TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 W217 2207966-1

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Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W217 2207966-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 03.09.2018, OB: XXXX , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrte am 04.01.2018 unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Beweismitteln die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.06.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.04.2018 unter Einbeziehung sämtlicher vorgelegter Befunde lautet wie folgt:

"Anamnese:

Auf Vorgutachten und Erkenntnis des BVwG -

1) Zustand nach Schulterhemiprothese rechts mit deutlicher Funktionseinschränkung (30%) 2) Zustand nach Orbitabodenfraktur links (10%)

3) Arterieller Bluthochdruck (10%) -

mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% - wird eingangs verwiesen.

2015 Rehabilitationsaufenthalt in XXXX .

2017 Explantation der Teilprothese, 2018 Implantation einer Totalendoprothese.

Diabetes mellitus seit etwa 1 Jahr bekannt.

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX berichtet über seine Schulterbeschwerden rechts - er muss noch immer Antibiotika nehmen; eine weitere Rehabilitation ist vorgesehen. Erwähnt werden auch Blutdruckregulationsstörungen, Asthmabeschwerden und die noch nicht lange bekannte Zuckerkrankheit.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Gliclazid, Metformin, Naproxen/Mexalen/Novalgin, Pantoloc/Gastroloc/Pantip, Cholib, Foster, Acetan, Nebivolol, ThromboASS, Sirdalud, Dalacin und Rifoldin.

Sozialanamnese:

Rehabilitationsgeldbezieher, verheiratet, 6 Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Radiologische Befundnachreichung - Röntgen rechte Schulter -

Diagnosezentrum XXXX - vom 20.3.2018: Zustand nach Schulter-TEP mit gutem knöchernen Kontakt zu den Schauben und Schaftkomponenten.

Befundnachreichung XXXX -KH vom 6.3.2018: Z. n. Explantation eines Copeland Cup / Spacer-Implantation rechte Schulter - Implantation einer Totalendoprothese des rechten Schultergelenkes.

Internistische Befundnachreichung - Dr. XXXX - vom 19.2.2018: EKG:

SR, Linkstyp. Lungenfunktion: red. statische Volumina, keine obstruktive Funktionseinschränkung - FEV1: 68%, VC: 59%FEV1/VC:

114%. Thorax-Röntgen: unauffälliger Befund. Dauerdiagnosen: St. p. TEP rechte Schulter, DM II, Hyperlipidämie, St. p.

Nasenseptumoperation 7/2014, St. p. Orbitabodenfraktur und Repositionsoperation; koronare Herzkrankheit, Vitien oder Asthma ist dem Internisten nicht bekannt.

Radiologische Befundnachreichung - Röntgen rechte Schulter -

Diagnosezentrum XXXX - vom 5.2.2018: Resektion des Humeruskopfes mit einem zementfreien Platzhalter mit einer Größe von ca. 4 cm.

Befundnachreichung XXXX -KH vom 2.2.2018: Infektion und entzündliche Reaktion durch eine Gelenksprothese - Spacerwechsel an der rechten Schulter und intravenöse antibiotische Therapie.

Internistische Befundnachreichung - Dr. XXXX - vom 16.1.2018: EKG:

SR, Linkstyp, inkompl. RSB. Lungenfunktion: red. statische Volumina, obstruktive Funktionseinschränkung. Thorax-Röntgen: unauffälliger

Befund. Echokardiographie: unauffälliger Befund.

Befundnachreichung XXXX -KH vom 22.12.2017: Z. n. Schulterprothese rechts, chronischer Infekt - Explantation einer Teilendoprothese des Schultergelenkes plus Implantation eines Zementspacers rechts.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Normal.

Ernährungszustand:

Sehr gut.

Größe: 169,00 cm Gewicht: 88,00 kg Blutdruck: 140/90

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus unauffällig, etwas schwerhörig, unauffällige Halsorgane.

Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, Nichtraucher seit 15 Jahren, keine Atemnot.

Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen.

Obere Extremitäten: Narbe rechte Schulter - weitere Untersuchung wegen mangelnder Mitarbeit und Schmerzäußerungen schon bei Berührung; linker Arm frei beweglich - trotzdem Schmerzäußerungen bei der passiven Untersuchung. Kein Tremor.

Untere Extremitäten: Gelenke frei beweglich - dennoch Schmerzäußerungen beim Durchbewegen, keine Ödeme.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, frei bewegliche HWS, weitere Beurteilungen wegen mangelnder Mitarbeit nicht möglich.

Gesamtmobilität - Gangbild:

frei, verlangsamt, rechter Arm in Schonhaltung. Läßt sich fast komplett von der Gattin aus- und ankleiden.

Status Psychicus:

voll orientiert, Stimmung und Antrieb gering reduziert, bei der körperlichen Untersuchung des Stütz- und Bewegungsapparates kaum/nicht kooperativ.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Implantation einer Schultertotalendoprothese rechts 2/2018 nach vorangegangener Entfernung einer Schulterteilendoprothese wegen chronischem Infekt Wahl dieser Position, da aktuell noch immer eine Funktionseinschränkung schweren Grades vorliegt.

02.06.05

40

2

Diabetes mellitus II - orale Medikation Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da relevante Folgeschäden nicht dokumentiert.

09.02.01

20

3

Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da milde Verlaufsform dokumentiert.

06.05.01

20

4

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da vorliegende leichtergradige Funktionseinschränkungen anzunehmen sind.

02.01.01

10

5

Nasenseptumoperation Unterer Rahmensatz, da milde Klinik.

12.04.04

10

6

Repositionsoperation nach Orbitabodenfraktur links Unterer Rahmensatz, da Doppelbilder beim Blick nach oben.

11.01.03

10

7

Hypertonie

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die Leiden 2-7 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

///

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 hat sich verschlechtert. Neuaufnahme der Leiden 2, 3, 4 und 5, da dokumentiert.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Durch die Änderung bei Leiden 1 erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe."

Der medizinische Sachverständige diagnostizierte "Dauerzustand".

2. Am 12.06.2018 langten zwei aktuelle Befunde ein. Hierzu gab der bereits befasste medizinische Sachverständige folgende Stellungnahme vom 03.08.2018 ab:

"Antwort(en):

Stellungnahme zum Parteiengehör betreffend SVGA vom 6.4.2018

Herr XXXX wurde am 6.4.2018 im SMS, Landesstelle Wien, nach Anamneseerhebung untersucht und dabei wurde festgestellt und auch ausführlich begründet, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40% beträgt.

Es wurden nach der Untersuchung nun 2 Befunde nachgereicht, weshalb eine Stellungnahme dazu abzugeben ist.

Gutachterliche Stellungnahme:

Der nachgereichte Laborbefund - BZ: 161 mg% und Hba1c: 5,6% - bestätigt den sehr gut eingestellten Diabetes mellitus. Der nachgereichte Befundbericht - XXXX - beinhaltet in seinen Diagnosen (TEP rechtes Schultergelenk 27.02.18 bei Z. n. Infektion der Erstprothese [Schulterkopfprothese] 2012 wegen Omarthrose bei RM-Ruptur 2011, Lumboischialgie rechts bei Z. n. Discusprolaps LWS L4/L5, L5/S1 2016, gemischte Hyperlipidämie, Hypertonie, Diabetes mellitus 2, Asthma bronchiale) nur Gesundheitsschädigungen, die im erstellten Gutachten bereits Berücksichtigung fanden.

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials - inklusive Befundnachreichungen - eine Änderung der Befundnachreichungen - eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BBG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden."

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.

Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 14.06.2018 sowie auf die Stellungnahme vom 03.08.2018 und führte dazu aus, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Beschwerdeführer aufgrund des sachverständig festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 40 v.H. nicht vorliegen würden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, er leide unter folgenden Krankheiten:

• Die Implantation einer Schultertotalendoprothese rechts sei eine Funktionseinschränkung schweren Grades

• Diabetes mellitus 2

• Asthma bronchiale

• Degenerative Veränderung der Wirbelsäule

• Nasenseptumoperation

• Respositionsoperation nach Orbitabodenfraktur links

• Hypertonie

• Ohren bland Hypacusis perc. bilat 2xld0 seit 04/15 Rhinosinusitis chronica St.p.

Septoplastik St.p.

FESS St.p. TE Laryngitis sicca

Er könne nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, wegen seiner Schulter-OP, da durch das Gedränge in den öffentlichen Verkehrsmitteln es oft vorkomme, dass Menschen ihn stoßen würden, was weh tue. Er könne die Wohnung nicht ohne Begleitperson verlassen und sein Gleichgewicht auf der Straße nicht kontrollieren, da ihm leicht schwindelig werde, deswegen sei es ihm leichter wenn er mit dem Auto unterwegs sei, weil dann seine Frau fahre und Parkplätze zu finden meist schwer sei. Er ersuche um eine neue Berechnung des Gesamtgrades der Behinderung.

Neu Befunde wurden keine vorgelegt.

5. Die Beschwerde wurde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1 Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland inne.

1.2 Mit Antrag vom 04.01.2018 begehrte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Beweismitteln die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Aufgrund des sachverständig festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 40 v.H. wurde mit Bescheid vom 03.09.018 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.

1.3 Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

1. Implantation einer Schultertotalendoprothese rechts 2/2018 nach vorangegangener Entfernung einer Schulterteilendoprothese wegen chronischem Infekt (40% GdB)

2. Diabetes mellitus II - orale Medikation (20% GdB)

3. Asthma bronchiale (20% GdB)

4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (10% GdB)

5. Nasenseptumoperation (10% GdB)

6. Repositionsoperation nach Orbitabodenfraktur links (10% GdB)

7. Hypertonie (10% GdB)

1.4 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.

1.5 Beim Beschwerdeführer liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zu 1.1 bis 1.2) Die Feststellungen gründen sich auf den diesbezüglich widerspruchsfreien Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.

2.2 Zu 1.3 bis 1.5) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkung gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 14.06.2018 sowie auf dessen von der belangten Behörde eingeholter ergänzender Stellungnahme vom 03.08.2018.

In diesem Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setze sich mit den vorgelegten Befunden, die in den Gutachten angeführt sind, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX basiert auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und nimmt darin umfassend Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, welche inhaltlich als Ergänzung in die medizinische Beweisaufnahme einfließen.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde gegenüber dem im bei der belangten Behörde geführten Vorverfahren und des im Zuge dieses Vorverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens vom 19.03.2013 höher eingestuft. Insgesamt ergibt der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 40 v.H.

Dr. XXXX begründete diese Änderung damit, dass sich das Leiden 1 verschlechtert habe. Weiters seien die Leiden 2, 3, 4 und 5 hinzugekommen.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Implantation einer Schultertotalendoprothese rechts 2/2018 nach vorangegangener Entfernung einer Schulterteilendoprothese wegen chronischem Infekt" (Leiden 1), fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 unter die Positionsnummer 02.06.05 (Obere Extremitäten, Schultergelenk, Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig), für welche die Einschätzungsverordnung einen GdB von 40% vorsieht.

Das Leiden 2, "nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus", fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 09.02.01, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% - 30% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01 mit 20 % aus und begründete die Wahl eine Stufe über dem unteren Rahmensatz damit, dass eine orale Medikation besteht und relevante Folgeschäden nicht dokumentiert sind. Dies wird in der Stellungnahme vom 03.08.2018 erneut bestätigt (Arg.:

"Der nachgereichte Laborbefund - BZ: 161 mg% und Hba1c: 5,6% - bestätigt den sehr gut eingestellten Diabetes mellitus.").

Die festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Asthma bronchiale" (Leiden 3) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 06.05.01 ("Zeitweilig leichtes Asthma"): 1-2x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden. Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf. Klinisch unauffällig außer bei Anfällen. Hierfür ist ein Rahmensatz von 10-20% vorgesehen. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.01 mit 20 % aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes mit der Dokumentation der milden Verlaufsform.

Leiden 4, "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.01.01 ("Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen geringen Grades"): Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage). Mäßig radiologische Veränderungen. Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben. Keine Dauertherapie erforderlich. Hierfür ist ein Rahmensatz von 10-20% vorgesehen. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 mit 10 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass nur leichtergradige Funktionseinschränkungen anzunehmen sind. Die ergibt sich aus dem Untersuchungsbefund des medizinischen Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Begutachtung (Arg.: "Wirbelsäule:

unauffällig strukturiert, frei bewegliche HWS, weitere Beurteilungen wegen mangelnder Mitarbeit nicht möglich. Gesamtmobilität - Gangbild: frei, verlangsamt, rechter Arm in Schonhaltung") sowie aus der Stellungnahme vom 03.08.2018 ("Der nachgereichte Befundbericht - XXXX - beinhaltet in seinen Diagnosen ((TEP rechtes Schultergelenk 27.02.18 bei Z. n. Infektion der Erstprothese [Schulterkopfprothese] 2012 wegen Omarthrose bei RM-Ruptur 2011, Lumboischialgie rechts bei Z. n. Discusprolaps LWS L4/L5, L5/S1 2016, gemischte Hyperlipidämie, Hypertonie, Diabetes mellitus 2, Asthma bronchiale)) nur Gesundheitsschädigungen, die im erstellten Gutachten bereits Berücksichtigung fanden.").

Leiden 5, "Nasenseptumoperation", fällt unter die Positionsnummer 12.04.04 ("chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhle"), für die ein Rahmensatz von 10-20% vorgesehen ist ("Ohne wesentliche Neben- oder Folgeerscheinungen"). Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 12.04.04 mit 10 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes mit milder Klinik.

Die festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Repositionsoperation nach Orbitabodenfraktur links" (Leiden 6) fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 11.01.03 ("Funktionsstörung der Augenmuskulatur") für die ein Rahmensatz von 10-20% vorgesehen ist ("Funktionelle Störungen - z.B. Doppelbilder. Einseitige Bildunterdrückung durch Gewöhnung und verschwinden der Doppelbilder"). Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 11.01.03 mit 10 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass sich Doppelbilder lediglich beim Blick nach oben ergeben.

Für eine leichte Hypertonie (Leiden 7) sieht die Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 05.01.01 einen GdB in Höhe von 10% vor.

Glaubwürdig und nachvollziehbar wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% besteht.

Diese Einschätzung beruht auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.04.2018 sowie auf den vorgelegten Befunden und steht im Gegensatz zu den pauschalen Behauptungen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Der Beschwerdeführer vermochte somit mit seinem Beschwerdevorbringen die erfolgten Einschätzungen des Sachverständigen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. Die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).

§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger für Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40ff des BBG in negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung:

§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Abs. 2 Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Abs. 3 Der Grad der Behinderung ist nach durch den zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 14.06.2018 von Dr. XXXX und dessen Stellungnahme vom 03.08.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v. H. beträgt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights' oder ‚strafrechtliche Anklagen' iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten.

Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkung im Hinblick auf deren Einschätzung des durch sie bedingten Grades der Behinderung.

Im gegenständlichen Fall bildet ein medizinisches Sachverständigengutachten die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind. In diesem werden die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung 40 v.H. festgestellt.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten als geklärt anzusehen. Da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch medizinische Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die dort nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Klärung der Rechtssache. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer nicht beantragt.

Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W217.2207966.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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