Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
VwGVG 2014 §8a Abs1Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse des [Verfahrenshilfe-]Antragstellers ist sowohl auf das Einkommen als auch auf das sonstige Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Sozialrecht; Grundversorgung; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1303.002.2018Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019