründen somit als unzulässig und trat zur Frage der Vollständigkeit der Planunterlagen an sich mangels weiterem dazu erhobenem Vorbringen mit Schluss der mündlichen Verhandlung Präklusion ein.

Infolge eingetretener Präklusion zur Frage der Planunterlagen bzw fehlendem Mitspracherecht zum § 1 Abs 2 lit l der Planunterlagenverordnung 1998 konnten die Beschwerdeführer in weiterer Folge aber auch nicht durch unterlassenes Parteiengehör zum, um die Festlegungen des Bebauungsplanes ergänzten Vermessungsplan in ihren Nachbarrechten verletzt sein. Festgehalten wird weiters, dass sich auch der in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer unterlassenen hochbautechnischen Auseinandersetzung lediglich auf den um diese Festlegungen ergänzten Lageplan bezieht. Aus hochbautechnischer Sicht war das Bauvorhaben selbst bereits in der mündlichen Verhandlung abschließend beurteilt. Dieser hochbautechnischen Beurteilung an sich traten die Beschwerdeführer auch nicht entgegen.

Ergänzend sei in diesem Zusammenhang lediglich festgehalten, dass laut Aktenlage im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen jedenfalls die Festlegung der Baufluchtlinie im ursprünglichen Vermessungsplan bereits ausgewiesen war.

Weiters wird festgestellt, dass die in der mündlichen Verhandlung ebenfalls unter dem Titel der Vorschrift des § 1 Abs 2 lit l der Planunterlagenverordnung 1998 erhobene Forderung der Beschwerdeführer nach Eintragung auch der First- und Gebäudehöhen des projektierten Bauvorhabens selbst in den Vermessungsplan nicht der Rechtslage entspricht. Vielmehr handelt es sich bei projektierten Gebäude- und Firsthöhen um Inhalte der in den Einreichunterlagen darzustellenden Ansichten bzw Schnitten nach § 1 Abs 4 bzw 5 der Planunterlagenverordnung 1998. Dass aber diese Planunterlagen mangelhaft bzw unrichtig erstellt worden wären, wurde von den Beschwerdeführern nicht einmal im Ansatz behauptet. Auch der hochbautechnische Sachverständige seinerseits beurteilte die vorgelegten Einreichunterlagen als den gesetzlichen Vorschriften entsprechend und zur Beurteilung einer Zulässigkeit des Bauvorhabens als vollständig.

Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die als integrierende Bestandteile des Bescheides geltenden Planunterlagen wären nicht nachvollziehbar erkennbar, entkräftet sich durch die, den Plänen beigesetzten Genehmigungsvermerke.

In der mündlichen Verhandlung halten die Beschwerdeführer die nicht ausreichende Berücksichtigung ihrer Brandschutzbelange vor, als die Möglichkeiten für eine geeignete Feuerwehrzufahrt und notwendige Aufstellungsflächen fehlen würden.

Festgehalten wird, dass aus oben näher dargelegten Gründen auch unter brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten hinsichtlich der Häuser 5, 6 und 10 schon dem Grunde nach keine Parteistellung der Beschwerdeführerin des Gst **3 besteht.

Begründen die Beschwerdeführer ihren brandschutzrechtlichen Einwand mit dem Umstand fehlender Zufahrtsmöglichkeiten und nicht vorhandener Aufstellungsflächen für die Feuerwehr, ist auf ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Mitspracherecht eines Nachbarn hinsichtlich der Bestimmungen des Brandschutzes nicht dahin zu verstehen ist, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher Aspekte des Brandschutzes zustünde. Ständiger höchstgerichtlicher Judikatur entspricht es vielmehr, dass ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, dem Nachbarn durch § 33 TBO 2018 nicht eingeräumt ist (vgl etwa VwGH 12.02.2007, 2006/06/0338; 21.06.2005, 2005/06/0005; 30.04.2004, 2003/06/0055; uva).

Ist damit diese Brandschutzbelange betreffende Einwendung aber unzulässig, ist mit Schluss der mündlichen Verhandlung von Präklusion auszugehen.

Ungeachtet eines dazu nicht bestehenden Nachbarrechts sei aber der Vollständigkeit halber auf den im gegenständlichen Bauverfahren erstellten Gesamt-Feuerwehrplan und und die dazu erstellte positive Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors hingewiesen.

Der Sache nach sei ergänzend festgehalten, dass, soweit die Bf in ihrer Beschwerde ihre brandschutzrechtlichen Interessen im Umstand berührt sehen, dass zum anhängigen Bauverfahren ergänzende - damit nicht berücksichtigte - Unterlagen nachgereicht worden wären, aber auch dieser Vorwurf nicht greifen kann, da es sich bei diesen zum Bauverfahren nachgereichten Unterlagen aktenkundig um den, um die Feststellungen des Bebauungsplans ergänzten Vermessungsplan handelt. Erachten die Beschwerdeführer danach die im Verfahren eingeholten brandschutztechnischen Beurteilungen allein aus diesem Grunde (im Ergebnis somit wegen einer Nichtberücksichtigung des nachträglichen Eintrags von Bebauungsplanfestlegungen in den Vermessungsplan) als nicht mehr aktuell, ist dieses Vorbringen aber sachlich schon jedenfalls nicht berechtigt. Gegen die brandschutztechnischen Beurteilungen als solche – nämlich das Brandschutzkonzept vom 18.01.2018, die Stellungnahme des Bezirksfeuerwehrinspektors vom 09.03.2018 sowie die Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 01.03.2018 –, auf die sich die brandschutzrechtliche Beurteilung für die positive Erledigung des Bauvorhabens gründet, erhoben die Beschwerdeführer hingegen keine (substantiierten) inhaltlichen Bedenken. Die Einhaltung dieser brandschutzfachlichen Vorgaben wird auch im Bescheid als Auflage aufgetragen. In der Beschwerde halten die Beschwerdeführer (unzulässiger Weise) neuerlich Unzulänglichkeiten im Hinblick auf den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen vor.

Die Beschwerdeführer wurden ordnungsgemäß geladen. Die Beschwerdeführer wurden von der mündlichen Verhandlung rechtzeitig persönlich im Sinne der verwaltungsrechtlichen Vorschriften verständigt. Die Verständigung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben, einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Rechtsfolgen enthalten.

Mangels rechtzeitiger Erhebung zulässiger Einwendungen haben die Beschwerdeführer mit Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Behörde ihre Parteistellung verloren. Der Beschwerdeführerin des Gst **3 mangelte es darüber hinaus zu den angeführten Häusern an einer grundsätzlichen Parteistellung. Richtiger Weise wäre daher von der belangten Behörde die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Stattdessen hat die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen. Diese rechtliche Fehlbeurteilung war vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufzugreifen und die über Vorlageantrag herangetragene Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, mit der Folge, dass der Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt und dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird. Diese Rechtsfolgt tritt ein, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen hat und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde – Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl hiezu VwGH Ro 2015/08/0026, 17.12.2015, mwN).

Aufgrund der getroffenen verfahrensrechtlichen Entscheidung war auf das gegen eine ausreichende Bestimmtheit von Spruch und Auflagen gerichtete Sachvorbringen nicht weiter einzugehen. Mangels Sachentscheidung erübrigte sich weiters eine Auseinandersetzung mit dem Vorwurf einer Befangenheit des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z als Baubehörde 1. Instanz, mit den dazu angeführten Gründen sowie der damit in Zusammenhang stehenden Anregung der Beschwerdeführer auf Übersendung des Bauaktes an die Staatsanwaltschaft.

Abschließend wird – veranlasst durch das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführer - festgehalten, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde jedenfalls bei der belangten Behörde liegt. Aufgrund der vorliegenden Entscheidung kann dahingestellt bleiben, in welcher rechtlichen Weise die Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu werten sind, als die getroffenen Ausführungen etwa nicht in einem eigenen Spruchpunkt, sondern vielmehr in textlichem Zusammenhang mit den Erwägungen der belangten Behörde als Bestandteil der Begründung ihrer Entscheidung geführt werden.

Aufgrund der zurückweisenden Entscheidung ergibt sich für erkennendes Gericht auch kein weiterer Handlungsbedarf im Hinblick auf die Anregung der Beschwerdeführer auf Herantreten an den Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die vorgebrachte Rechtswidrigkeit der angeführten Verordnungen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

Schlagworte

Bestandschutz; Bescheidadressat; Präklusion;

Anmerkung

Mit Beschluss vom 12.06.2019, E 897/2019-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.01.2019, Z LVwG-2018/39/2144-3, erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.39.2144.3

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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