TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/25 W262 2194418-1

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StVO 1960 §29b

Spruch

W262 2194418-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.02.2018, OB XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29 b StVO zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin war seit 13.03.2015 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und diversen Zusatzeintragungen.

2. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vom 05.05.2015 wurde nach Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 31.07.2015 mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), vom 14.10.2015 keine Folge gegeben. Ein weiterer Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung vom 10.08.2016 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2016 als unzulässig zurückgewiesen, da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verstrichen war und keine offenkundige Änderung der Voraussetzungen glaubhaft gemacht wurde.

3. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.08.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, da sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe. Am 11.10.2017 stellte die Beschwerdeführerin darüber hinaus einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Auf dem Antragsformular der belangten Behörde findet sich folgender Hinweis:

"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."

4. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.10.2017 erstatteten - Gutachten vom 03.01.2018 wurde auszugsweise Folgendes festgehalten:

"...

Derzeitige Beschwerden:

Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule mit ausstrahlenden Schmerzen in beide Beine, die Antragwerberin gibt an, zu wenig Muskelmasse an den Oberschenkeln zu haben, Einschränkung der Gehleistung, ein Stock als Gehhilfe, selbständig Fortbewegung möglich, die Antragwerberin gibt an, längere Wegstrecken nur schwer zurücklegen zu können.

...

Klinischer Status - Fachstatus:

Sauerstoffsättigung der Raumluft: pO2: 98 %, Puls: 82/min, keine Ruhedyspnoe

Kopf: Zähne: Prothese, Lesebrille, Sensorium frei, Zustand nach Tonsillektomie, Nervenaustrittspunkte unauff.,

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.,

Thorax: symmetrisch,

Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,

Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,

Wirbelsäule: endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte rechtskonvexe Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule, Hyperlordrose der Lendenwirbelsäule, Fingerbodenabstand 20cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/13cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule,

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach medianer Laparotomie, kein Bruchsack tastbar,

Nierenlager: beidseits frei,

obere Extremität: frei beweglich, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich,

untere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Flexionsstörung beider Kniegelenke bei Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits, geringe Valgisierung ca. 10°, Umfang des rechten Kniegelenkes: 37cm (links: 35,5cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 33cm (links: 32cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex mäßig gut auslösbar, Babinski negativ, Hallux valgus rechts > links, Zehen- und Fersengang mühevoll möglich,

...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Wirbelgleiten L2/3 und L4/5, Facettengelenkssymtomatik, Osteoporose unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen motorischen Defizite fassbar

02.01.02

30

2

Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits unterer Rahmensatz, da nur endlagige Funktionsstörung nachweisbar

02.05.19

20

3

periphere arterielle Verschlußkrankheit unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen trophischen Hautschäden nachweisbar

05.03.02

20

4

chronisch obstruktive Atemwegserkrankung oberer Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis ohne signifikante Klinik und ohne Zeichen einer Oxygenierungsstörung

06.06.01

20

5

leichter Bluthochdruck fixer Rahmensatz

05.01.01

10

6

operativ sanierte Divertikulose unterer Rahmensatz, da gutes postoperatives Ergebnis ohne chronische Schleimhautveränderungen

07.04.04

10

7

Depression unterer Rahmensatz, da kein ständiges Therapieerfordernis besteht

03.06.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 7) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, erreichen jedoch keinen Grad der Behinderung.

Rotatorenmanschettenläsion ohne nachweisbare Funktionsstörung bedingt keinen Grad der Behinderung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 3) bis 6) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 1) hat sich stabilisiert und wird ohne Zeichen einer signifikanten motorischen Ausfallssymptomatik um eine Stufe niedriger bewertet. Leiden 2) hat sich nach einer längeren Rehabilitationsphase im Bewegungsumfang gebessert und wird um eine Stufe niedriger bewertet. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus. Durch das neu aufgenommene Leiden unter lf. Nr. 7) ist keine weitere Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Durch die abweichende Beurteilung der Leiden unter lf. Nr. 1) und 2) ist die Herabsetzung der Gesamteinschätzung um 2 Stufen gerechtfertigt."

6. Dieses Gutachten wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.01.2018 dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin erstattete dazu keine Stellungnahme.

7. Mit - hier nicht verfahrensgegenständlichen - Bescheid vom 07.02.2018 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 41, 43 und 45 BBG fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. In rechtlicher Hinsicht stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf § 43 Abs. 1 BBG, wonach bei Wegfall der Voraussetzungen der Behindertenpass einzuziehen ist. Die wesentlichen Ergebnisse des durchgeführten Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.01.2018 zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde und als Beilage des Bescheides der Beschwerdeführerin übermittelt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht zu Zahl W262 2189208-1 protokolliert (vgl. dazu auch Pkt. II.3.5.).

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen. Diesbezüglich wurde im angefochtenen Bescheid begründend ausgeführt, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der beantragten Zusatzeintragung auch kein Parkausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt werden könne.

9. Mit Schreiben vom 08.03.2018 erhob die Beschwerdeführerin u.a. gegen den o.a. Bescheid vom 12.02.2018 eine als Berufung bezeichnete Beschwerde und führte darin aus, dass die bekannte Pathologie ihrer Lendenwirbelsäule und die dadurch verursachten Schmerzen in beiden Beinen sowie die damit verbundene Gehunfähigkeit nicht berücksichtigt worden seien. Sie könne nur mehr 20 Meter gehen, die nächste Haltestelle sei jedoch ca. 500 Meter entfernt. Insofern sei die Verwendung eines Autos unverzichtbar.

10. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 14.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.06.2018 ein.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2018 betreffend die Einziehung des Behindertenpasses wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zahl W262 2189208-1/8E, als unbegründet abgewiesen.

Unter Zugrundelegung des - vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und vollständig erkannten - Sachverständigengutachtens vom 30.06.2018, wurde seitens des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates begründend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 07.02.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht (mehr) erfüllt und der Behindertenpass zu entziehen ist.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W262 2189208-1/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2018 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin verfügt zum Zeitpunkt der Entscheidung über keinen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W262 2189208-1/8E.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Die Ausfolgung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist von dieser Zuständigkeitsregelung nicht umfasst. Eine Bestimmung in den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Materiengesetzen, wonach in Verfahren auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate vorgesehen ist, besteht ebenfalls nicht. Insofern liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

3.4. Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (§ 29b Abs. 1 StVO).

Zum Nachweis, dass die Behindertenpassinhaberin, der über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 StVO genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

3.5. Im Lichte der dargestellten Rechtslage hat die Behörde in einem Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO lediglich zu prüfen, ob die Antragstellerin Inhaberin eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz ist, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt.

Wie unter Punkt II.1. festgestellt, ist die Beschwerdeführerin nicht (mehr) Inhaberin eines Behindertenpasses.

Die Beschwerde gegen den Bescheid mit dem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht (mehr) erfüllt, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W262 2189208-1/8E, als unbegründet abgewiesen

Da die für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO unbedingt erforderliche Voraussetzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.6.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.6.2. Maßgebend für die Entscheidung ist, ob die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Behindertenpasses ist, in dem der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eingetragen ist. Da das Fehlen eines Behindertenpasses unzweifelhaft und unbestritten ist, erscheint der Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Parkausweis, Voraussetzungen, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W262.2194418.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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