Entscheidungsdatum
29.10.2018Norm
AuslBG §12bSpruch
I420 2197016-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK und Josef WILLE als Beisitzer über die Beschwerde von XXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice
Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle, vom 22.02.2018, GZ: 08114 /
GF: 3902434, ABB-Nr. 3902434, betreffend "Zulassung als Schlüsselkraft nach dem AuslBG", in nichtöffentlicher Sitzung zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 10.01.2018 stellte XXX, Staatsangehörigkeit:
Bosnien-Herzegowina (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), beim Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet), einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG.
Laut der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung solle er bei der Hotel XXX als potentielle Arbeitgeberin (in der Folge als Arbeitgeberin bezeichnet) für die berufliche Tätigkeit "Küchenchef" beschäftigt werden. Dem Antrag waren ein Berufserfahrungsnachweis, ein Arbeitsvertrag, ein ÖSD-Zertifikat A2 und ein Abschlusszeugnis der öffentlich-rechtlichen Berufsschule "Bildungszentrum XXX" für ein Umschulungsprogramm für den Beruf "Koch" (Fachrichtung: Gaststättengewerbe und Tourismus) beigelegt.
2. Nach Aufforderung der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer die Jahreszeugnisse der öffentlich-rechtlichen Berufsschule "Bildungszentrum XXX" im Original sowie in deutscher Übersetzung und einen Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin, welcher eine Beschäftigung in Vollzeit mit einem monatlichen Bruttolohn von € 3.089,92 vorsieht.
3. Nach Aufforderung der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis der öffentlich-rechtlichen Berufsschule "Bildungszentrum XXX" vom 16.02.2018 in Bezug auf die Dauer der Ausbildung vor.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 22.02.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass der gegenständliche Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen wird.
Begründend führte sie aus, dass dem Beschwerdeführer lediglich 40 Punkte der Mindestpunkteanzahl von 50 angerechnet werden könnten, 10 Punkte für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung, 15 Punkte für seine Sprachkenntnisse sowie 15 Punkte für sein Alter. Als Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung seien Zeugnisse über eine 10-monatige Ausbildung vorgelegt worden. Eine 10-monatige Ausbildung zum Koch sei für sich allein aufgrund der Dauer nicht mit einem Lehrabschluss in Österreich vergleichbar, zumal die nach §§ 5 und 6 BAG mindestens erforderliche Lehrzeit von zwei Jahren nicht erreicht werde. Daher hätten keine Punkte für die Qualifikation vergeben werden können.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2018 rechtzeitig und zulässig Beschwerde.
Er begründete die Beschwerde - zusammengefasst - damit, dass das Kriterium "Qualifikation" zu Unrecht mit 0 Punkten gewürdigt worden sei. Die schulische Ausbildung habe 10 Monate (im Vergleich dauere der Schulaufenthalt bei einer österreichischen Kochlehre nur 7 Monate) gedauert und der Beschwerdeführer habe das Programm mit einer Abschlussprüfung beendet. Zudem habe er den praktischen Teil (einer österreichischen Kochlehre entsprechend) in verschiedenen Betrieben und in jahrelanger Ausübung der Kochtätigkeit bei der Arbeitgeberin absolviert. Somit sei seine Qualifikation zweifelsfrei für die beabsichtigte Beschäftigung nachgewiesen. Es gebe - unter Verweis auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2015, L512 2116200-1 - keine gesetzliche Basis für die Gleichstellungspflicht seiner Ausbildung mit einer österreichischen Lehre. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung sei nicht erforderlich. Der Beschwerde waren zwei Arbeitszeugnisse beigefügt.
6. Mit Schreiben vom 30.05.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2018 bei der belangten Behörde den Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG.
Laut Arbeitgebererklärung soll er bei der Arbeitgeberin für die berufliche Tätigkeit "Küchenchef" mit einem monatlichen Bruttolohn von € 3.089,92 in Vollzeit beschäftigt werden.
Der Beschwerdeführer hat sich in Bosnien-Herzegowina am 02.09.2016 ins Umschulungsprogramm für den Beruf Koch umschreiben lassen. Die Schulungsdauer hat in der ersten Klasse vom 02.09.2016 bis 30.12.2016, in der zweiten Klasse vom 30.12.2016 bis 17.03.2017 und in der dritten Klasse vom 17.03.2017 bis 26.07.2017 betragen. Vom 25.08.2017 bis 31.08.2017 hat sich der Beschwerdeführer der Abschlussprüfung unterzogen. Somit liegt eine in Bosnien-Herzegowina erlangte Ausbildungsdauer von 10 Monaten vor. Diese Dauer erreicht nicht die in Österreich gesetzlich vorgeschriebene Lehrzeit zum Koch im Ausmaß von drei Jahren.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts samt Urkunden, und sind unstrittig. Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass er über die österreichische Mindestausbildungsdauer verfügt, sondern bestätigte explizit durch das Vorlegen seiner Jahreszeugnisse die fehlende Lehrzeit.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
3.2. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten:
§ 12b Ausländerbeschäftigungsgesetz, AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017, lautet:
"Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall."
Anlage C AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011, lautet:
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2 4
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung
10 . 15
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 30 Jahre bis 40 Jahre
20 15
Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen
75 20
erforderliche Mindestpunkteanzahl
50
Zu § 12b und Anlage C leg.cit. ist anzumerken, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2017, G 281/2017-6, die Wortfolge "die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und" in § 12b Z 1 sowie die Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1" des Bundesgesetzes vom 20.03.1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF des Bundesgesetzes, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 geändert werden, BGBl. I Nr. 25/2011, mit 31.12.2018 als verfassungswidrig aufgehoben wurde.
§ 20d Abs. 1 und Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz, AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017, lauten:
"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
2. als Fachkraft gemäß § 12a,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder
6. als Künstler gemäß § 14
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Es wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass dieser im Sinne der vorgelegten Zeugnisse und seines Abschlusszeugnisses der öffentlich-rechtlichen Berufsschule "Bildungszentrum XXX" in Bosnien-Herzegowina eine 10-monatige Lehrzeit absolviert habe und jahrelange, praktische Berufserfahrung aufweise, womit er über eine abgeschlossene Berufsausbildung (hinsichtlich der Dauer und des Inhaltes) verfüge. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Ausbildung sei nicht erforderlich.
Dieses Vorbringen zum Zulassungskriterium "abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung" führt jedoch nicht zum Erfolg:
Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich.
Schlüsselkräfte können alternativ zu einer formellen Berufsausbildung auch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten geltend machen, die nicht durch formale Ausbildungsnachweise dokumentiert werden können, aber zur Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendig sind (z.B. Profisportler, Designer, Musiker). Dafür sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Dienstzeugnisse etc.).
Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen, die nicht durch formelle Ausbildungsnachweise dokumentiert werden könnten.
Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.
Gleiches muss für das Erfordernis einer "abgeschlossenen Berufsausbildung" iSd Anlage C gelten, zumal sich weder aus den Erläuterungen noch aus dem systematischen Zusammenhang Anhaltspunkte ergeben, dass an die "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage C geringere Anforderungen bestünden als an die "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage B.
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 idF BGBl. I Nr. 5/2006 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß § 6 Abs. 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Koch-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 177/2005, wird der Lehrberuf "Koch" in Österreich mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Die vom Beschwerdeführer im Betrieb der Arbeitgeberin angestrebte Tätigkeit entspricht dem Berufsbild Koch. Die gegenständlich durch ein Zeugnis der öffentlich-rechtlichen Berufsschule "Bildungszentrum XXXg" vom 16.02.2018 nachgewiesene 10-monatige Ausbildungsdauer samt Abschlussprüfung des Beschwerdeführers in Bosnien-Herzegowina stellt daher jedenfalls keine "abgeschlossene Berufsausbildung" zum Koch dar: Der Beschwerdeführer müsste demnach im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH die in Österreich gesetzlich vorgeschriebene Lehrzeit im Ausmaß von drei Jahren absolviert haben, damit von einer vergleichbaren Ausbildung ausgegangen werden kann. Aus dem Ausbildungszertifikat geht jedoch lediglich eine 10-monatige Ausbildungsdauer hervor.
Für die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft, insbesondere das Erreichen der Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C ergibt dies, dass für die abgeschlossene Ausbildung keine Punkte angerechnet werden können.
Aufgrund der fehlenden Berufsausbildung sind daher - wie von der belangten Behörde richtigerweise vorgenommen - lediglich für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung 10 Punkte, für die Sprachkenntnisse 15 Punkte und für das Alter 15 Punkte, gesamt 40 Punkte, anzurechnen. Da die Mindestpunkteanzahl von 50 somit nicht erreicht werden konnte, ist daher die Zulassung als Schlüsselkraft nach § 12b Z1 AuslBG zu verweigern.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
In seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13.03.2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19.12.2013, 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berufsausbildung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot-Karte, SchlüsselkraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I420.2197016.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019