Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W229 2209076-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Chwallagasse 4/11, 1060 Wien gegen Spruchpunkt I und II des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zl. XXXX:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) vom 02.10.2018, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 14.09.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), der Antrag vom 09.08.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II), weiters hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III) und ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG gem. § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei. Gem. § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm. § 55 AsylG werde ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 55 Abs. 1 AsylG erteilt.
Die gegen die Spruchpunkte I und II dieses Bescheides durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde vom 31.10.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 19.12.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.12.2018, teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass dieser seine mit Schriftsatz vom 31.10.2018 gegen Spruchpunkt I und II erhobene Beschwerde zurückziehe. Grund für die Zurückziehung sei die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts durch die MA 35 (Daueraufenthalt EU), sodass kein Grund für die Weiterbetreibung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zl. XXXX, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Beschwerdezurückziehung als Fall der - wenn auch nachträglichen eintretenden - Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) gleichzuhalten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2209076.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019