Entscheidungsdatum
13.12.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W216 2165210-1/11E
W216 2165208-1/10E
W216 2165212-1/9E
W216 2165214-1/9E
W216 2165216-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, geboren am XXXX, 2) XXXX, geboren am XXXX, 3) XXXX, geboren am XXXX,
4) XXXX, geboren am XXXX und 5) XXXX, geboren am XXXX, alle StA. Afghanistan, 3) - 5) vertreten durch 2), alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, jeweils vom 05.07.2017, Zahlen 1) XXXX, 2) XXXX, 3) XXXX, 4) XXXX,
5) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2018, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX, XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX, XXXX und XXXX sowie XXXX und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Sie stellten für sich und ihre Kinder am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, welcher der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, gab anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 06.10.2015 im Beisein eines Dolmetschers zu seinem Fluchtgrund an, dass es in Afghanistan sehr viele Taliban gebe. Diese hätten die Grundstücke des Erstbeschwerdeführers in Afghanistan haben wollen. Aus diesem Grund sei der Vater des Erstbeschwerdeführers von den Taliban getötet worden. Ein Onkel des Erstbeschwerdeführers würde ebenfalls für die Taliban arbeiten, weshalb der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie geflüchtet sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, welche der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, gab bei der Erstbefragung am 06.10.2015 an, sie könne nur angeben, dass ihr Schwiegervater von den Taliban getötet worden sei. Warum die Familie nach Österreich geflohen sei, wisse sie nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an Depressionen, weshalb sie sich an nichts mehr erinnern und nichts dazu sagen könne.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, (BFA, im Folgenden: belangte Behörde) am 10.05.2017 gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, dass er in Afghanistan in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren und aufgewachsen sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Hazara und schiitischer Moslem. Weiters sei er verheiratet und habe drei Kinder. Sein Vater sei getötet worden, seine Mutter lebe mit einem Bruder des Beschwerdeführers im Iran, weiters habe der Erstbeschwerdeführer drei weitere Brüder und zwei Schwestern in Afghanistan, deren Aufenthaltsort unbekannt sei. Ein weiterer Bruder lebe mit seiner Familie in Österreich, deren Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Nachdem der Erstbeschwerdeführer sein Heimatdorf verlassen habe, habe er ca. ein Jahr im Iran gelebt. Weiters habe er vier Onkel in Afghanistan. Der Erstbeschwerdeführer habe in Afghanistan keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. In Afghanistan habe er als Bauarbeiter und als Tischler gearbeitet und auch im Iran habe er gearbeitet, nämlich als Bauarbeiter und Teppichreiniger.
Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in Afghanistan nie politisch tätig und auch kein Mitglied einer Partei gewesen sei.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ein Onkel behauptet habe, dass die Grundstücke im Heimatdistrikt, welche dem Vater des Erstbeschwerdeführers gehört hätten, in Wahrheit ihm gehört hätten. Es habe immer wieder Auseinandersetzungen bezüglich der Grundstücke gegeben. Der Onkel habe sowohl den Erstbeschwerdeführers, als auch dessen jüngeren Bruder immer geschlagen. Nach einem derartigen Vorfall habe der Onkel dem Erstbeschwerdeführer gedroht, ihn zu töten. Der Erstbeschwerdeführer habe sich daraufhin einen Monat lang im Haus versteckt. Der Onkel habe sich daraufhin den Taliban angeschlossen. Bei einem weiteren Vorfall sei der Vater des Erstbeschwerdeführers von diesem Onkel und einigen Taliban mit drei Kugeln erschossen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin einen seiner Brüder kontaktiert und ihm vom Tod des Vaters erzählt. Sodann hätten sie einen Treffpunkt für ihre Familien vereinbart, von wo sie gesehen hätten, dass der Onkel zusammen mit sechs weiteren Personen beim Haus des Erstbeschwerdeführers gewesen sei. Daraufhin habe ein Bruder des Erstbeschwerdeführers jenen Bruder, welcher in Kabul gelebt habe, kontaktiert, ihn vom Tod des Vaters unterrichtet und ihm mitgeteilt, dass er fliehen solle, da man befürchtet habe, dass der Onkel, welcher den Vater getötet habe, die anderen drei Onkel in Kabul kontaktieren werde, welche noch brutaler seien, als jener. Die Brüder hätten sich in XXXX getroffen und seien gemeinsam mit einem Schlepper in den Iran geflüchtet. An der iranischen Grenze seien die Brüder getrennt worden, einer sei in den Iran gelangt, drei Brüder seien verschollen und der Erstbeschwerdeführer und ein weiterer Bruder seien bis nach Österreich gelangt. Die Provinz XXXX, insbesondere der Heimatbezirk des Erstbeschwerdeführers würden von den Taliban kontrolliert werden.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Erstbeschwerdeführer Angst um sein Leben, er könne nicht nach Afghanistan zurück, solange sein Onkel, welcher seinen Vater getötet habe, noch lebe.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.05.2017 unter anderem an, dass sie in Afghanistan in Kabul, geboren und aufgewachsen sei. Sie sei afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekenne sich zum schiitischen Islam. Weiters sei sie verheiratet und habe drei Kinder.
Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in Afghanistan nie politisch tätig und auch kein Mitglied einer Partei gewesen sei.
Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass für sie und ihre Kinder dieselben Fluchtgründe gelten würden, wie für den Erstbeschwerdeführer. Es gebe eine Feindschaft zwischen diesem und einem seiner Onkel, bei welcher der Schwiegervater der Zweitbeschwerdeführerin getötet worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei von diesem auch mit dem Tod bedroht worden. Der Onkel des Erstbeschwerdeführers habe sich den Taliban angeschlossen. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst haben von den Vorfällen nichts gesehen, da sie als Frau das Haus nicht habe verlassen können.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde die Zweitbeschwerdeführerin getötet werden.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) - sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 AsylG hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 05.07.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen die Bescheide jeweils vom 05.07.2017 wurde von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 19.07.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Mangelhaftigkeit der Länderberichte, Mangelhafte Feststellungen und Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. In eventu wurde beantragt den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurück zu verweisen. Weitere Eventualanträge richten sich gegen die Nichtgewährung einer Aufenthaltsberechtigung und gegen die Rückkehrentscheidung.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 24.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 19.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen nicht teilnahm. Den Beschwerdeführern wurde darin die Gelegenheit gegeben, sich nochmals umfassend zu ihren Fluchtgründen zu äußern und es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, zu den Länderberichten über Afghanistan Stellung zu nehmen. Davon wurde durch die Rechtsvertretung mündlich Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten steht folgender entscheidungswesentlicher
Sachverhalt fest:
Zu den Personalien der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweibeschwerdeführerin sind die Eltern der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Die Identität der Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden.
Der Erstbeschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX (XXXX), geboren und ist dort aufgewachsen. Er hat in Afghanistan keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt, aber bereits als Hilfsarbeiter auf Baustellen und als Tischler gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben, die Mutter des Erstbeschwerdeführers und ein Bruder leben im Iran, zu diesen besteht Kontakt über das Internet. Weitere Brüder des Erstbeschwerdeführers sind auf der Flucht verschollen, deren Aufenthalt ist unbekannt. Zu diesen und zwei bereits verheirateten Schwestern, deren Aufenthalt unbekannt ist, besteht kein Kontakt. Weiters leben noch vier Onkel des Erstbeschwerdeführers in Afghanistan (einer im Heimatdistrikt, drei in Kabul), eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan, eine weitere im Iran und die Schwiegereltern des Erstbeschwerdeführers leben ebenfalls im Iran. Ein Bruder des Erstbeschwerdeführers lebt in Österreich.
Der Erstbeschwerdeführer ist ein junger, arbeitsfähiger Mann, der körperlich gesund ist. Zudem spricht er eine Landessprache Afghanistans (Dari/Farsi) und hat die Möglichkeit, sich durch Gelegenheitsarbeiten (z.B. als Hilfsarbeiter) seine Existenzgrundlage für sich und die der anderen Beschwerdeführer zu sichern. Er ist mit den kulturellen bzw. landesspezifischen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Kabul geboren und ist dort aufgewachsen. Sie hat in Afghanistan keine Schule besucht, keinen Beruf erlernt und war Hausfrau. Nach der Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer zog sie zu ihm in dessen Heimatdorf lebte bis zur ihrer Flucht in XXXX und war Hausfrau. Ihre Eltern, sowie vier Brüder und zwei Schwestern leben in Teheran, Iran. Mit diesen besteht telefonischer Kontakt.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist mit den kulturellen bzw. landesspezifischen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut. Sie spricht eine der Landessprachen und kann sich zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer in Afghanistan eine Existenz aufbauen. Auch sie ist trotz hin und wieder auftretender Kopfschmerzen als gesund anzusehen. Eine in der Erstbefragung bzw. Vorinstanz vorgebrachte Depression oder Vergesslichkeit konnte nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführer stellten am 05.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Vorweg ist festzuhalten, dass für die Drittbeschwerdeführerin und den Viert- und Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, es wird sich jeweils auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin insbesondere die Situation der Frauen in Afghanistan) berufen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund von Grundstücks- und sonstigen Streitigkeiten von seinen Onkeln väterlicherseits eine Verfolgung in asylrelevanter Weise droht. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers von einem der genannten Onkel des Erstbeschwerdeführers getötet worden ist.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der genannte Onkel des Erstbeschwerdeführers Mitglied der Taliban ist und dem Erstbeschwerdeführer dadurch asylrelevante Verfolgung durch diese droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin durch die eben genannten Onkel des Erstbeschwerdeführers oder den Taliban eine asylrelevante Verfolgung droht.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, dass ihr als afghanische Frau deswegen eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Heimatland droht. Weiters kann auch nicht festgestellt werden, dass sie eine westliche Orientierung bzw. Lebensweise derart verinnerlicht hat, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan deswegen Verfolgung in asylrelevanter Intensität drohen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie droht.
Keiner der Beschwerdeführer war in Afghanistan Mitglied einer politischen Partei oder hat sich anderweitig politisch betätigt. Die Beschwerdeführer waren in Afghanistan auch niemals inhaftiert.
Auch wären die Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass sie sich für einige Zeit im Iran bzw. in Europa aufgehalten haben, keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen (asylrelevanten) Eingriffen ausgesetzt.
Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin ist aufgrund ihres jungen und anpassungsfähigen Alters keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung abzusehen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westlichen Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden könnte. Dasselbe gilt ebenso für den Viert- und den Fünftbeschwerdeführer. Auch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr der minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder kann nicht festgestellt werden.
Die Drittbeschwerdeführerin wäre in Afghanistan aufgrund ihres Geschlechts auch nicht von der Inanspruchnahme von Bildungsmöglichkeiten (insbesondere Schulbesuch) ausgeschlossen oder maßgeblich beschränkt. In Afghanistan besteht Schulpflicht. Auch faktisch ist, insbesondere in den Städten, ein Schulangebot für Mädchen (und Jungen) vorhanden. Vor diesem Hintergrund ist auch keine asylrelevante Verfolgung der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin für den Fall zu befürchten, dass die Eltern ihr bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine grundlegende Bildung zukommen lassen wollten. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass Mädchen in den urbanen Zentren Afghanistans - wie etwa in Kabul - durch regierungsfeindliche Gruppierungen oder sonstige Privatpersonen gewaltsam am Besuch von allgemeinen Bildungseinrichtungen gehindert werden.
Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführerin und dem Viert- und Fünftbeschwerdeführer alleine aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation von Kindern in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische und/oder psychische Gewalt in asylrelevanter Intensität drohen würde.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass insgesamt nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkrete und individuelle, asylrelevante physische oder psychische Gewalt oder eine sonstige Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen würde.
Eine Rückkehr in die Heimatprovinz der Beschwerdeführer, XXXX, erscheint nicht möglich und zumutbar. Dem Erstbeschwerdeführer wäre es aber möglich und zumutbar, sich auch in der Hauptstadt Kabul oder in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari/Farsi) vertraut. Er hat zwar keine Schule besucht, aber bereits als Hilfsarbeiter auf Baustellen und als Tischler gearbeitet und war somit in der Lage seine Familie zu erhalten. Angesichts seines Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Berufserfahrung könnte er sich daher in Kabul eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei er seine Berufserfahrung nutzen könnte. Er wäre daher in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Erstbeschwerdeführer hätte zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis ist aufgrund der Arbeitsfähigkeit und der bisherigen Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers auszugehen. Auch wenn der Erstbeschwerdeführer Mazar-e Sharif und Herat noch nicht besucht hat, ist das eben gesagte, auch weitgehend auf diese Städte umzulegen.
Der Zweitbeschwerdeführerin wäre ebenso möglich und zumutbar, sich mit ihrer Familie in der Hauptstadt Kabul niederzulassen. Sie ist dort geboren und aufgewachsen. Des Weiteren könnte die Zweitbeschwerdeführerin von zuhause einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer ist eine Existenzgründung in Kabul für die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls möglich, auch wenn ihre Eltern und Geschwister mittlerweile im Iran leben. Für die Zweitbeschwerdeführerin wäre aufgrund ihrer nicht vorhandenen Schulbildung eine alleinige Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder Herat zwar nicht möglich und zumutbar, da jedoch der Erstbeschwerdeführer für ihren Unterhalt sorgen könnte und dies auch in der Vergangenheit seit der Eheschließung getan hat, wäre auch der Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat im Familienverband sehr wohl möglich und zumutbar. Des Weiteren könnte die Zweitbeschwerdeführerin, wie erwähnt, auch in diesen Städten von zuhause einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Bei der Drittbeschwerdeführerin, dem Viert- und dem Fünftbeschwerdeführer handelt es sich um unmündige Minderjährige, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen. In Afghanistan besteht eine hohe Zahl an minderjährigen zivilen Opfern. Vor allem Kinder sind zudem besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Auch bestünde für die minderjährigen Beschwerdeführer die Gefahr, dass sie ab einem gewissen Alter Kinderarbeit leisten müssten, falls der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu wenig verdienen würden, um die gesamte Familie zu erhalten. In Anbetracht der festgestellten individuellen und familiären Situation der Beschwerdeführer und der besonderen Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Kindern war seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, der hohen Zahl an minderjährigen Opfern auch in zentralen Regionen und Städten, der dadurch eingeschränkten Bewegungsfreiheit der minderjährigen Beschwerdeführer sowie der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat festzustellen, dass der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin bei einer Ansiedelung nach Kabul einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten, wenn insbesondere der Erstbeschwerdeführer nicht ausreichend verdienen würde, um die Familie zu ernähren. In Anbetracht der festgestellten individuellen und familiären Situation der Beschwerdeführer und der besonderen Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Kindern war seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, der hohen Zahl an minderjährigen Opfern auch in zentralen Regionen und Städten, der dadurch eingeschränkten Bewegungsfreiheit der minderjährigen Beschwerdeführer sowie der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat festzustellen, dass die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer bei einer Ansiedelung in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten, wenn insbesondere der Erstbeschwerdeführer nicht ausreichend verdienen würde, um die Familie zu ernähren.
Zur Integration der Beschwerdeführer in Österreich:
Festgestellt wird, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer, als auch die Zweitbeschwerdeführerin Deutsch auf Sprachniveau A1 beherrschen. Die Deutschkenntnisse beider erwachsenen Beschwerdeführer sind als mäßig einzustufen. Beide haben sowohl österreichische Freunde als auch Bekannte in Österreich, zu denen Kontakt gepflegt wird. Von diesen kennen sie aber nur die Vornamen. Weiters lebt ein Bruder des Erstbeschwerdeführers in Österreich, zu diesem und dessen Familie besteht Kontakt.
Weder der Erstbeschwerdeführer, noch die Zweitbeschwerdeführerin sind Mitglied in einem Verein, einer politischen Partei noch sonst einer Organisation in Österreich.
Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich bisher nur gemeinnützige Hilfsarbeiten in seiner Heimatgemeinde ausgeübt. Ansonsten geht er keiner Erwerbstätigkeit nach und die Familie lebt von der Grundversorgung.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie hat bisher nur ehrenamtlich bei Freunden ausgeholfen. Die Zweitbeschwerdeführerin wünscht sich, den Beruf der Köchin zu erlernen, wenn sie ein Aufenthaltsrecht bekommen würde, hat sich aber noch nicht intensiv damit auseinandergesetzt. Ansonsten widmet sich die Zweitbeschwerdeführerin mehrheitlich dem Haushalt und der Kindererziehung, so auch der Erstbeschwerdeführer.
Der Tagesablauf der Familie gestaltet sich folgendermaßen: Am Morgen nach dem Frühstück bringt der Erstbeschwerdeführer die minderjährigen Beschwerdeführer zum Bus, damit diese in die Schule bzw. in den Kindergarten gehen können. Dreimal pro Woche wird ein Deutschkurs besucht, sonst werden Reinigungstätigkeiten im Haus durchgeführt. Zu Mittag kochen die Beschwerdeführer das Mittagessen. Am Nachmittag geht die Familie oft spazieren oder Radfahren bzw. helfen den Kindern bei den Hausaufgaben. Am Abend wird meist noch gemeinsam das Abendessen gekocht.
Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer besuchen eine Schule, der Fünftbeschwerdeführer einen Kindergarten. Sie leben bei den Eltern im Familienverband und werden von diesen versorgt.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten (die Drittbeschwerdeführerin, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer sind noch nicht strafmündig).
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, ergänzt um mehrere Kurzinformationen, die letzte vom 29.10. 2018 [Schreibfehler teilweise korrigiert]):
KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)
Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:
Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).
Zivile Opfer
Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).
Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert, davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungfreundliche Gruppierungen waren für
1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).
Quellen:
AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day
Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-threelooking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-oneevening-update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018b): Election Day Two:
A triumph of administrative chaos, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-two-a-triumph-of-administrative-chaos/, Zugriff 22.10.2018
AAN - Afghanistan Analysts Network (20.10.2018): Election Day One: A rural-urban divide emerging,
https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-a-rural-urban-divide-emerging/, Zugriff 22.10.2018
AFP - Agence France Presse (20.10.2018): Nearly 170 casualties as violence rocks chaotic Afghan elections, https://www.afp.com/en/news/15/nearly-170-casualties-violence-rocks-chaoticafghan-elections-doc-1a599v9, Zugriff 22.10.2018
AJ - Al Jazeera (19.10.2018): Afghanistan: Kandahar elections delayed by a week after killings, https://www.aljazeera.com/news/2018/10/afghan-election-polls-kandahar-delayed-week-181019082632025.html Zugriff 22.10.2018
CNN - Cable News Network (27.10.2018): Kandahar goes to the polls in Afghan parliamentary vote delayed by violence, https://edition.cnn.com/2018/10/27/asia/afghan-elections-kandahar-intl/index.html, Zugriff 29.10.2018
LS - La Stampa (21.10.2018): Ancora sangue sul secondo giorno di voto in Afghanistan,
http://www.lastampa.it/2018/10/21/esteri/ancora-sangue-sul-secondo-giorno-di-voto-inafghanistan-quhK2AP00HBuCKGBEHU8TN/pagina.html, Zugriff 22.10.2018
KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).
Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).
Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).
Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Zivile Opfer
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).
Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).
Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018).
Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).
Wahlen
Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).
Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018).
Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).
Quellen:
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AAN - Afghanistan Analysts Network (9.10.2018): Afghanistan Election Conundrum (16): Basic facts about the parliamentary elections,
https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-16-basic-factsabout-the-parliamentary-elections/, Zugriff 19.10.2018
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AAN - Afghanistan Analysts Network (26.9.2018): Afghanistan Election Conundrum (14): District council and Ghazni parliamentary elections quietly dropped,
https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-14district-counciland-ghazni-parliamentary-elections-quietly-dropped/, Zugriff 2.10.2018
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AAN - Afghanistan Analysts Network (4.8.2018): Qari Hekmat's Islan Overrun: Taleban defeat 'ISKP' in Jawzjan, https://www.afghanistan-analysts.org/qari-hekmats-islandoverrun-taleban-defeat-iskp-in-jawzjan/, Zugriff 31.8.2018
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AJ - Al Jazeera (19.8.2018): Afghanistan's Ghani declares Eid ceasefire with Taliban,
https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-ghani-declares-eid-ceasefire-taliban- 180819143135061.html, Zugriff 31.8.2018
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ANSA - Agenzia Nationale Stampa Associata (13.8.2018):
Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120- morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 31.8.2018
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BFA Staatendokumentation (15.10.2018a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Mai-September 2018, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor
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BFA Staatendokumentation (15.10.2018b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q2 und Q3, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor
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CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,
https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troopskilled-ghazni-fight/, Zugriff 31.8.2018
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GT - Gulf Today (12.9.2018): Scores killed in Afghan suicide attack,
http://gulftoday.ae/portal/efd26c1a-5e54-42e8-a810-7e18341d14e4.aspx, Zugriff 2.10.2018
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IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (o.D.), http://www.iec.org.af/pdf/vr- 2018/vr-statistics.pdf, Zugriff 19.10.2018
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NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces Is Secret. Here's Why,
https://www.nytimes.com/2018/09/21/world/asia/afghanistan-securitycasualties-taliban.html, Zugriff 3.10.2018
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SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2018): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-07- 30qr.pdf, Zugriff 31.8.2018
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TG - The Guardian (19.8.2018): Afghan president announces conditional ceasefire with Taliban, https://www.theguardian.com/world/2018/aug/19/afghan-ashraf-ghani-conditionalceasefire-taliban-eid-al-adha, Zugriff 31.8.2018
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Tolonews (28.9.2018): Candidates Begin Campaign For Parliamentary Elections,
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Tolonews (23.9.2018): Alarm Bells Ring Over High ANA Casualty Rate,
https://www.tolonews.com/afghanistan/alarm-bells-ring%C2%A0over%C2%A0high%C2%A0ana%C2%A0casualty-rate, Zugriff 3.10.2018
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Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/
afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 31.8.2018
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UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018a):
Preliminary findings indicate airstrike killed 12 civilians in Maidan Wardak province,
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UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018b): Concern about rising number of civilian casualties from airstrikes, https://unama.unmissions.org/concern-aboutrising-number-civilian-casualties-airstrikes, Zugriff 2.10.2018
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UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (17.9.2018): Briefing to the United Nations Security Council by the Secretary-General's Special Representative for Afghanistan, Mr. Tadamichi Yamamoto, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/17_september_2018_srsg_briefing_security_council_english.pdf, Zugriff 19.10.2018