Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
ASVG §16Spruch
W219 2203464-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.05.2018, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 08.04.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem E-Mail beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz" an.
Zusätzlich gab die Beschwerdeführerin an, dass folgende weitere
Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt: "Nathalia RUGGENTHALER ... [geb.] 90"
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen:
-
Meldebestätigungen,
-
ein Bescheid der Stipendienstelle Innsbruck über die Bewilligung von Studienbeihilfe vom 06.03.2018 für XXXX ,
-
ein Bescheid der Stipendienstelle Innsbruck über die Bewilligung von Studienbeihilfe vom 12.03.2018 für XXXX ,
-
einen Lohnabrechnungsbeleg der XXXX OG für den Zeitraum März 2018 von XXXX ,
-
einen Lohnabrechnungsbeleg der XXXX für den Zeitraum März 2018 von
XXXX .
2. Am 25.04.2018 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Bitte eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung oder den Mietvertrag nachweisen.
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]
ANTRAGSTELLER/IN
[Beschwerdeführerin]
Einkünfte
Studien/ Schülerbeihilfe Lohn / Gehalt
€ 841,00 € 412,50
monatl. monatl.
HAUSHALTSMITGLIED(ER)
XXXX
Einkünfte
Studien / Schülerbeihilfe € 841,00 monatl.
Lohn / Gehalt € 422,45 monatl.
Summe der Einkünfte Sonstige Abzüge Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe Summe der Abzüge
€ 2.516,95 . € -140,00 € -140,00
monatl. . monatl. monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen Richtsatz für 2 Haushaltsmitglied
€ 2.376,95 € 1.527,14
monatl. monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€ 849,81
monatl.
Bitte eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung oder den Mietvertrag nachweisen.
3. Mit Schreiben, welches am 08.05.2018 bei der belangten Behörde einlangte übermittelte die Beschwerdeführerin ihren Mietvertrag, aus welchem eine Summe von Mietzins und Betriebskosten in der Höhe von EUR 1080,00 ersichtlich war.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Haushaltseinkommen - trotz Abzug der Miete abzgl. einer eventuellen Wohnbeihilfe - die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die folgenden Ausführungen:
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]
ANTRAGSTELLER/IN
[Beschwerdeführerin]
Einkünfte
Studien/ Schülerbeihilfe Lohn / Gehalt
€ 841,00 € 412,50
monatl. monatl.
HAUSHALTSMITGLIED(ER)
XXXX
Einkünfte
Studien / Schülerbeihilfe € 841,00 monatl.
Lohn / Gehalt € 422,45 monatl.
Summe der Einkünfte Sonstige Abzüge Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe Summe der Abzüge
€ 2.516,95 . € -880,00 € -880,00
monatl. . monatl. monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen Richtsatz für 2 Haushaltsmitglied
€ 1.636,95 € 1.527,14
monatl. monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€ 109,81
monatl.
Trotz Abzug der Miete wird der Richtsatz überschritten.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 28.05.2018 Beschwerde und wendet sich darin gegen die Berechnung der belangten Behörde. Die Mietzinsbeihilfe sei zu hoch geschätzt worden - diese betrage nur EUR 175,00 - und es sei außerdem nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mitbewohnerin geringfügig arbeiten würden und daher noch eine Kranken- und Pensionsversicherung zu zahlen hätten. Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen angeschlossen:
-
eine Bewilligung der Mietzinsbeihilfe des Amts der Tiroler Landesregierung vom 19.09.2017 für XXXX ,
-
ein Versicherungsnachweis der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 23.03.2018 von XXXX ,
-
eine Kontoinformation über die Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 07.05.2018 von XXXX .
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 07.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I. .
Abweichend davon war der im bekämpften Bescheid mit "€ -880,00" bezifferte (Abzugs-)Posten "Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe" mit "€ -905,00" und damit das "maßgebliche Haushaltseinkommen" mit "€ 1.611,95" festzustellen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Die abweichende Feststellung des Postens "Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe" berücksichtigt die im Beschwerdeverfahren nachgewiesene Mietzinsbeihilfe in der Höhe von € 175,00 pro Monat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde
[...]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in
1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),
2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,
3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,
5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,
6. Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.
(3a) Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach § 2 Abs. 3 zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(3b) Für Standorte, an welchen geschäftsbedingt saisonal wiederkehrend der Betrieb eingestellt wird, ist die Abgabe einer dermaßen eingeschränkten Meldung zulässig, dass pro Kalenderjahr nur für die Monate des Betriebes Rundfunkgebühr zu bezahlen ist, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[...]"
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagen-Richtsätze (monatl.)
Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatl.)
2017
2018
2017
2018
1 Person
€ 889,84
€ 909,42
€ 996,62
€ 1.018,55
2 Personen
€ 1.334,17
€ 1.363,52
€ 1.494,27
€ 1.527,14
jede weitere
€ 137,30
€ 140,32
€ 153,78
€ 157,16
3.2. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, weil das "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.
Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde richtet sich gegen die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens und bringt vor, dass die Mietzinsbeihilfe von der belangten Behörde zu hoch angenommen worden sei und dass Zahlungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Mitbewohnerin an die Kranken- und Pensionsversicherung nicht berücksichtigt worden seien.
3.3. Zu den geltend gemachten Zahlungen für die Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den §§ 16 bzw. 19a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ("ASVG"):
Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 FGO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Formen der Selbstversicherung definiert bereits der Gesetzgeber - anders als in den Fällen einer Pflichtversicherung - als freiwillig. Sie sind somit von einem speziellen Willensentschluss des Versicherten und nicht etwa bloß vom Eingehen eines bestimmten Dienstverhältnisses abhängig. Der Versicherte hat in diesen Fällen die Wahl, ob er eine Kranken- und/oder Pensionsversicherung abschließt und könnte auch eine private Versicherung in Anspruch nehmen. Zudem liegt es in seiner Entscheidungsgewalt, eine freiwillig abgeschlossene Selbstversicherung auch wieder zu beenden. Beitragsschuldner bei einer freiwilligen Selbstversicherung ist der Versicherte, der dementsprechend die Beiträge selbst monatlich entrichten muss. Die Beiträge werden eben gerade nicht von einem Gehalt oder Lohn abgezogen. Des Weiteren ist bei einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 Abs. 1 und Abs 2 ASVG ein Einkommen keine Voraussetzung für deren Abschluss. Es handelt sich daher bei der Zahlung den hier geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträgen nicht um "gesetzlich geregelte Abzüge" von einem Einkommen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen zur freiwilligen Selbstversicherung nach den §§ 16 bzw. 19a ASVG vermindern daher nicht das Haushaltseinkommen iSd Regelungen betreffend die Befreiung von den Rundfunkgebühren.
3.4. Die freiwilligen Zahlungen an die Kranken- und Pensionsversicherung können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen (und als Abzugsposten vom Haushaltseinkommen aus diesem Titel) angesehen werden:
Die Aufzählung in § 48 Abs. 5 FGO der zu berücksichtigenden abzugsfähigen Ausgaben ist taxativ. Als mögliche Abzugsposten vom Haushaltseinkommen kommen lediglich die in § 48 Abs. 5 Z 2 FGO genannten "anerkannte[n] außergewöhnliche[n] Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988" in Betracht.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245, vgl. auch VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275) hat dazu ausgesprochen, dass sich das Erfordernis des Vorliegens einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung lediglich auf eine Anerkennung derselben durch die für den Vollzug des Einkommensteuergesetzes zuständigen Abgabenbehörden beziehen kann. Das Vorliegen einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung im Verständnis des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO setze das Vorliegen eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde, welcher einen solcher Anerkennungsakt enthält, voraus. Darunter sei etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG Berücksichtigung gefunden haben.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannt hat.
Dass es einen Bescheid der Abgabenbehörde gebe, welcher die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten zusätzlichen Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen anerkennt, wurde im vorliegenden Verfahren weder behauptet noch nachgewiesen.
3.5. Auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerde nachgewiesenen (gegenüber der Annahme im bekämpften Bescheid geringeren) Mietzinsbeihilfe von EUR 175,00 liegt das maßgebliche Haushalts-Nettoeinkommen von nunmehr EUR 1.611,95 immer noch um EUR 84,81 über der unter II.3.1. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze (für das Jahr 2018 gilt eine solche von EUR 1.527,14), bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des (soweit rechtserheblich) unstrittigen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Abzugsfähigkeit außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung (etwa VwGH 25.11.2003, 2003/17/0245; 31.03.2008, 2005/17/0275).
Schlagworte
Berechnung, Einkommen, Einkünfte, Nachreichung von Unterlagen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2203464.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019