TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 L501 2206754-1

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L501 2206754-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 10.07.2018, GZ. 046-113(2)-37/18, zu DG-Kontonummer XXXX, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von EUR 1.800,-- nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung derselben Behörde zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04.09.2018, GZ. 046-§113(2)BVE 19/18 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 10.07.2018 wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vorgeschrieben, da im Rahmen einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 08.06.2018 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von Herrn XXXX, VSNR XXXX, (in der Folge MB 1) und Herrn XXXX, VSNR XXXX, (in der Folge MB 2) gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

Dem Bescheid war eine Meldung der Finanzpolizei Team 50 vom 02.07.2018 vorangegangen, wonach im Rahmen einer Kontrolle die MB 1 vor der Herrentoilette im Untergeschoss des Betriebs der bP und die MB 2 vor der mobilen WC -Anlage vor dem Bundesschullandheim als WC-Betreuer arbeitend für die bP angetroffen worden seien. Der MB 1 habe im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass er am 07.06.2018 von 18:00 Uhr bis 01:30 Uhr und am Tag der Kontrolle ab 15:00 Uhr die Herrentoilette betreue. Er bekäme keinen Lohn, dürfe sich aber behalten, was im Schüsserl bleibt. Dass er für die Freundin von einem Dienstnehmer der bP (XXXX, in der Folge DN K.) eingesprungen sei, sei der bP vorab mitgeteilt worden. Der MB 2 teilte mit, dass er am 07.06.2018 um 13:00 Uhr zu arbeiten begonnen habe, er bis 09.06.2018 arbeiten werde, 50 Cent pro WC-Benützer kassiere und Trinkgeld bekomme. Eine Abfrage bei Elda habe ergeben, dass der MB 2 erst nach der Kontrolle am 11.06.2016 für den 07., 08. und 09. Juni verspätet angemeldet worden sei.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, dass sie den MB 1 nicht kenne. Sie habe für die in der Zeit 07.06.-10.06.2018 stattgefundene "Biker Mania" zwei Mitarbeiter, und zwar den DN K. und Frau XXXX (in der Folge DN L.) für Reinigungsarbeiten eingestellt und diese bereits am 06.06.2018 angemeldet. Dass der MB 1 die DN L., die Lebensgefährtin des DN K., als WC Betreuer vertreten habe, sei ihr nicht bekannt gewesen. Sie hätte ansonsten die DN L. ab- und den MB 1 angemeldet. Den MB 2 habe sie mangels bekannter Daten im Vorfeld nicht anmelden können. Nach Eintreffen des MB 2 habe sie dessen Daten zwecks Anmeldung an ihr Lohnbüro weitergeleitet; dies sei vor Arbeitsantritt geschehen. Bei der Überprüfung durch die Finanzpolizei um ca. 17:30 Uhr habe sie das Meldeprotokoll nicht vorlegen können, weil sie nach Übermittlung der Daten nicht mehr ihre E-Mails gecheckt habe. Sie habe andere Arbeiten zu erledigen gehabt und sei davon ausgegangen, dass die Anmeldung fristgerecht erfolgt sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2018 wurde der Beschwerde hinsichtlich des MB 1 stattgegeben und der Beitragszuschlag auf EUR 1.300,-- herabgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Anmeldung der DN L. davon auszugehen sei, dass die bP tatsächlich der Meinung gewesen sei, dass die DN L. und nicht der MB 1 die Arbeit angetreten habe. Den MB 2 betreffend habe eine Abfrage beim elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) ergeben, dass dieser erst am 11.06.2018 für die Tage 07.06., 08.06. und 09.06.2018 zur Sozialversicherung angemeldet worden sei.

Mit Schreiben vom 19.09.2018 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Rahmen einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 08.06.2018 wurden die MB 1 und 2 als WC-Betreuer arbeitend angetroffen; und zwar die MB 1 vor der Herrentoilette im Untergeschoss des Betriebs der bP und die MB 2 vor der vor dem Bundesschullandheim situierten mobilen WC -Anlage. Der MB 2 war im Zeitraum der "Biker Mania" vom 07.06.2018 bis 09.06.2018 für die bP tätig. Der MB 1 ist ohne Wissen der bP für die Lebensgefährtin (DN L.) des DN K. eingesprungen. Zum Kontrollzeitpunkt waren die MB 1 und 2 nicht als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet.

Am 06.06.2018 wurde der Gebietskrankenkasse im ELDA die Anmeldung des DN K. und der DN L. für die Beschäftigungstage 07.06.2018, 08.06.2018 und 09.06.2018 übermittelt. Am 11.06.2018 um 07:49:55 Uhr wurde der Gebietskrankenkasse die Anmeldung des MB 2 für die Beschäftigungstage 07.06.2018, 08.06.2018 und 09.06.2018 als Raumpfleger übermittelt (Protokoll-Nr. 30599367, ELDA).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Seitens der bP wird weder die Dienstnehmereigenschaft des MB 2 noch dessen Arbeitsbeginn mit 07.06.2018 oder das Einlangen der Meldung beim Sozialversicherungsträger mit 11.06.2018 bestritten bzw. geht dies implizit aus der seitens der bP vorgenommenen nachträglichen Anmeldung zur Sozialversicherung hervor. Hinsichtlich des MB 1 wird den Ausführungen der belangten Behörde gefolgt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Abs. 2 leg .cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belauft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Hinsichtlich des MB 1 wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Hinsichtlich des MB 2 ist festzuhalten, dass dieser zweifelsfrei am 08.06.2018 von der Finanzpolizei bei der Arbeit für die bP betreten wurde und diese es unterlassen hat, den bei ihr beschäftigten MB 2 gemäß § 33 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Hinsichtlich der Höhe ist auszuführen, dass die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle am 08.06.2018 noch nicht nachgeholt worden war, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0161).

Soweit die bP vorbringt, sie habe den MB 2 rechtzeitig zur Sozialversicherung gemeldet, weil sie ihr Lohnbüro ‚vor dessen Arbeitsantritt' um Anmeldung ersucht habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anmeldung beim Sozialversicherungsträger eingelangt sein muss; die Meldung langte dort jedoch unbestritten erst am 11.06.2018 ein.

Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu der gegenständlich anzuwendenden Bestimmung zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).

Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von der Verhandlung nicht entgegen.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß, Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L501.2206754.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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