TE Bvwg Beschluss 2018/12/18 W218 2207490-1

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W218 2207490-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde der XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael MOHN, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 16.05.2018, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 08.02.2018 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, welcher mit Schriftsatzeinbringung vom 15.02.2018 durch die Nachreichung eines fachpsychiatrischen Gutachtens vom 07.02.2018 ergänzt wurde.

Nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Gutachtens wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.05.2018 der gestellte Antrag mangels Vorliegen der Voraussetzungen (Gesamtgrad der Behinderung 40%) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer Rechtsvertretung vorab am 25.06.2018 mittels elektronischer und anschließender postalischer Einbringung vom 27.06.2018 fristgerecht Beschwerde.

Folglich ist die Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens basierend auf der Aktenlage herangezogen worden. Mit 02.08.2018 langte bei der belangten Behörde eine diesbezügliche Stellungnahme seitens der Beschwerdeführervertretung ein,

in welcher bekanntgegeben wurde, dass das ergänzende Gutachten nicht anerkannt und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt werde.

Die darauffolgenden Sachverständigengutachten zu den Bereichen Psychiatrie und Allgemeinmedizin ergaben einen bestehenden Gesamtgrad der Behinderung von 40%.

Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2018 wurden der Beschwerdeführerin die eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.07.2018 und 01.10.2018 mit der Möglichkeit, innerhalb einer zweiwöchigen Frist Stellungnahme abgeben zu können, übermittelt.

Die Beschwerde vom 25.06.2018 gegen den Bescheid vom 16.05.2018 wurde mit Schreiben vom 04.12.2018, eingelangt am 06.12.2018, ausdrücklich zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.05.2018 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 08.02.2018 abgewiesen.

Die Beschwerde vom 25.06.2018 gegen den Bescheid vom 16.05.2018 wurde mit Schreiben vom 04.12.2018 ausdrücklich zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Erklärung der Beschwerdeführerin vom 04.12.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Zu A)

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.). (siehe auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführerin die Zurückziehung ihrer Beschwerde zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie in § 19b Abs. 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs. 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung - im Gegenteil ist eine Entscheidung unter Zugrundelegung einer materiell rechtlichen Bestimmung des BEinstG nicht mehr zulässig.

Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs. 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W218.2207490.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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