TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/16 99/01/0041

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Veröffentlicht am 16.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §60;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6 idF 1995/025;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des mj. AB in D, geboren am 24. September 1991, vertreten durch die Kindesmutter EK, diese vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Dezember 1998, Zl. 2 - 2.33/111 - 98/1, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Partei: MB in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 9. März 1998 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, die Änderung des Familiennamens von B in K. Er entstammt der rechtskräftig geschiedenen Ehe seiner Mutter mit Herrn MB. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, der die Obsorge zukommt. Seine Mutter trägt nunmehr auf Grund der Eheschließung mit Herrn RK am 9. November 1996 den Familiennamen K. Die Behörde erster Instanz bewilligte die beantragte Namensänderung. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 4. September 1998 behoben wurde. Die gesamte Begründung des angefochtenen Bescheides lautet:

"In seiner fristgerecht eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber im Wesentlichen an, dass seine minderjährige Tochter M abgelehnt habe, den Namen "K" zu führen. Es könne nicht zum Wohl der Kinder sein, wenn zwei Geschwister verschiedene Familiennamen tragen.

Die Berufungsbehörde hat der Berufung Folge gegeben, weil die Änderung des Familiennamens gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 6 des Namensänderungsgesetzes dann nicht bewilligt werden darf, wenn die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann im gegenständlichen Fall nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es für den minderjährigen AB abträglich sein könnte, einen anderen Namen als die ältere Schwester zu führen. Wie dem Akt zu entnehmen ist, hat die minderjährige M den Wunsch geäußert, weiterhin den Namen ihres ehelichen Vaters zu behalten. Aus diesem Grund wurde bei ihr von der Änderung des Familiennamens in "K" Abstand genommen. Eine Familiennamensänderung nur für den jüngeren Bruder, der im Alter von sieben Jahren noch nicht anhörungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 2 NÄG ist, könnte sich zumindest in der Beziehung der Geschwister untereinander als abträglich erweisen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 Namensänderungsgesetz - NÄG - liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der mj. Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist. Da der mj. Beschwerdeführer auf Grund seines Ansuchens den Familiennamen seiner obsorgeberechtigten Mutter erhalten soll, ist diese Voraussetzung gegeben.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG darf die Änderung des Familiennamens oder Vornamens nicht bewilligt werden, wenn die beantragte Änderung dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist.

Obwohl die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die letztgenannte Norm richtig wiedergegeben hat, verkennt sie in der Folge deren Inhalt. Denn diese Norm ist nicht im Sinne der Behörde zu verstehen, dass es hinreicht, es könne "nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass" ...(die beantragte Namensänderung) ... "für den mj. AB abträglich sein könnte" (die belangte Behörde geht sohin von einer abstrakten entfernten Möglichkeit aus), sondern es liegt der Grund für die Versagung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG dann vor, wenn - als Ergebnis eines nach den Grundsätzen des AVG zu führenden Ermittlungsverfahren - konkrete Gründe feststehen, nach denen die Namensänderung für das Wohl der nicht eigenberechtigten Person abträglich ist.

Abgesehen davon ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor dem Namensrechtsänderungsgesetz, BGBl. Nr. 25/1995, ausgesprochen hat, dass die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maße dem Wohle des Kindes als die Beibehaltung des bisherigen Namens entspricht. Bei einer solchen Sachlage würde die Verweigerung der beantragten Namensänderung das Wohl des mj. Antragstellers gefährden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1990, Zl. 90/01/0121). Mit dem Namensrechtsänderungsgesetz wurde die Rechtslage in der Weise umgestaltet, dass die Änderung des Familiennamens zur Herstellung der Namensgleichheit eines Minderjährigen mit der obsorgeberechtigten Person nicht mehr erfordert, dass das Wohl des Minderjährigen ohne diese Änderung gefährdet wäre, sondern es genügt nunmehr, dass die Änderung des Namens dem Wohl des Minderjährigen nicht abträglich ist. Demnach gilt die obzitierte Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes umso mehr für die neue Rechtslage. Vor diesem Hintergrund ist es - ohne konkrete Ermittlungsergebnisse - nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, warum eine Änderung des Familiennamens auf den nunmehrigen Namen der obsorgeberechtigten Mutter sich zwar "zumindest in der Beziehung der Geschwister untereinander als abträglich" erweisen "könnte", eine Beziehungsgefährdung zur obsorgeberechtigten Mutter, bei der der Minderjährige wohnt, aus dem Grunde der Beibehaltung verschiedener Familiennamen von der belangten Behörde hingegen nicht in Erwägung gezogen wird.

Die Unterlassung der Führung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und das Fehlen einer nachvollziehbaren Bescheidbegründung stellen sekundäre Verfahrensmängel dar, die auf der Verkennung der Rechtslage beruhen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Juni 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010041.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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