Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
(1.) L524 2180980-1/25E
(2.) L524 2182604-1/25E
(3.) L524 2182605-1/25E
(4.) L524 2182601-1/25E
(5.) L524 2182599-1/25E
(6.) L524 2180982-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Anträge von (1.) XXXX, geb. XXXX, (2.) XXXX, geb. XXXX, (3.) mj. XXXX, geb. XXXX, (4.) mj. XXXX, geb. XXXX,
(5.) mj. XXXX, geb. XXXX und (6.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle vertreten durch RA Dr. Manfred Fuchsbichler, Traunaustr. 23/8/5, 4600 Wels, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018, Zlen. (1.) L524 2180980-1/9E, (2.) L524 2182604-1/10E,
(3.) L524 2182605-1/10E, (4.) L524 2182601-1/10E, (5.) L524 2182599-1/10E, (6.) L524 2180982-1/9E, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 20.08.2018 brachten die revisionswerbende Parteien eine Revision gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018, Zlen. (1.) L524 2180980-1/9E, (2.) L524 2182604-1/10E, (3.) L524 2182605-1/10E, (4.) L524 2182601-1/10E, (5.) L524 2182599-1/10E, (6.) L524 2180982-1/9E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbende Parteien folgendes an:
"Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da nach Abschluss des Verfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Revisionswerber vollzogen werden können.
Der Vollzug wäre für die Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da sie in weiterer Folge aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden könnten und den Ausgang des Verfahrens in der Türkei abwarten müssten.
Bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei müssten die RW nach ihrem Vorbringen jedoch berechtigt und nachvollziehbar mit unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Übergriffen rechnen.
Sie fürchten dabei berechtigt um ihre körperliche Unversehrtheit, allenfalls sogar um ihr Leben. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde gebietet sich damit bereits aus humanitären Überlegungen.
Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit ist durch die RW (diese sind völlig unbescholten) nicht zu befürchten.
Von der Behörde wird kein Tatbestand festgestellt, der in diesem Sinne eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bedeuten würde.
Gemäß Art. 1 des 7. Zusatzprotokoll zur EMRK darf ein Ausländer nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden und muss ihm gestattet werden seinen Fall prüfen zu lassen (lit b).
Im vorliegenden Fall ist unzweifelhaft eine derartige Fallkonstellation gegeben, in dem eine sofortige Vollstreckbarkeit nicht geboten erscheint."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, aufschiebende Wirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2180980.1.02Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019