TE Bvwg Beschluss 2018/12/18 W218 2209820-1

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W218 2209820-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 04.09.2018, XXXX , betreffend der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 07.02.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit der Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Die Einholung eines allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 07.07.2018 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 70%.

Die belangte Behörde teilte darauffolgend mit Schreiben vom 17.07.2018 dem Beschwerdeführer mit, dass bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung und die Ausstellung eines Parkausweises vorlägen.

Am 06.08.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher die Problematik gesundheitlicher Einschränkungen in Hinblick auf körperliche Bewegungsabläufe vorgebracht und der Antrag zur Ausstellung eines Parkausweises wiederholend genannt wurde.

Die Einholung einer sofortigen Beantwortung seitens der belangten Behörde durch die Beauftragung einer allgemeinmedizinischen Sachverständigen betreffend Voraussetzungsprüfung für die Zusatzeintragung ergab, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu diesem Zeitpunkt aufgrund wiederholter Atemnot und bis zur Abklärung des Augenleidens nicht zumutbar sei.

Mit Schreiben vom 30.08.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorlägen und daher die Zusendung eines befristeten Behindertenpasses veranlasst werde.

Im Schreiben vom 04.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer der neue Behindertenpass zugrunde gelegt. Die dagegen gerichtete Äußerung vom 05.09.2018 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter der Geschäftszahl: W216 2206832-1/2E aufgrund der Nichtvorlage einer Verfahrensanhängigkeit eingestellt bzw. geschlossen.

Der Beschwerdeführer sendete mit Schriftsatz vom 09.10.2018 den befristeten Behindertenpass retour, welcher am 11.10.2018 bei der belangten Behörde einlangte.

Am 19.10.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, Beschwerde gegen den Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in Verbindung mit einer Gültigkeitsdauer von 07.02.2018 bis 31.07.2018 einzulegen und informierte über die bereits erfolgte Retournierung des genannten Behindertenpasses. Der unbefristete Pass werde hingegen weiterhin in Verwendung genommen.

Es wurde somit die Zurückziehung des Antrags vom 07.02.2018 angestrebt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 15.10.2018 seinen Antrag vom 07.02.2018 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Feststellung liegt die Aktenlage zu Grunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Mit vorliegender Antragszurückziehung des Beschwerdeführers ist Gegenstandslosigkeit eingetreten.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung - im Gegenteil ist eine Entscheidung unter Zugrundelegung einer materiell rechtlichen Bestimmung des BBG nicht mehr zulässig. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W218.2209820.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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