TE Bvwg Beschluss 2018/12/17 W141 2207683-1

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Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W141 2207683-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 13.09.2018, OB XXXX , betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 03.07.2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 02.03.2012 und einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH, gem. §§ 2, 3, 14 und 27 Abs. 1 BEinstG ab dem 02.03.2012 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört.

Dem Bescheid war das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 21.05.2012 beigelegt, in welchem ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt wurde.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

1.2. Am 16.03.2018 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass eingebracht.

1.3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.07.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 60 vH bewertet wurde.

1.4. Im Gutachten vom 21.05.2012 wurde als Leiden 3 eine Depression mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt und diese als Dauerzustand erfasst. Da das angeführte Leiden im Gutachten vom 06.07.2018 fehlte, wurde dieses von der belangten Behörde als nicht schlüssig bewertet und an den untersuchenden Sachverständigen zur Abklärung der unterschiedlichen Bewertung zurückgesendet.

1.5. Mit Gutachten vom 15.08.2018 desselben Arztes für Allgemeinmedizin wurde beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.09.2018 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen neuen mit 31.07.2020 befristeten Behindertenpass gemäß §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt sowie die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996" eingetragen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2018, eingelangt am 10.10.2018, Beschwerde eingebracht.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerde die Höhe der Invalidität betreffe und weitere Krankheiten nicht berücksichtigt worden seien.

4. Am 16.10.2018 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde in folgenden Punkten zu verbessern:

* Ausführliches und begründetes Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid.

* Unterlagen (eventuell weitere medizinische Beweismittel, etc. welche für das Beschwerdevorbringen als Beweismittel dienen).

Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Mängelbehebungsauftrag nicht bis längstens zwei Wochen ab Zustellung nachkommen, die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.

6. In der Folge wurde weder ein Vorbringen erstattet noch wurden Beweismittel vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 16.03.2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses ein.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.09.2018, OB: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein mit 31.07.2020 befristeter Behindertenpass ausgestellt, ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt sowie die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996" vorgenommen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10.10.2018 fristgerecht Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde war äußerst mangelhaft.

Mit Schreiben vom 24.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung zu verbessern.

Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommen, die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.

Das Schreiben vom 24.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung einer Verständigung mit Abholmöglichkeit vom 30.10.2018 bis 19.11.2018 zur Kenntnis gebracht.

Dieses Schreiben wurde daraufhin vom Beschwerdeführer am 07.11.2018 persönlich behoben und ist von diesem unbeantwortet geblieben.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf dem Akteninhalt.

Mit Schreiben vom 24.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, die äußerst mangelhafte Beschwerde innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung zu verbessern. Dieses Schreiben wurde mittels Verständigung an den Beschwerdeführer am 30.10.2018 mit Abholfrist bis 19.11.2018 hinterlegt. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben laut Rückschein am 07.11.2018 persönlich übernommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Beweismittel, welche eine Abweichung von der angefochtenen Entscheidung dokumentieren könnten, wurden nicht in Vorlage gebracht.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2207683.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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