TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/6 W196 2146373-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52

Spruch

W196 2146373-1/8E

W196 2146410-1/6E

W196 2146408-1/6E

W196 2146378-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Ukraine 1.) alias Syrien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19.12.2016, Zl. 1071244810-150569677 (ad 1.), Zl. 1071244908-150569685 (ad 2.), Zl. 1071245001-150569979 (ad 3.), Zl. 1071245306-150569928 (ad 4.), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gelangten gemeinsam mit deren minderjährigem Kindern, den Dritt- bis Viertbeschwerdeführern, unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellten am 27.05.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.05.2015 brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie traditionell und standesamtlich verheiratet seien. Der Erstbeschwerdeführer sei geschieden und würde sich seine Gattin und seine Tochter aus erster Ehe seit 13.04.2015 glaublich in der Nähe von Graz aufhalten. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers seien bereits verstorben und würden sich seine drei Schwestern in Damaskus, Syrien und sein Bruder in Saudi-Arabien aufhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass ihre Eltern und ihre Schwester in der Ukraine leben würden. Der Erstbeschwerdeführer brachte zu seinen persönlichen Verhältnissen des Weiteren vor, dass er in Damaskus, Syrien, geboren worden sei, jedoch ukrainischer Staatsangehöriger sei. Er spreche Arabisch auf Muttersprachniveau sowie Russisch, Englisch und etwas Spanisch und Französisch. Er habe moslemischen Glauben. Von 1971 bis 1986 habe der die Grund- und Mittelschule sowie das Gymnasium in Damaskus besucht. Von 1988 bis 1995 habe er in Donezk studiert und habe er zuletzt als Chirurg gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu ihren persönlichen Verhältnissen vor, dass sie in der Ukraine, in Donezk, geboren und ukrainische Staatsangehörige sei. Sie spreche Russisch und Ukrainisch sowie etwas Englisch. Im Herkunftsland habe sie die Grundschule besucht und vier Jahre eine pädagogische Ausbildung in Donezk absolviert. Zuletzt habe sie als Lehrerin gearbeitet. Im Zuge der näheren Befragung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie im Juni 2014 den Entschluss zur Ausreise gefasst hätten und seien sie am 08.05.2015 mit dem Flugzeug nach Österreich gereist.

Der Erstbeschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen und zu den näheren Umständen befragt vor, dass sie den Entschluss zur Ausreise im August 2014 gefasst hätten. Er habe in einem Krankenhaus in Donezk als Chirurg gearbeitet. Anfang Juni 2014 sei das Krankenhaus durch russische Regierungstruppen umstellt und eingekesselt worden. Die Patienten seien auf die Straße gesetzt worden. Der Befehl habe gelautet, das Krankenhaus von ukrainischen Patienten zu befreien. In weiterer Folge sei der Erstbeschwerdeführer des Öfteren von bewaffneten Islamisten von zu Hause abgeholt und ins Krankenhaus gebracht worden. Die sei auch in den Nachtstunden völlig unvorbereitet passiert. Dann sei er sowie auch andere Arbeitskollegen unter Waffengewalt gezwungen worden, Operationen an verletzten Russen vorzunehmen. Dabei seien sie ständig mit dem Umbringen bedroht worden. Ein Kollege habe eine Operation nicht erfolgreich abschließen können, woraufhin dieser sofort erschossen worden sei. Seine Gattin sei schwanger gewesen und seien sie aus Angst von Donezk nach Iwano-Frankiwisk verzogen. Auch dort habe er nicht in Ruhe leben können. Er sei ständig von der Polizei abgeholt worden und seien ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Der KGB habe ihn ständig einvernommen. Man habe ihm unter Drohungen zu verstehen gegeben, dass er mit seiner Familie verschwinden solle. Aus Angst um das Leben seiner Familie und aus Angst um sein Leben seien sie schließlich geflohen.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu ihrem Fluchtgrund befragt vor, dass im Mai 2014 Terroristen nach Donezk gekommen. Die Terroristen seien Tschetschenen und Russen, die alle Kriegsgewand angehabt hätten. Sie seien bewaffnet gewesen, wären schwarz gekleidet und hätten Bärte getragen. Sie seien bewaffnet gewesen habe es auf der Straße Schießereien gegeben. Sie hätten die Krankenhäuser eingenommen und sei es gefährlich dort zu leben. In dieser Zeit sei sie schwanger und hätten sie große Angst gehabt. Ihr Mann sei Chirurg in einem Spital und sei er mit angehaltener Pistole gezwungen worden diese Terroristen zu behandeln. Die anderen Patienten seien einfach aus dem Spital geworfen worden, damit die eigenen Leute behandelt werden habe können. Sie und ihr Mann seien aus Angst in die Stadt Iwano-Frankiwisk geflohen. Dort sei ihr Mann mehrmals von der Polizei (KGB) abgeholt, seine Fingerabdrücke abgenommen und mehrmals einvernommen worden. Sie wären dort erniedrigt und schlecht behandelt worden. Man habe sie als Terroristen hingestellt. Von dort seien sie nach Kiew geflohen, weil sie nicht direkt nach Wien ausreisen hätten können; dies sei ihnen von der Grenzpolizei verweigert worden. Aus diesem Grunde habe sie ihre Heimat verlassen, sie wolle für sich und ihre beiden Kinder um Asyl ansuchen.

Am 11.11.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt einvernommen, wobei er anfangs angab, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er nehme weder Medikamente noch beinfinde er sich in ärztlicher Behandlung oder in Therapie. Auch seiner Frau und seinen Kindern gehe es gesundheitlich gut. Zudem erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er seine Kinder im Asylverfahren vertrete und gab gleichzeitig an, dass seine Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, keine Fluchtgründe vorzubringen hätten. Er ersuche um eine Entscheidung im Familienverfahren. Die Drittbeschwerdeführerin habe von Herbst bis August 2014 die Schule in Donezk und in der Folge bis Mai 2015 die Schule in Iwano-Frankiwsk besucht. Zuletzt habe er in Donezk in einem Krankenhaus gearbeitet, er sei Facharzt für HNO. Er habe in diesem Krankenhaus bis Juli 2014 gearbeitet bis er gekündigt habe, nachdem die Situation für die Bevölkerung in Donezk nicht mehr erträglich gewesen sei und er nach Iwano-Frankiwsk gegangen sei. Der letzte Arbeitstag sei der 01.07.2014 gewesen. Er habe seine Heimat Donezk verlassen und sei nach Iwano-Frankiwsk übersiedelt. Das Krankenhaus sei an diesem Tag von bewaffneten Kräften der russischen Armee eingenommen worden, woraufhin er die Gegend verlassen und mit Frau und Kind im August des Jahres 2014 nach Iwano-Frankiwsk in ein Hotel übersiedelt sei. Später hab er in Iwano-Frankiwsk eine Wohnung gesucht, wo er von August 2014 bis 08.05.2015 gelebt habe. Befragt, wo der Erstbeschwerdeführer die letzte Nacht vor seiner Ausreise aufhältig gewesen sei, gab er an, dass er in der Ukraine zuhause an seiner Heimatadresse in Donezk gewesen sei. Dort habe er ein Eigenheim in einer Wohnsiedlung. Das Haus befinde sich in seinem Eigentum, er habe es einfach abgeschlossen und zurückgelassen. Es sei auch ein Garten von 800 Quadratmetern dabei. In Yabroud besitze er noch eine Wohnung und die Hälfte von einer Klinik, die von seinem Bruder geführt werde. Aufgefordert die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre chronologisch anzugeben, erklärte er, dass er bis August 2014 immer in Donezk gelebt habe. Ab August 2014 habe er zuerst in einem Hotel, dann in einer Wohnung in Iwano-Frankiwsk gewohnt, wobei ihm die Adresse dort entfallen sei. Die Fragen, ob der Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat vorbestraft sei, je vor Gericht oder inhaftiert gewesen sei, verneinte er. Ebenso verneinte er die Fragen, ob er jemals Mitglied einer politischen Partei, einer Organisation oder ob er sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, einem Club oder Verein aufgrund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, oder Probleme mit einer Privatperson gehabt habe oder ob er je an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen habe. Die syrische Behörde suche den Erstbeschwerdeführer wegen der Einberufung des Reservedienstes. Auf die Frage, ob gegen den Erstbeschwerdeführer eine aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahme, wie eine Aufenthaltsermittlung, ein Haftbefehl, eine Strafanzeige, Steckbrief, bestehe, gab er an, dass dies seine Schwester vermute. Der Erstbeschwerdeführer wurde aufgefordert die Ereignisse unter Angabe der Orte und der beteiligten Personen zu nennen, dabei brachte er erneut vor, dass er seine Heimat Donezk im August 2014 verlassen habe und nach Iwano-Frankiwsk gegangen sei, wo er sich zuerst in einem Hotel und dann in einer Mietwohnung niedergelassen habe. Er habe von den syrischen Behörden (KGB) im Mai 2012 zwei Ladungen erhalten, diese Ladungen seien seiner Schwester in Yabroud übergeben worden, wobei sich der Erstbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in der Ukraine und nicht in Syrien aufgehalten habe. Der Grund für die Ladung sei jener gewesen, dass das syrische Heer den Erstbeschwerdeführer als Reservist hätte einziehen wollen. Der Erstbeschwerdeführer hätte dem syrischen Heer auch als Arzt dienen sollen. Auf den beiden Ladungen, die seiner Schwester übergeben worden seien, sei gestanden, dass er sofort in Damaskus, bei der Oberhauptleitung des KGB, erscheinen solle. Befragt, warum seine Schwester die beiden Ladungen erhalten habe, gab er an, dass er auf die erste Ladung nicht gekommen sei und habe er deswegen eine zweite Ladung erhalten. Das Datum der Ladung wisse er nicht, er könne nur sagen, dass zwischen den Ladungen zwei Wochen vergangen seien. Nach Mai 2012 seien keine Ladungen mehr zu seiner Schwester gekommen. Seine Schwester habe ihm aber mitgeteilt, dass sie vermutete, der Erstbeschwerdeführer wäre auf einer Fahndungsliste gesetzt worden. Sein syrischer Reisepass sei im November des Jahres 2013 abgelaufen und habe er, mit der Absicht sich einen neuen syrischen Reisepass ausstellen zu lassen, im August 2014 mit der syrischen Botschaft in Kiew telefoniert. Ihm sei von der syrischen Botschaft in Kiew mitgeteilt worden, dass er zur Ausstellung eines neuen Reisepasses nach Syrien reisen solle und ihm in Kiew kein neuer syrischer Reisepass ausgestellt würde. Er habe in Syrien seinen Wehrdienst abgeleistet, er sei aber ein Reservist, alle syrischen Staatsbürger könnten bis zum 55. Lebensjahr in Syrien zum Reservedienst eingezogen werden. Weiters brachte er vor, nachdem er von Donezk nach Iwano-Frankiwsk übersiedelt sei, vom KGB aufgesucht und auch befragt worden zu sein, wobei sie befürchtetet hätten, dass der Erstbeschwerdeführer ein Spion sei. Im November oder Dezember des Jahres 2014 sei er von einem KGB Offizier des ukrainischen Innenministeriums befragt worden, warum er nach Iwano-Frankiwsk übersiedelt sei, wobei er geantwortet habe, dass er in Donezk Angst um die Sicherheit seiner Familie gehabt habe, damit habe er sich dann zufrieden gegeben. Zudem würde er wie ein Tschetschene aussehen und habe der KGB Offizier aus diesem Grund gesagt, er solle nach der Befragung am nächsten Tag nochmals erscheinen, denn er würde seine Angaben überprüfen. Am nächsten Tag sei der Erstbeschwerdeführer nochmals erschienen und sei ihm vorgeworfen worden, dass er in Donezk im Zeitraum von Mai bis Juli 2014 im Krankenhaus Donezk Separatisten behandelt habe. Auf die Frage, was von November oder Dezember des Jahres 2014 bis zur seiner Ausreise im Mai des Jahres 2015 passiert sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass nicht mehr passiert sei. Er sei im Rahmen der Einvernahme vor dem KGB Offizier informiert worden, wenn sich herausstellen sollte, dass er in Donezk Separatisten behandelt habe, würde er verhaftet. Dann habe er das Büro des KGB verlassen und habe seine Ausreise aus der Ukraine nach Österreich vorbereitet. Er habe sich um einen ukrainischen Pass bemüht und habe die Ukraine verlassen. Mit Hilfe anderer Syrer in Iwano-Frankiwsk habe er einen Schlepper gefunden, der dem Erstbeschwerdeführer einen ukrainischen Reisepass besorgt habe. Mit diesem ukrainischen Reisepass habe er die Ukraine auf legalem Wege verlassen und sei an der Grenze einer Ausreisekontrolle unterzogen worden. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine würde er wiederum vom KGB verdächtigt und befragt werden und in Syrien würde er Gefahr laufen zum Militär eingezogen zu werden. In Syrien könne ihn auch eine Haftstrafe erwarten. Er lebe in Österreich gemeinsam mit seiner Familie zusammen. Seine erste Frau und deren Tochter würden auch hier leben. Zu seiner Integration brachte er vor, dass er aktuell einen Deutschkurs besuche. Er lebe von der Grundversorgung, arbeite nicht, er verrichte jedoch ehrenamtliche Tätigkeiten. Seine Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, besuche die Volksschule und seine Ehefrau sei Hausfrau.

Am 12.11.2016 wurde die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie anfangs an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Sie nehme weder Medikamente noch beinfinde sie sich in ärztlicher Behandlung oder in Therapie und würde es ihrem Mann und deren gemeinsamen Kindern, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer, auch gut gehen. Weiters befragt, gab sie zusammengefasst an, dass sie ihr ganzes Leben in der Ukraine verbracht habe. Sie sei einmal im November oder Dezember 2010 in Syrien gewesen, als die Drittbeschwerdeführerin zwei Jahre alt gewesen sei. Als die dort angekommen seien, hätten sie in Yabroud eine Wohnung gekauft und die Verwandten ihres Mannes kennengelernt. Sie stamme aus Donezk, wo sie mit ihren Eltern aufgewachsen sei. Vor ihrer Ausreise habe sie von August 2014 bis Mai 2015 in Iwano-Frankiwsk, unter Angabe der diesbezüglichen Anschrift, in einer Mietwohnung gewohnt. Die Kinder, Dritt- bis Viertbeschwerdeführer, seien ebenfalls ukrainische Staatsangehörige. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Donezk zehn Jahre die Grundschule besucht und habe ein pädagogisches College in Donezk besucht. Vor der Geburt ihrer Tochter sei sie als Pädagogin bzw. Organisatorin beschäftigt gewesen. Sie habe Feierlichkeiten für Kinder organisiert. Danach habe sie als freiwillige Mitarbeiterin einer Hilfsorganisation gearbeitet. In ihrem Herkunftsland würden ihre Eltern, ihre Großmutter, die in Pension seien und eine Rente erhalten würden, sowie ihre Schwester mit deren Mann und deren gemeinsamen Sohn leben. Ihre Mutter habe noch zwei Brüder. All ihre Verwandten seien der ukrainisch-orthodoxen Religion zugehörig. Im Juli 2014 habe sie zum ersten Mal daran gedacht, dass sie ihren Herkunftsstaat verlasse. Viele Ärzte hätten die Ukraine verlassen, auch ihrem Mann sei es nahegelegt worden. Sie hätten ein Haus in Donezk, das aktuell unbewohnt sei. Zuletzt hätten sie in einer Mietwohnung in Iwano-Frankiwsk gelebt. Die Fragen, ob die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Heimat vorbestraft sei, je vor Gericht gestanden oder in ihrem Heimatland inhaftiert oder Probleme mit den Behörden gehabt habe, gegen sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen vorliegen würden, sie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei, Organisation gewesen sei oder sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, einem Club oder Verein gehabt habe, verneint sie allesamt. Zudem verneinte sie die weiteren Fragen, ob sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihres Religionsbekenntnisses, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Probleme mit Privatpersonen gehabt habe oder je an einer bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzung teilgenommen habe.

Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie stütze sich mit ihren Fluchtgründen auf jene ihres Mannes - sie ersuche um Behandlung ihres Asylantrages im Rahmen des Familienverfahrens. Sie wolle noch ausführen, dass in der Ukraine Krieg herrsche und die dortigen Zustände für sie zuletzt nicht tragbar gewesen seien. Befragt, warum man ihrem Mann nahegelegt habe auszureisen, gab sie an, dass das Krankenhaus in Donezk, in dem ihr Mann zuletzt gearbeitet habe, von den Terroristen eingenommen worden sei. Der Professor, der ihren Mann unterstützt habe, habe zu ihrem Mann gesagt, dass es in nächster Zeit in Donezk sehr, sehr gefährlich sein werde und es besser wäre, er würde wegfahren. Zu den nähren Umständen in Iwano-Frankiwsk befragt, erklärte sie, dass sie damals schwanger gewesen sei und darauf geachtet habe, dass ihr wegen dem Stress nichts passiere und habe sie ihr älteres Kind täglich in die Schule gebracht. Ihre Tochter habe damals die Schule Nr. 4 besucht, welche sich direkt im Hof des Hauses befunden habe, in dem sie gewohnt hätten. Ihr Mann habe in Iwano-Frankiwsk nicht gearbeitet. Er habe nachgedacht, wie sie aus dieser Situation entkommen könnten. Zuerst sei ihnen von Leuten, die ihr Mann übers Internet kennengelernt habe, versprochen worden, dass sie ein Visum für Griechenland bekommen würden, dies habe allerdings nicht geklappt. Dann habe ihr Mann über andere Araber einen weiteren Schwindler kennengelernt, dieser habe ihrem Mann gesagt, gegen Bezahlung einen ukrainischen Pass zu besorgen, damit würde ihr Mann die Ukraine verlassen können. Dieser Schwindler sei tatsächlich mit einem ukrainischen Pass gekommen und habe gefragt, wohin sie reisen wollten und hätten sie Österreich angegeben - damals sei die Ex-Frau ihres Mannes schon in Österreich gewesen. Deshalb hätten sie Österreich gewählt. Andere Gründe, warum sie ihr Herkunftsland verlassen habe, habe sie nicht. Was sie konkret erwarten würde, wenn sie jetzt in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müsste, gab sie an, dass ihr Mann in der Vergangenheit einmal im Jänner 2015 von den Behörden in der Ukraine und zwar in Kiew von Polizeibeamten kontrolliert worden sei. Im Herbst 2014 sei ihr Mann aus dem Zug geholt worden. Damals sei ihr Mann im Zug kontrolliert worden und sei die Kontrolle grundlos erfolgt. Auch in Iwano-Frankiwsk sei ihr Mann von den Behörden gefragt worden, warum sie von Donezk nach Iwano-Frankiwsk gezogen wären - das sei im Herbst oder Winter 2014 gewesen - das genaue Datum könne sie nicht sagen. In Österreich würden ihre Familie und die Exfrau und die gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführer leben. Sie habe sich beim Sprach-Café anmelden wollen, was wegen dem Viertbeschwerdeführer nicht möglich gewesen sei. Derzeit besuche sie einen Deutschkurs und lebe von der Grundversorgung. Sie arbeite nicht, sondern kümmere sich um ihre Familie. Sie habe eine Freundin namens Sara, die Konversation mit ihr reiche, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, wenn der Viertbeschwerdeführer schlafe, schaue sie in die Bücher.

Am 09.12.2016 langte eine von Seiten des Bundesamtes vom 12.11.2016 in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung ein. Die Befundaufnahme habe ergeben, dass der vorgelegte Pass des Erstbeschwerdeführers echt und auf legalem Weg erworben worden sei.

Am 14.12.2016 fand eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers statt, im Rahmen derer ihm das Ergebnis der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht worden sei. Zudem wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer laut diesem Gutachten derzeit von keiner polizeilichen Behörde in der Ukraine gesucht werde. In der Ukraine existiere gegen den Erstbeschwerdeführer keinerlei offene Verfahren oder Erhebungen. Über Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer seinen ukrainischen Reisepass als Fälschung bezeichnet habe, die Befundaufnahme jedoch ergeben habe, dass sein Pass echt und auf legalem Wege erlangt worden sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er am Anfang, als er dort gelebt habe, ein Studentenvisum gehabt habe. Als in Syrien der Krieg ausgebrochen sei, habe er sich einen Aufenthaltstitel für die Ukraine besorgt. Er habe einen syrischen Pass erhalten, den er jedoch nicht verlängern habe können. Er sei in Syrien ein Deserteur. Er habe früher in Syrien im Geheimdienst gedient. Als die Separatisten in der Ukraine das Krankenhaus okkupiert hätten, habe er vorerst für zwei Monate für die Separatisten im Krankenhaus gearbeitet - die Ärzte seien dazu gezwungen worden. Er sei folglich geflohen, da er nicht mehr für sie arbeiten hätte wollen. Sie hätten ihn ganz bestimmt gesucht, weil er nicht für sie gearbeitet habe. Das sei im Juli 2014 gewesen. Deren Haus in Donezk sei bombardiert worden. Seine Frau und seine Kind seien in Gefahr gewesen, weshalb sie in den Westen der Ukraine, nach Iwano-Frankiwsk gegangen seien. Sie wären genau dorthin gefahren, weil er über Internet einen syrischen Schlepper gefunden habe, der Menschen gegen Geldzahlungen nach Europa bringe. Dieser Schlepper sei Angehöriger einer ganzen Bande und habe gute Kontakte zu Beamten des Innenministeriums. Er habe dem Erstbeschwerdeführer den Pass für € 5000.- besorgt. Weil er schon einen Aufenthaltstitel für die Ukraine gehabt habe, habe ihm der Schlepper gesagt, dass er gute Chancen für einen ukrainischen Pass habe und die Aussichten mit diesem Pass unbehelligt nach Europa zu gelangen, ohne am Flughafen aufgehalten zu werden, besser wären. Die Korruption in der Ukraine sei derzeit sehr groß. Es sei auch jetzt noch möglich, in der Ukraine so einen Pass zu kaufen. Er sei ein Syrer und den Pass habe er sich eigentlich nur für die Flucht nach Europa besorgt.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 19.12.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 27.05.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Den Beschwerden wurden gemäß § 18 Abs.1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer - ebenso wie die zweite Ehefrau des Erstbeschwerdeführer und deren gemeinsames Kind, die ebenfalls in Österreich leben würden - allesamt Staatsangehörige der Ukraine seien. Die Beschwerdeführer würden an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes folgerte die Behörde, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführer in der Ukraine einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würden. Auch aus den sonstigen Umständen habe keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden können. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat könne nicht festgestellt werden, dass sie dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen iSd GFK ausgesetzt wären. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Ferner wurde festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten unbedenklichen Reisepässe glaubhaft sei. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergebe sich aus deren diesbezüglich Angaben. Als Grund für die Ausreise aus der Ukraine hätten die Beschwerdeführer, insbesondere der Erstbeschwerdeführer, angeführt, dass er von der syrischen Armee zum Reservedienst eingezogen werden hätte sollen und dass er dem syrischen Heer als Arzt hätte dienen sollen. Diesbezüglich wären im Mai 2012 zwei Ladungen an die in Damaskus lebende Schwester zugegangen. Einen weiteren Versuch der syrischen Militärbehörden, den Erstbeschwerdeführer zum Einrücken zu bewegen, hätte es nicht gegeben. Erklärend habe der Erstbeschwerdeführer ausgeführt, er hätten in Syrien seinen Wehrdienst abgeleistet, er wären aber ein Reservist, alle syrischen Staatsbürger könnten aber bis zum 55. Lebensjahr in Syrien zum Reservedienst eingezogen werden. Zudem sei er in der Ukraine, als er von Donezk nach Iwano-Frankiwsk übersiedelt sei, in Iwano-Frankiwsk vom KGB aufgesucht und auch befragt worden. Er wäre der Spionage verdächtigt worden. Zudem habe er das Misstrauen der ukrainischen Behörden geweckt, da er wie ein Tschetschene aussehen würde. Er sei im November oder Dezember des Jahres 2014 von einem KGB Offizier des ukrainischen Innenministeriums befragt worden, warum er nach Iwano-Frankiwsk übersiedelt sei. Er habe zur Antwort gegeben, dass er in Donezk Angst um die Sicherheit seiner Familie gehabt habe, damit habe er sich dann zufriedengegeben. Auch sei hm von den ukrainischen Behörden zum Vorwurf gemacht worden, er hätte Separatisten behandelt - aus diesem Grunde sei er von den Behörden der Ukraine im Jahr 2014 ebenso befragt worden. Dazu folgerte die Behörde, dass die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Befragungen (Vorladungen) durch die ukrainischen Behörden nicht die für die Asylgewährung erforderliche Intensität aufweisen würden. Von begründeter Furcht vor Verfolgung könne erst dann gesprochen werden, wenn die Zustände im Heimatland des Asylwerbers aus objektiver Sicht dergestalt seien, dass ein weiterer Verbleib des Flüchtlings unerträglich geworden sei. Dass nach der Übersiedlung der Beschwerdeführer nach Iwano-Frankiwsk keine für sie unerträglichen gefährlichen Situationen entstanden sei, zeige, die Tatsache, dass die Drittbeschwerdeführerin regelmäßig die Schule besucht habe. Daraus leitet die Behörde ab, dass in Iwano-Frankiwsk keine derartige Gefahrensituation mehr bestanden habe, welche den Beschwerdeführern dort das Leben unerträglich gemacht hätte. Dass die Beschwerdeführer keine weiteren gröberen Probleme mit den Behörden noch mit irgendwelchen Privatpersonen gehabt hätten, nie politisch aktiv wären, dass sie weder aufgrund ihrer Religion noch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt hätten, habe sich aus den diesbezüglich über Nachfrage verneinenden Antworten ergeben. Andere Umstände hätten sie nicht vorgebracht und sich auch nicht aus amtswegiger Wahrnehmung ergeben. Im vorliegenden Fall wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Ukraine nicht um ihr Leben fürchten müssten und würden laut Länderfeststellungen zum Heimatland der Beschwerdeführer keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliegen. Konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für Verfolgungshandlungen hätten dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht entnommen werden können. Soweit ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen sei, werde angeführt, dass sie sich wiederum in ihrer Heimat niederlassen könnten. Zudem werde darauf hingewiesen, dass Familienangehörige und Freunde der Beschwerdeführer nach wie vor in der Ukraine leben würden. Es sei bekannt, dass Familien zusammenhalten und im Notfall auch entfernte Verwandten Unterstützung gewähren würden. Zudem hätten die Beschwerdeführer auch Anspruch auf Sozialhilfe der Republik Ukraine. Bei ihrer Rückkehr könnten sie zumindest anfänglich bei ihrer Familie, die auch als soziales Auffangnetz fungieren könnte, Unterkunft finden. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in der Ukraine und des Umstandes, dass es sich beim Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin um selbsterhaltungsfähige Personen handle, könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Diese Ansicht untermauerte die Behörde mit dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfüge. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass der von den Beschwerdeführern als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt mit keinem der Konventionsgründe im Zusammenhang stehe. Zu ihrer individuellen Situation bzw. der allgemeinen Lage in der Ukraine werde festgestellt, dass sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, noch aus dem Amtswissen ableiten lasse, dass sie in der Ukraine der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehe. Dies sei auch ein Standpunkt den beispielsweise das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnehme. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen habe es keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Ferner folgerte die Behörde zu Spruchpunkt II., dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine, wie immer geartete, Rückkehrgefährdung ergeben habe. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG sei bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden. Grundsätzlich würden bezüglich der Ukraine keine Anhaltspunkte bestehen, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei. Subjektive Befürchtungen wie im Fall der Beschwerdeführer betreffend die allgemeine Lage in ihrem Heimatland, welche jedoch von der ho. Behörde nicht objektiviert werden haben können, würden nicht ausreichen, um eine Bedrohung im Sinne des § 50 FPG darzutun. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer schon aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnten, welche ihnen eine Rückkehr in die Ukraine unzumutbar erscheinen lassen könnte. Außerdem wären im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden. Als soziales Auffangnetz würde ihre Familie zur Verfügung stehen. Es sei ihnen weiters zumutbar Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass sie selbsterhaltungs- und arbeitsfähig seien und sie ihren Unterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs finanzieren könnten. Sie hätten Anspruch auf Sozialhilfe in der Ukraine. Die Beschwerdeführer hätten weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen, keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, ergeben. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Die Behörde nahm eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vor, und gelangte nach der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des Art. 2 und in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Es seien keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer sprechen würde. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise vorgefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen würde.

Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19.12.2016 wurde den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dabei wurde insbesondere auf die Aberkennung der aufschieben Wirkung Bezug genommen und betreffend das Vorliegen von Verfolgungsgründen in der Ukraine vollinhaltlich auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen auch betreffend die Integration und die im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen verweisen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2017, Zlen.:

W103 2146373-1/3Z, W103 2146410-1/3Z, W103 2146408-1/3Z und W103 2146378-1/3Z wurden den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Im Zuge des Verfahrens wurden folgende Unterlagen im Akt befindlichen Unterlagen in Vorlage gebracht:

Betreffend den Erstbeschwerdeführer:

* Kopie des ukrainischen Reisepasses, ausgestellt von der staatlichen Migrationsbehörde in Donezk;

* Untersuchungsbericht vom 29.05.2015;

* Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs A1 Teil 1 vom 04.09.2015;

* Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs A2 Teil 2 vom 25.09.2015;

* Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs B1 Teil 1 vom 16.10.2015;

* Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs B1 Teil 2 vom 06.11.2015;

* Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung im Zeitraum vom 10.09.2015 bis zum 29.10.2015, ausgestellt am 29.10.2015;

* Ansuchen um Arbeitsbewilligung vom 18.03.2016;

* Teilnahmebestätigung am Sprachcafe vom 06.04.2016;

* Bestätigung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 26.06.2016 betreffend Bewertung eines akademischen Grades aus der Ukraine, der zu entnehmen ist, dass das Diplom des Erstbeschwerdeführers dem Diplomstudium der Humanmedizin in Österreich entspreche;

* Teilnahmebestätigung über die Teilnahme am 60.Österreichsichen HNO-Kongress vom 14. bis 18.09.2016;

* Teilnahmebestätigung für eine eintägige medizinische Fortbildung am 12.05.2016;

* Übersetzung einer Bescheinigung vom 17.10.2016, dass der Erstbeschwerdeführer an der staatlichen Universität Donezk bis 01.01.2015 eingeschrieben sei sowie

* Übersetzung einer Bescheinigung, dass der Erstbeschwerdeführer im Krankenhaus Donezk sein Doktoratstudium begonnen hat;

* Dankschreiben für die Haltung eines Vortrages an einem Gymnasium vom 11.07.2016

* Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs B2 Teil 1 vom 22.07.2016;

* Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs B2 Teil 2 vom 12.08.2016;

* Termin für ein Vorstellungsgespräch am 25.10.2016;

* Teilnahmebestätigung für einen medizinischen Kongress von 28. bis 29.10.2016;

* Bestätigung über den Besuch des BFi-Deutschkurses: "Fachsprache Medizin" vom 07.11.2016

* Empfehlungsschrieben vom 09.11.2016 und vom 22.12.2016;

* Schreiben vom 28.11.2016, indem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer freiwillig ein Praktikum in der Abteilung Gesundheitsservice gemeldet sei;

* Schreiben der Medizinischen Universität Wien betreffend das Nostrifizierungsansuchen und über den nächsten Stichprobentest vom 07.12.2016;

* Weiteres Empfehlungsschrieben ohne Datumsangabe;

* Unterschriftenliste für einen positiven Ausgang im Asylverfahren;

* Bestätigung über die Vereinsmitgliedschaft der Österreichisch-Arabischen Ärzte und Apotheker Vereinigung

Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin:

* Auszug aus dem ukrainischen Reisepass

Betreffend die Drittbeschwerdeführerin.

* Auszug aus dem ukrainischen Reisepass;

* Schulnachricht vom 12.02.2016;

* Schulbericht 08.11.2016;

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie führen die im Spruch genannten Namen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführenden Parteien. Die Identität aller Beschwerdeführer konnte zweifelsfrei festgestellt werden. Vor ihrer Ausreise und Einreise nach Österreich lebten die Beschwerdeführer in der Ukraine. Am 27.05.2015 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren. Für alle vier Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin bezog sich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und wurden für die minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben der Beschwerdeführer - insbesondere des Erstbeschwerdeführers - zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass den Beschwerdeführern eine asylrelevante Gefährdung, die von Seiten der ukrainischen Behörden/Regierung ausgeht, ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Ukraine aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Ebenso wenig wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Ukraine aus sonstigen, in deren Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen oder sonstigen schwerwiegenden psychischen oder physischen Krankheit leiden.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Erstbeschwerdeführer ist in Syrien, Damaskus, geboren, aufgewachsen und hat dort die Grund- Mittelschule und das Gymnasium besucht. Der Beschwerdeführer hat in der folglich in der Ukraine studiert und am 20.06.1995 an der Nationalen Medizinischen Universität "XXXX" der Ukraine das Diplomstudium der Humanmedizin abgeschlossen. Seine erste Ehefrau heiratete der Erstbeschwerdeführer in Donezk. Die Obsorge über deren gemeinsamen Tochter hat seine geschiedene Ehefrau. Der Erstbeschwerdeführer spricht Arabisch, Russisch, Englisch und etwas Spanisch und Französisch. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über Familienangehörige (Eltern, Geschwister) in Syrien, in Yabroud, und besitzt er eine Wohnung und mit seinem Bruder gemeinsam eine Klinik, die von seinem Bruder geführt wird. Zuletzt arbeitete er als Arzt in Donezk. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in der Ukraine geboren. Sie spricht Russisch sowie Ukrainisch und etwas Englisch. Im Herkunftsland absolvierte sie zehn Jahre lang die Grundschule sowie eine vierjährige pädagogische Ausbildung und war sie als Lehrerin tätig. Im Herkunftsland leben noch die Eltern, eine Großmutter und die Schwester, der Schwager, Neffe und weitere Onkeln. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Hauses in Donezk. Die Eltern und die Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin beziehen eine Rente. Ihre Schwester ist Hausfrau und ihr Schwager arbeitet als Angestellter bei einer Firma in Kiew.

Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer sind strafunmündig und sohin strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführer leben seit Antragstellung am 27.05.2015 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Erstbeschwerdeführer hat sich um seine Integration bemüht, er hat Deutschkurse besucht, ist Mitglied in einem Verein, verrichtete ehrenamtliche Tätigkeiten in Form der freiwilligen Mithilfe in einem Krankenhaus bzw. im Gesundheitswesen und hat sich um die Nostrifizierung bemüht sowie Empfehlungsschreiben vorgelegt. Er hielt einen Vortrag in einem Gymnasium und besuchte medizinische Kongresse und Fortbildungen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig. Sie sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern leben seit deren Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Drittbeschwerdeführerin besucht die Volksschule. Die Zweitbeschwerdeführerin hat einen Deutschkurs besucht. Darüber hinaus hat die Zweitbeschwerdeführer keine Aus- bzw. Weiterbildung in Österreich absolviert. Sie ist auch weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation tätig. Die geschiedene Gattin sowie die gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführers sind in Österreich aufhältig und haben am 14.04.2015 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Darüber hinausgehend verfügen die Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Es können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

1. Politische Lage

Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze):

Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka)

142

Volksfront (Narodny Front)

81

Oppositionsblock (Oposyzijny Blok)

43

Selbsthilfe (Samopomitsch)

26

Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka)

20

Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna)

20

Gruppe Wolja Narodu

19

Gruppe Widrodshennja

24

Fraktionslose Abgeordnete

48

(AA 2.2017a)

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).

Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a).

Ukrainische Bürger können seit 11. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017

-

DS - Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU,

http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuer-die-EU, Zugriff 19.6.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017

2. Sicherheitslage

Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).

Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c).

Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017).

Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon

9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017).

Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a).

Quellen:

-

AA -

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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