Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W274 2194965-1/5E
Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , iranischer Staatsbürger, XXXX , vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt, Chwallagasse 4/11, 1060 Wien, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 30.03.2018, Zl. 1102252708-160077105, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 15.1.2016 bei der LPolDion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.1.2017 erfolgte eine niederschriftliche Befragung beim BFA.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 7.11.2018 erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses in Gegenwart des BF sowie eines Vertreters des BFA.
Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs 2 a VwGVG nicht beantragt.
Die Ausfertigung des Erkenntnisses konnte daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen.
Schlagworte
Asylgewährung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W274.2194965.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019