Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
VwGVG 2014 §8a Abs1Rechtssatz
Verfahrenshilfe ist nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren; vielmehr ist einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei neben begründeten Erfolgsaussichten der Partei die Bedeutung der Rechtssache für diese, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens (besondere Schwierigkeiten der Sach- und/oder Rechtslage), die besondere Tragweite des Rechtfalles für die Partei (wie zB die Höhe der einer Partei drohenden Strafe) sowie die Fähigkeit der Partei, ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, zu berücksichtigen sind (vgl ua VwGH 93/02/0270; 97/02/0498; Ro 2015/21/0032 [unter Hinweis auf EuGH C-156/12 – GREP GmbH]).
Schlagworte
Sozialrecht; Grundversorgung; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1303.002.2018Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019