TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/29 W114 2206377-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2206377-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 11.02.2018 der XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/16-8103179010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 12.04.2016 stellte die XXXX , XXXX XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF), vertreten durch den bevollmächtigten XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2016 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 für in der Feldstücksliste 2016 näher konkretisierte Flächen mit einem Ausmaß von 4,5089 ha.

2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5325997010, wurden der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von im Antragsjahr 2016 vorhandenen 3,9770 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen Direktzahlungen für 3,9770 ha beihilfefähige Flächen mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.

3. Am 29.06.2017 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2016 statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von beantragten 4,5089 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 3,1777 ha festgestellt. Insbesondere wurden dabei für das verfahrensrelevante Antragsjahr 2016 bei den von der BF beantragten FS 7 und 9 folgende Abweichungen mit einem Gesamtausmaß von -1,3312 ha festgestellt:

FS-Nr.

Schlag

beantragte beihilfefähige Fläche (ha)

bei VOK ermittelte beihilfefähige Fläche (ha)

beanstandete Fläche (ha)

Code

7

1

0,6648

0,5274

-0,1374

95

7

1

 

0,0140

0,0140

99

7

2

0,083

0,0846

0,0042

98

7

2

 

0,0060

0,0060

99

7

4

 

0,0055

0,0055

89

7

5

 

0,0123

0,0123

89

7

18

1,2152

0,1183

-1,0969

95

7

18

 

0,0006

0,0006

99

7

19

0,1420

0,1088

-0,0333

95

9

1

0,0678

0,0000

-0,0678

95

Summe der beanstandeten Flächen

 

 

 

-1,3312

 

FS ... Feldstück, VOK ...

Vor-Ort-Kontrolle

Die "Summe der beanstandeten Flächen" in der Tabelle ergibt sich, indem die Zeilen mit den

Codes 95, 98 addiert werden. Somit werden für die "Summe der beanstandeten Flächen" in der Tabelle die Flächen mit den Codes 99, 89 nicht herangezogen.

Beschreibung der Codes:

89 Die tatsächlich vorgefundene Fläche wurde im Ausmaß der beanstandeten Fläche nicht beantragt und ist auch nicht beihilfefähig. Aus diesem Grund kann im Rahmen der Direktzahlungen keine Prämie gewährt werden und es erfolgt keine Saldierung.

95 weniger Fläche vorgefunden als beantragt.

98 mehr Fläche vorgefunden als beantragt.

99 Für die mit Code 99 versehene Fläche wurde bei der VOK Folgendes festgestellt: Die Fläche wurde vom BF bewirtschaftet, jedoch nicht im MFA beantragt. Diese Fläche wurde auch von keinem anderen Antragsteller beantragt und liegt außerhalb der Referenzfläche. Ist die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im MFA beantragte Fläche, so wird für die Berechnung der Prämie die beantragte Fläche herangezogen (Art. 18 Abs. 5 VO 640/2014).

Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 16.08.2017, AZ GBI/Abt.27281865010, zum Parteiengehör übermittelt.

4. Mit Schreiben vom 17.10.2017 teilte die BF, vertreten durch die vertretungsbefugte XXXX mit, dass Herr XXXX eine Siloballenpresse und eine Wickelmaschine besitzen würde. Im Antragsjahr 2016 hätte daher die BF Herrn XXXX mit dem Pressen auf dem FS 9 beauftragt. Da der BF eine zeitgerechte Mahd nicht möglich gewesen wäre, habe Herr

XXXX auch diesen Arbeitsschritt für die BF übernommen. Dazu habe die BF auch das Formular "Bestätigung über die Auslagerung maschineller Bewirtschaftungsschritte für das Jahr 2016" ausgefüllt, welches am Betrieb aufliege.

Dieser Stellungnahme wurde eine "Bestätigung über die Auslagerung maschineller Bewirtschaftungsschritte für das Jahr 2016" angefügt, aus der entnommen werden kann, dass Herr XXXX im April 2016 mit dem Mähen (1. und 2. Schnitt) sowie mit dem Siloballenpressen auf dem verfahrensgegenständlichen Feldstück 9 beauftragt wurde.

Zusätzlich wurde dieser Stellungnahme auch eine Nutzungsbestätigung, wonach vom vertretungsbefugten XXXX und von XXXX übereinstimmend erklärt wird, dass die im Eigentum der BF stehenden Grundstücke in der KG XXXX Riegel (2) mit einem Flächenausmaß von 0,0803 ha, Riegel

(18) mit einem Flächenausmaß von 1,2152 ha und Riegel (19) mit einem Flächenausmaß von 0,1420 ha für den Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2017 vorgelegt von Herrn XXXX biologisch bewirtschaftet werden und wonach jegliche Nutzung vom Bewirtschafter übernommen und einem Dritten untersagt ist, vorgelegt.

5. Das Ergebnis der VOK vom 29.06.2017 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/16-8103179010, der Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5325997010, insofern abgeändert, als auf der Grundlage von gleichbleibend 3,9769 Zahlungsansprüchen mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX für das Antragsjahr 2016 eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde und damit nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX zuerkannt wurden .

6. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.02.2018 am 13.02.2018 Beschwerde.

Im Wesentlichsten zusammengefasst bringt dabei die Beschwerdeführerin vor, dass sie selbst in den Jahren 2016 und 2017 die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen durchgeführt hätte und Herr XXXX teilweise unentgeltlich und teilweise durch Felderträge der verfahrensgegenständlichen Feldstücke hilfsweise die Beschwerdeführerin bei der Bewirtschaftung dieser Feldstücke unterstützt habe. Erst seit 2018 sei Herr XXXX der Pächter der verfahrensgegenständlichen Feldstücke. Die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Feldstücke in den Jahren 2016 und 2017 durch die Beschwerdeführerin werde durch beigelegte Auszüge der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nachgewiesen.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 25.09.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.04.2016 für ihren Heimbetrieb einen MFA für das Antragsjahr 2016 und beantragte eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 4,5089 ha. Dabei hat sie auch die Direktzahlungen für die Feldstücke 7/2, 7/18, 7/19 und 9/1 beantragt.

1.2. In den Antragsjahren 2016 und 2017 bewirtschaftete ausschließlich XXXX , XXXX , die im Eigentum der BF befindlichen verfahrensgegenständlichen Feldstücke 7/2, 7/18 und 7/19.

1.3. Im Antragsjahr 2016 bewirtschaftete ausschließlich XXXX , XXXX , auch das im Eigentum der BF befindliche verfahrensgegenständliche Feldstück 9/1.

1.4. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5325997010, auf der Grundlage von im Antragsjahr 2016 vorhandenen 3,9770 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.

1.5. Auf dem Heimbetrieb der BF fand am 29.06.2017 eine VOK statt, wobei statt einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 4,5089 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 3,1777 ha festgestellt werden konnte.

Es wurde eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,7992 ha festgestellt, welche darauf zurückzuführen ist, dass bei den Feldstücken 7 und 9 vom beantragten Flächenausmaß unterschiedliche Flächen (vgl. oben im wiedergegebenen Sachverhalt) festgestellt wurden.

0,7992 ha von 3,1777 ha ergibt einen Prozentsatz von 25,15 %. Das 1,5fache von 25,15 % sind 37,73 %. 37,73 % von EUR XXXX sind EUR

XXXX .

1.6. Ausgehend vom Ergebnis der VOK vom 29.06.2017 wurde dem BF für das Antragsjahr 2016 mit Bescheid vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/16-8103179010, eine Differenzfläche von 0,7992 ha festgestellt. Damit ergab sich eine Flächenabweichung von 25,15 %. Das 1,5fache von 25,15 % sind 37,73 %. Daher wurden bei der Basisprämie 37,73 % des zuzuerkennenden Betrages in Höhe von EUR XXXX und damit EUR XXXX als Flächensanktion abgezogen und letztlich daher ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen VOK auf dem Heimbetrieb der BF wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, weshalb das Ergebnis der VOK als erwiesen anzusehen ist.

Aus dem an die AMA gerichteten Schreiben vom 17.10.2017 kann entnommen werden, dass die Bewirtschaftung des Feldstückes 9/1 im Antragsjahr 2016 durch XXXX erfolgte.

In der, dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.10.2017, beigefügten Nutzungsbestätigung bestätigen die Beschwerdeführerin selbst sowie auch XXXX , dass die Feldstücke 7/2, 7/18 und 7/19 in den Antragsjahren 2016 und auch 2017 ausschließlich von XXXX bewirtschaftet wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

3. Rechtliche Beurteilung:

a) anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

"TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[...]."

"Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

[...]."

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;

f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

[...]."

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 9

Aktiver Betriebsinhaber

(1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können später beschließen, solche Ergänzungen auch wieder zurücknehmen.

Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a) der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,

b) ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,

c) ihr Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.

(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,

a) deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder

b) deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhielten, die einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Dieser Betrag wird von den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien, wie den jeweiligen nationalen oder regionalen Merkmalen, festgelegt und darf 5 000 EUR nicht überschreiten.

(5) Um den Schutz der Rechte der Betriebsinhaber zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a) Kriterien, anhand derer festgestellt werden kann, in welchen Fällen die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers hauptsächlich als eine Fläche zu betrachten ist, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten wird;

b) Kriterien, anhand derer zwischen Einkünften aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten unterschieden werden kann;

(c) Kriterien für die Festlegung der in den Absätzen 2 und 4 genannten Beträge an Direktzahlungen, insbesondere für Direktzahlungen im ersten Jahr der Zuweisung der Zahlungsansprüche, wenn deren Wert noch nicht endgültig festgesetzt ist, sowie für Direktzahlungen für neue Betriebsinhaber,

d) die von den Betriebsinhabern einzuhaltenden Kriterien, anhand deren für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nachgewiesen wird, dass ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und ihr Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 jedwede Beschlüsse gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 mit; bei Änderung dieser Beschlüsse erfolgt die Mitteilung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Änderungsbeschlüsse jeweils gefasst wurden."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.

[...]"

Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance lautet auszugsweise:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

"Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[...]."

b) rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage der Rechtskonformität des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.06.2017 am Heimbetrieb der BF und damit zusammenhängend die Frage, ob bei der Gewährung der Basisprämie die Flächensanktion mit einem Betrag in Höhe von EUR XXXX rechtskonform verhängt wurde bzw. nach der Rechtskonformität der angefochtenen Entscheidung.

Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306/2013 und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.

Auch in der gegenständlichen Angelegenheit hat eine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb der BF stattgefunden, deren Ergebnis maßgeblich in die angefochtene Entscheidung eingeflossen ist. Dabei hat sich herausgestellt, dass die BF die in ihrem Eigentum stehenden Feldstücke 7/2, 7/18, 7/19 und 9/1 im Antragsjahr 2016 nicht selbst bewirtschaftet hat, sondern durch Herrn XXXX bewirtschaftet wurden, wobei jedoch in diesem Jahr keine Flächenübertragung bzw. eine Übertragung von Zahlungsansprüchen und damit auch keine Beantragung dieser Flächen im MFA 2016 von XXXX erfolgte.

Auch das erkennende Gericht teilt die Auffassung, dass unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 2 lit. b der VO (EU) 1307/2013 hinsichtlich der Bewirtschaftung der Feldstücke 7/2, 7/18, 7/19 und 9/1 durch die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum des Antragszeitraumes 2016 - wenn überhaupt - lediglich eine unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt und daher diese Feldstücke von der BF nicht als aktive Bewirtschafterin im Sinne des Art. 9 der VO (EU) 1307/2013 bewirtschaftet wurden.

Dieses Ergebnis führt dazu, dass für die von der BF in ihrem MFA beantragten Feldstücke 7/2, 7/18, 7/19 und 9/1 keine Direktzahlungen zu gewähren sind. Unter Berücksichtigung der von der BF beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 4,5089 ha - gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) 640/2014 auf 3,9769 ha reduziert, da sie im Antragsjahr 2016 nur über 3,9769 Zahlungsansprüche verfügte - entstand somit eine sanktionsrelevante Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,7992 ha.

Da 0,7992 ha mehr als 2 % der festgestellten beihilfefähigen Fläche von 3,1777 ha, nämlich 25,15 % sind, war unter Berücksichtigung von Art. 19 a der VO (EU) 640/2014 eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX zu verfügen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung einer Sanktion Abstand genommen werden, wenn der Antragsteller darstellen und unter Beweis stellen kann, dass ihm kein Verschulden vorgeworfen werden kann (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147).

Nach Auffassung des BVwG ist in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion auch nicht von einem mangelnden Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen. Das führt dazu, dass in der gegenständlichen Angelegenheit die ermittelte Übererklärung mit einer Differenzfläche von 0,7992 ha rechtskonform sanktioniert wurde und daher das Beschwerdebegehren spruchgemäß abzuweisen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, landwirtschaftliche Tätigkeit,
Mehrfachantrag-Flächen, Pacht, Prämiengewährung, Prämienzahlung,
Rückforderung, Übertragung, Verschulden, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2206377.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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