TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 W159 2151690-1

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Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W159 2151690-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 u.2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, gelangte (spätestens) am 10.05.2016 nach Österreich und stellte noch an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 10.05.2016 stattgefundenen Erstbefragung durch das XXXX gab er als Geburtsdatum den XXXX an. Weiters führte er zahlreiche Verwandte in Österreich (unter Nennung ihres Namens an) und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er sich aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage "zu Hause" nicht mehr sicher gefühlt habe.

Mit Schreiben vom 09.06.2015 gab er zu, dass die in der Erstbefragung erwähnten Verwandten, keine solchen sind.

Am 13. 03.2017 erfolgte, nach wissenschaftlicher Altersfeststellung - eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt. Der Antragsteller gab eingangs der Einvernahme an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und arbeiten gehen könnte. Er habe von seiner Mutter eine Tazkira geschickt bekommen, sonst habe er keine Dokumente. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen, er habe allerdings keine Schule besucht. Seine Eltern hätten eine große Landwirtschaft gehabt und schon im Kindesalter sei er einige Jahre im Iran gewesen, dann sei er mit 11 wieder in den Iran gegangen und von dort mit 16 nach Europa. Einmal sei er auch nach Herat abgeschoben worden, er sei dann nach Kabul gefahren und habe seine Eltern getroffen. Dort sei er nur ein bis zwei Tage gewesen. Im Iran sei er Tischlerlehrling gewesen und habe dort bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt. Seiner Meinung nach könne das Ergebnis der Altersfeststellung nicht stimmen, seine Mutter habe ihm ein anderes Geburtsdatum gesagt. Er könne Dari wohl lesen, aber schreiben falle ihm schwer. Seine Eltern würden in XXXX im Iran leben, zwei Brüder seien von den Kuchis getötet worden. Er sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder, auch Verwandte habe er in Österreich nicht. Weiters habe er keine privaten Bindungen zu Österreich und sei er in Grundversorgung. Er besuche allerdings Deutschkurse. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt, er sei auch dort nicht politisch tätig gewesen. Zu den Ausreisegründen gefragt gab er an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und, dass er seine Brüder verloren hätte. Aus jeder Familie habe jemand gegen die Kuchis kämpfen müssen, der Staat habe nichts für die Bevölkerung getan.

Im Iran habe er keinen Ausweis gehabt und habe keine Schule besuchen können. Ein Cousin habe ihm eine Lehrstelle vermittelt, wo er dabei relativ gut verdient habe, aber immer wieder Angst vor der Polizei. Auch die iranische Bevölkerung habe sie diskriminiert. Sein Cousin habe dann gesagt, dass es besser sei, nach Europa zu gehen und habe er einen Schlepper finden können. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung Kabul als dauernden Aufenthaltsort genannt habe, gab er an, dass er nicht dauerhaft in Kabul gelebt habe.

Er sei in Afghanistan nicht persönlich bedroht worden. Gefragt, was gegen eine Rückkehr nach Kabul spreche, gab er an, dass es dort keine Sicherheit gäbe und keine Stadt in Afghanistan wirklich sicher sei. Er glaube auch nicht, dass er dort eine Arbeit finden könnte. Über Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan gab er an, dass sie die Landwirtschaft aufgeben hätten müssen und der Staat nichts für die Hazara tue. Die "Weißbärtigen" aus ihrer Gegend hätten sie zur Verteidigung gezwungen, sein Vater habe zwei Söhne verloren, jetzt wo er älter sei, hätten sie ihn auch gezwungen. Damals sei er noch zu klein gewesen, daher habe sein Vater gesagt, er solle in den Iran gehen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 14.03.2017, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass hinsichtlich der Nationalität, der Volksgruppe, der Religionszugehörigkeit und auch der Herkunftsregion dem Vorbringen des Antragstellers Glauben geschenkt werde, es bestehe jedoch eine persönliche Unglaubwürdigkeit wegen Angabe eines falschen Geburtsdatums und dem Versuch jeden Kontakt zu Afghanistan und einen dauernden Aufenthalt in Kabul zu verschleiern. Rechtlich begründend wurde im vorliegenden Fall die geltend gemachten Gründe für die Ausreise in keinster Art und Weise aktuell bzw. glaubhaft befunden. Die vorgebrachten Probleme im Iran seien für das Asylverfahren nicht relevant.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich aus der allgemeinen Lage im Heimatland Afghanistan alleine keine Gefährdungslage im Sinne des § 8 AsylG ergebe. Es handle sich bei dem Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mann, dem eine Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls zuzumuten sei.

Zu Spruchteil III. wurde dargelegt, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe und hinsichtlich des Privatlebens keine Ansatzpunkte hervorgetreten wären, die die Vermutung einer besonderen Bindung zu Österreich rechtfertigen würden, zumal sich der Antragsteller erst kurz in Österreich aufhalte und gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens schon allein mit der illegalen Einreise verstoßen habe. Der Antragsteller verfüge nur über wenige Deutschkenntnisse und gehe keiner Arbeit nach, er habe auch sonst keine privaten Bindungen zu Österreich. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Da im vorliegenden Fall auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG hervorgekommen seien und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die XXXX , fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass die Behörde es unberücksichtigt gelassen habe, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehöre und ihm schon deswegen eine GFK-relevante Verfolgung drohe.

Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer sein Alter, wie in der vorgelegten Tazkira vermerkt, angegeben habe, was sich mit dem angegebenen Geburtsdatum XXXX decke.

Bei einer Rückkehr wäre der Antragsteller asylrelevanter Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der im Iran lebenden Afghanen ausgesetzt. Zur Frage einer innerländischen Fluchtalternative in Kabul übersehe die Behörde, dass in Kabul eine prekäre Sicherheitslage herrsche und er überdies nicht die Möglichkeit hätte, die zu einer Existenzsicherung notwendigen Mitteln zu erwirtschaften, sodass ihm jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müsse. Zudem versuche sich der Beschwerdeführer in Österreich bestmöglich zu integrieren, schließlich wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und mehrere Kursbestätigungen vorgelegt.

Mit Schreiben vom 19.10.2017 erfolge eine Vollmachtbekanntgabe an den XXXX , sowie die Vorlage eines Sprachzertifikates im Niveau A1, mit Schreiben vom 16.03.2018 das Ersuchen um ehebaldigste Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 03.07.2018 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichterscheinen entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters mit seiner ausgewiesenen Vertretung erschien.

Der Beschwerdeführervertreter legt ein Sprachzertifikat A1, eine Zuweisung für gemeinnützige Hilfstätigkeiten XXXX , eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, ein Deutschzertifikat A2 sowie die Bestätigung der Übergangsstufe der XXXX vor.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, gab aber an, dass er nicht genau wisse, ob sein gesamtes Vorbringen protokolliert worden sei. Er sei afghanischer Staatsbürger, habe aber darüber aber keine Dokumente, sondern lediglich eine Tazkira. Er sei Hazara und Moslem/Schiite. Er sei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religion in Afghanistan persönlich benachteiligt worden; näher gefragt gab er an, dass ihre Probleme die Taliban und Pashtunen seien, im Frühling seien sie von den Taliban und den Pashtunen überfallen worden, sie hätten ihnen alles weggenommen.

Über Vorhalt, dass er beim BFA nicht von Taliban und Pashtunen, sondern von Kuchis gesprochen habe, gab er an, "Sie hätten es nicht geschrieben." Gefragt, wann er das letzte Mal solche Überfälle selbst erlebt hätte, gab er an, dass er noch ein Kind gewesen sei, das letzte Mal sei er 10 Jahre alt gewesen, persönlich sei ihm nichts passiert, sie seien aber alle gezwungen gewesen, zu fliehen.

Er sei im Ort XXXX in der Stadt XXXX , in der Provinz Maidan Wardak geboren, laut Aussage seiner Mutter am XXXX . Über Vorhalt des spätest möglichen Geburtsdatums, laut wissenschaftlicher Altersfeststellung, am XXXX gab er an, dass er als Kind seinem Vater habe aushelfen müssen und von seiner Mutter kräftigerer Knochen vererbt habe, vielleicht habe er deswegen älter gewirkt.

Gefragt, wo er im Laufe seines Lebens gelebt habe, gab er an, dass er immer in Behsud gelebt habe, aber als die Kuchis/Taliban/Pashtunen den Ort überfallen hätten, seien sie nach Kabul geflüchtet. Nachdem sich die Lage beruhigt hätte, seien sie wieder in ihren Heimatort zurückgekehrt, aber der Boden sei verbrannt, die Häuser und das Wasser sei weggewesen. Als sie das gesehen hätten, seien sie dann wieder nach Kabul. Er habe sich dann ca. eine Woche oder etwas länger in Kabul aufgehalten, dann sei sein Cousin mütterlicherseits aus dem Iran gekommen und sein Vater habe gesagt, dass er bereits einen Sohn durch bewaffnete Auseinandersetzungen verloren habe und einer verschwunden sei und er nicht möchte, dass ihm etwas zustoße. Er sei dann mit seinem Cousin in den Iran gegangen und habe bei seiner Tante mütterlicherseits in XXXX , das ist ein Vorort von Teheran, gelebt. Als er Afghanistan verlassen habe, sei er 10 bis 11 Jahre alt gewesen, er sei dann 4 bis 5 Jahre im Iran geblieben. Gefragt, ob er vor seiner Ausreise nach Europa noch einmal in Afghanistan gewesen sei, gab er an, dass er, als er das erste Mal nach Europa habe reisen wollen, in XXXX Tage lang im Gefängnis angehalten worden sei und nach Afghanistan zurückgeschoben worden sei. Gefragt, wie lange er dann in Afghanistan gewesen sei, gab er an, dass er das erste Mal nur einen Tag in Afghanistan geblieben sei und über Vermittlung seines Vaters mit Schlepperhilfe wieder in den Iran zurück sei, er sei jedoch in XXXX wieder angehalten worden und wieder nach XXXX zurückgeschoben worden. Er habe dann mit seinem Vater telefoniert und ihm gesagt, dass er gerne seine Eltern treffen würde und sei er dann nach Kabul, um seine Eltern zu treffen. Sein Vater habe ihm dann geraten, dass er nochmals versuchen solle, das Land Richtung Europa zu verlassen und dass er auch nicht länger im Iran bleiben solle. Bei der zweiten Festnahme habe sie die iranische Polizei sehr schlecht behandelt, er sei aber trotzdem von Kabul nach XXXX und über Pakistan wieder nach XXXX und dort habe er dann die Ausreise nach Europa angetreten, dies sei ungefähr fünf bis sechs Monate vor seiner Ankunft in Österreich gewesen.

Gefragt, wie lange er insgesamt in Kabul gelebt habe, gab er an, dass sie jedes Jahr für drei Monate nach Kabul geflüchtet wären, weil sie überfallen worden seien und seien sie anschließend wieder in ihr Heimatdorf zurück.

Seine Eltern würden nach wie vor in XXXX leben, er habe nur zwei Brüder gehabt, einer sei getötet worden und einer sei verschwunden. Eine Schule habe er nicht besucht, aber er habe im Iran in einer Tischlerei gelernt. Auch in Afghanistan habe er keine Schule besuchen können. In Afghanistan habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen, im Iran in einer Tischlerei gearbeitet. Als er mit ca. 10 bis 11 Jahren in den Iran gegangen sei und habe er nach drei bis vier Monaten zu arbeiten begonnen. In Afghanistan hätten sie eine Landwirtschaft gehabt, sie hätten Weizen angebaut und Kühe gehalten. Gefragt nach wirtschaftlichen Problemen in Afghanistan und/oder im Iran gab er an, dass sie genug zu essen gehabt hätten, aber, dass sie viele Probleme im Iran gehabt hätten, weil sie keine Ausweise gehabt hätten. Gefragt, ob er persönlich Probleme mit Behördenorganen in Afghanistan gehabt habe, verneinte er dies und gab an, dass er nur mit den Kuchi/Taliban/Pashtunen wegen seines Glaubens gehabt hätte. Persönliche Probleme mit Privatpersonen habe er in Afghanistan auch nicht gehabt, aber sein Vater sei verpflichtet gewesen, seinen Sohn für die Verteidigung abzustellen und das habe er nicht. Jedes Kind ab 14 bis 15 Jahren, wenn es groß und kräftig sei, könne eingezogen werden.

Er habe im Iran bei seiner Tante gelebt, diese habe finanzielle Probleme gehabt. Er habe arbeiten gehen müssen und habe nicht die Schule besuchen können. Der Ehemann seiner Tante sei schon verstorben gewesen, seine Tante habe mit ihrem erwachsenen Sohn zusammengelebt, der damals nicht verheiratet gewesen sei. Ca. fünf bis sechs Monate, bevor er nach Österreich gekommen sei, sei er das letzte Mal in Afghanistan gewesen.

Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass für die Ausreise aus Afghanistan gab er an, dass sie viele Grundstücke gehabt hätten und das Oberhaupt der Sippe entschieden hätte, wer für die Verteidigung eingesetzt werde. Sein Vater habe nicht gewollt, dass er zur Verteidigung abgestellt werde, da er schon zwei Söhne verloren habe und deswegen habe er ihn in den Iran geschickt. Er sei zuerst nach Urumieh gefahren und von dort in die Türkei nach Griechenland, nach Mazedonien, Serbien, Ungarn und von dort nach Österreich. Am Weg nach Österreich habe man ihnen gesagt, dass Österreich ein gutes Land sei. Im Iran habe er nicht mehr leben können. Gefragt, warum er ursprünglich im Asylverfahren Familienangehörige angegeben habe, mit denen er in Wirklichkeit nicht verwandt sei, gab er an, dass er nur gesagt habe, dass er mit dieser Familie von Mazedonien nach Österreich gefahren sei.

Wenn er Zeit habe, rufe er ein- bis zweimal in der Woche einen Familienangehörigen im Iran an. Es gehe ihnen dort relativ gut. Sein Vater sei aber schon alt und seine Mutter etwas krank. Er selbst habe keine psychischen Probleme, nur ein bisschen Fußschmerzen, er sei aber nicht in Behandlung. Er habe sich auch einmal die Schulter röntgen lassen, der Arzt habe aber keine Probleme gesehen. Momentan habe er keine Beschäftigung. Außer Englisch habe er in der Übergangsstufe alles geschafft. Englisch fehle ihm noch für den Pflichtschulabschluss. Er müsse jetzt einen Englischkurs machen, damit er im September die Prüfung für den Pflichtschulabschluss absolvieren könne. Nach Absolvierung des Pflichtschulabschlusses möchte er Tischler lernen. Er habe in der Gemeinde schon gemeinnützige Hilfstätigkeiten verrichtet. Die XXXX unterstütze ihn auch. Bei Vereinen sei er sonst nicht. Er bemühe sich um österreichische Freunde. Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, gab er an, dass er zu seiner Sippe zurückgehen müsste, wenn er niemand mehr in Afghanistan habe und er wahrscheinlich in den "Krieg" geschickt würde. Er möchte ein besseres und sicheres Leben in Österreich führen, ein solches Leben habe in Afghanistan nicht.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, indem keine Verurteilung aufscheint.

Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

*?Aktualisiertes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018

*?EASO Bericht über Afghanistan Netzwerke von Jänner 2018 Arbeitsübersetzung

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch:

Einleitend wurde gleich ausgeführt, dass aus den Länderberichten die Verfolgung, der der Antragsteller im Falle einer Abschiebung ausgesetzt wäre, aus den Länderberichten deutlich ersichtbar sei. Die Berichte würden die Befürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der katastrophalen Sicherheits- und Wirtschaftslage und der mangelnden Effizienz der Behörden den Beschwerdeführer zu beschützen etc. bestätigen. Auf Grund der Entwurzelung sei dem Beschwerdeführer eine Reintegration nicht möglich und würde er im Falle einer Abschiebung in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Geringfügigen Diskrepanzen hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers seien in Anbetracht der wenig ausgeprägten kulturellen Bedeutung solcher Daten in Afghanistan nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit zu mindern. Schließlich wurde auf die UNHCR-Richtlinien betreffend afghanischer Flüchtlinge verwiesen und diese ausgiebig zitiert, weiters wurde vorgebracht, dass die Erklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohungen glaubwürdig sei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne auch eine von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden, wie dies bei dem Beschwerdeführer der Fall sei.

Auch habe sich die Sicherheitslage in Kabul in den letzten Monaten und Jahren sukzessive verschlechtert. Auch sei es notwendig, die Situation der Hazara in Afghanistan ausreichend zu berücksichtigen und wurde diesbezüglich aus verschiedenen Länderberichten zitiert.

Im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers bestünde die reale Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung, wegen der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und wegen der Entwurzelung. Außerdem bestünde eine Gefahr der Verfolgung wegen westlicher Lebensintegration. Schließlich habe der Beschwerdeführer große Anstrengungen für seine Integration unternommen, sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Er würde daher um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, allenfalls um subsidiären Schutz bzw. um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, ersuchen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist Moslem und Schiit und stammt aus der Provinz Maidan Wardak. Er hat verschiedene Geburtsdaten angegeben, im Rahmen der wissenschaftlichen Altersfeststellung wurde als spätestmögliches Geburtsdatum der XXXX festgestellt. Der Beschwerdeführer war selbst nicht Opfer von Verfolgung, er hatte weder persönlich weder mit Behördenorganen, noch mit Privatpersonen in Afghanistan Probleme. Außer in seinem Heimatdorf XXXX XXXX hat er sich auch, in einem nicht feststellbaren Umfang - immer wieder in Kabul aufgehalten, bevor er - als mittelbare Folge des Hazara-Kuchi-Konfliktes - bereits mit 10 bis 11 Jahren zu seiner Tante mütterlicherseits nach XXXX , in der Nähe von Teheran, übersiedelt ist. Auch wenige Monate vor seiner Ausreise war er noch einmal in Kabul, um seine Eltern zu treffen, die sich zwischenzeitig auch in XXXX aufhalten. Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan keine wirtschaftlichen Probleme. Er hat in seinem Herkunftsland nicht die Schule besucht, sondern zunächst seinen Vater in der Landwirtschaft geholfen und dann im Iran, wo er sich illegal aufgehalten hat, bei einem Tischler gearbeitet. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwierigen organischen oder psychischen Problemen. Er hat in Österreich Deutschdiplome A1 und A2 erworben und auch den Kurs für den Pflichtschulabschluss besucht, aber die Englischprüfung noch nicht positiv absolviert. Im Falle einer positiven Absolvierung des Pflichtschulabschlusses möchte er Tischler lernen. Weiters hat er in Österreich bereits gemeinnützige Hilfstätigkeiten verrichtet. Er führt kein Familienleben in Österreich und ist unbescholten.

Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:

Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).

Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).

Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).

Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).

Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.

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(BFA Staatendokumentation 15.10.2018a)

Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht.

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(BFA Staatendokumentation 15.10.2018b)

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).

Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).

Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018)

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(UNAMA 15.7.2018)

Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).

Wahlen

Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).

Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018).

Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).

Quellen:

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AAN - Afghanistan Analysts Network (9.10.2018): Afghanistan Election Conundrum (16): Basic facts about the parliamentary elections,

https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-16-basic-factsabout-the-parliamentary-elections/, Zugriff 19.10.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (26.9.2018): Afghanistan Election Conundrum (14): District council and Ghazni parliamentary elections quietly dropped,

https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-14district-counciland-ghazni-parliamentary-elections-quietly-dropped/, Zugriff 2.10.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (4.8.2018): Qari Hekmat's Islan Overrun: Taleban defeat 'ISKP' in Jawzjan, https://www.afghanistan-analysts.org/qari-hekmats-islandoverrun-taleban-defeat-iskp-in-jawzjan/, Zugriff 31.8.2018

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AJ - Al Jazeera (19.8.2018): Afghanistan's Ghani declares Eid ceasefire with Taliban,

https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-ghani-declares-eid-ceasefire-taliban- 180819143135061.html, Zugriff 31.8.2018

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ANSA - Agenzia Nationale Stampa Associata (13.8.2018):

Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120- morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 31.8.2018

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BFA Staatendokumentation (15.10.2018a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Mai-September 2018, liegt im Archiv der Staatendokumention vor

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BFA Staatendokumentation (15.10.2018b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q2 und Q3, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor.

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CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,

https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troopskilled-ghazni-fight/, Zugriff 31.8.2018

-

GT - Gulf Today (12.9.2018): Scores killed in Afghan suicide attack,

http://gulftoday.ae/portal/efd26c1a-5e54-42e8-a810-7e18341d14e4.aspx, Zugriff 2.10.2018

-

IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (o.D.), http://www.iec.org.af/pdf/vr- 2018/vr-statistics.pdf, Zugriff 19.10.2018

-

NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces Is Secret. Here's Why,

https://www.nytimes.com/2018/09/21/world/asia/afghanistan-securitycasualties-taliban.html, Zugriff 3.10.2018

-

SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2018): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-07- 30qr.pdf, Zugriff 31.8.2018

-

TG - The Guardian (19.8.2018): Afghan president announces conditional ceasefire with Taliban, https://www.theguardian.com/world/2018/aug/19/afghan-ashraf-ghani-conditionalceasefire-taliban-eid-al-adha, Zugriff 31.8.2018

-

Tolonews (28.9.2018): Candidates Begin Campaign For Parliamentary Elections,

https://www.tolonews.com/elections-2018/candidates-begin-campaign-%C2%A0parliamentary-elections, Zugriff 19.10.2018

-

Tolonews (23.9.2018): Alarm Bells Ring Over High ANA Casualty Rate,

https://www.tolonews.com/afghanistan/alarm-bells-ring%C2%A0over%C2%A0high%C2%A0ana%C2%A0casualty-rate, Zugriff 3.10.2018

-

Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/

afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 31.8.2018

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UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018a):

Preliminary findings indicate airstrike killed 12 civilians in Maidan Wardak province,

https://unama.unmissions.org/preliminary-findings-indicate-airstrike-killed-12-civiliansmaidan-wardak-province, Zugriff 2.10.2018

2. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018). Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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