TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/7 W274 2194965-1

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Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W274 2194965-1/5E

Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , iranischer Staatsbürger, XXXX , vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt, Chwallagasse 4/11, 1060 Wien, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 30.03.2018, Zl. 1102252708-160077105, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 15.1.2016 bei der LPolDion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.1.2017 erfolgte eine niederschriftliche Befragung beim BFA.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 7.11.2018 erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses in Gegenwart des BF sowie eines Vertreters des BFA.

Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs 2 a VwGVG nicht beantragt.

Die Ausfertigung des Erkenntnisses konnte daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen.

Schlagworte

Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W274.2194965.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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