TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/17 98/20/0584

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Veröffentlicht am 17.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des B L in M, geboren am 23. Juli 1969, vertreten durch Dr. Claudia Annacker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kärntner Straße 37, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. September 1998, Zl. 204.311/0-XI/35/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und am 10. Juni 1998 in das Bundesgebiet eingereist. Am 15. Juni 1998 beantragte er Asyl.

Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt begründete der Beschwerdeführer seine Flucht zusammengefasst damit, er habe der Partei "Palu" als Mitglied angehört, allerdings sei er für diese Partei politisch nicht tätig gewesen. Er sei bereits unter Mobutu im Unterrichtsministerium als "Kontrollorgan" für die Tätigkeit der Lehrer ("so etwas wie ein Schulinspektor") ernannt worden. Am 10. Februar 1998 sei er im Rahmen seiner Tätigkeit für das Unterrichtsministerium unterwegs gewesen, um Geld von Kinshasa nach Bandundu zu transportieren. Dabei sei er von Soldaten des Laurent Kabila begleitet worden. Diese Soldaten hätten ihm gewaltsam das Geld abgenommen und ihn dann verletzt liegen gelassen. Er sei von einem Fahrer in das Krankenhaus nach Kinshasa gebracht worden. Während seines Krankenhausaufenthaltes sei er von Soldaten "des Kabila" bewacht worden. Als seine Frau versucht habe, ihn im Spital zu besuchen, sei sie von Soldaten "auf Grund von Verständigungsschwierigkeiten geschlagen" worden und "daraufhin wegen der Verletzungen am 25.4.1998 verstorben". Er sei dann nach dem Spital "zum Gericht in Kinshasa gebracht" worden, wo ihm "der Prozess gemacht" worden sei. Ein Anwalt sei ihm verweigert worden. Er sei schließlich zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Anschließend sei er in das Gefängnis "Makala" gebracht worden. Von dort sei er dann mit Hilfe eines Wächters geflüchtet. Auf die Frage, ob er seine Verurteilung im Zusammenhang mit seiner politischen Gesinnung sehe, antwortete der Beschwerdeführer, "ich könnte mir vorstellen, dass ich politisch einer Oppositionsgruppe zugehörte". Unter Hinweis darauf, dass er im Unterrichtsministerium gearbeitet habe, antwortete der Beschwerdeführer, "ich war bereits unter Mobutu ernannt worden, vielleicht hat man das zum Anlass genommen, mich zu eliminieren". Auf die Frage, ob dies lediglich eine Annahme sei: "Kabila will seine Leute unterbringen". Auf die Frage, was er im Falle seiner Abschiebung in seinen Heimatstaat zu befürchten hätte, gab der Beschwerdeführer an: "Es wäre das gleiche Problem wie vorher, ich würde wieder eingesperrt werden und es könnte mir wegen des Ausbruches auch die Todesstrafe drohen". Auf die weitere Frage, ob er dafür konkrete Hinweise habe und solche Fälle kenne: "Ich glaube, das ist eine reelle Gefahr, man sieht täglich, wie Leute exekutiert werden, wenn sie früher der Mobutu-Regierung nahe standen".

Mit Bescheid vom 29. Juni 1998 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG als unbegründet ab (Spruchpunkt I), sprach aber zugleich aus, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo sei gemäß § 8 AsylG nicht zulässig (Spruchpunkt II). Dieser Ausspruch gemäß § 8 leg. cit. erwuchs in Rechtskraft. Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt nach Darstellung des Ganges des Verfahrens und Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers sowie der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen damit, dass behördliche Ermittlungen wegen strafbarer Verhaltensweisen nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könnten. Verurteilungen eines Asylwerbers in seiner Heimat wegen "allgemein krimineller Handlungen" seien kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die strafrechtlichen Maßnahmen gegen ihn könnten in seiner Zugehörigkeit zu einer Oppositionsgruppierung liegen, seien nicht nachvollziehbar. Es bedürfe nicht des Tatvorwurfes einer strafbaren Handlung, um ihn von einer offiziellen Stelle, welche er innegehabt habe, zu "entfernen". Man hätte ihn ohne Vorwand entlassen und durch eine andere Person ersetzen können. Die Vorgangsweise der Behörden werde daher allein im Zusammenhang mit der Ermittlung der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gesehen.

Den Ausspruch nach § 8 AsylG begründete das Bundesasylamt damit, dass er mit seinem Vorbringen eine Bedrohungssituation im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG glaubhaft gemacht habe.

Gegen den abweisenden Teil (Spruchpunkt I) erhob der Beschwerdeführer eine Berufung "wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erzielt werden können", wobei er dies im Wesentlichen damit begründete, dass er "nie eine strafbare Handlung begangen" habe, "im Gegenteil, ich war Opfer eines Angriffes aufgrund der Diktatur. In Afrika, wenn man von einem Ministerium spricht meint man die Regierung und das ist bereits Politik, ob man daran teilnimmt oder nicht, wenn man bei einer staatlichen Institution beschäftigt ist, kann dem niemand entgehen, jedoch als ich direkt mit dem Unterrichtsministerium zu tun hatte, hatte ich mit der Regierung zu tun umso mehr als ich Mitglied einer politischen Oppositionspartei war, ich betone auch, dass Worte verfliegen aber das Geschriebene bleibt".

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 12. August 1998 Folgendes vor:

"Das von Ihnen vorgelegte Diplom, ausgestellt am 2.7.1989 in Kinshasa, wurde seitens der kriminaltechnischen Zentrale des Bundesministeriums für Inneres einer urkundentechnischen Untersuchung zugeführt und gelangte der Sachverständige zum Schluss, dass zwar kein authentisches Vergleichsmaterial vorliege, Reproduktionsspuren und die allgemein schlechte Druckqualität aber für eine Nachahmung sprächen. Ferner wies der Sachverständige darauf hin, dass das Ausstelldatum ein Sonntag gewesen wäre.

Auch zur angeblichen Heiratsurkunde fehle authentisches Vergleichsmaterial, doch spreche die Herstellung im fotomechanischen Verfahren (Kopie, Laserdruck oder dgl.) für eine Nachahmung. Auch zeige der Formularvordruck kopiertechnische Manipulationen, unter anderem nachgezeichnete Schreibhilfslinien, Retuschemerkmale und dgl.

Sie werden daher gemäß § 45 Abs. 3 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) eingeladen, hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Ferner mögen die politischen Ziele von PALU sowie die Organisation dieser Bewegung dargelegt werden."

Dazu nahm der Beschwerdeführer Stellung wie folgt:

"Was das Problem des Diploms betrifft, weiß ich nicht ob dieses Datum ein Sonntag war oder nicht, weil ich zu diesem Zeitpunkt nicht im Ministerium arbeitete. Wenn Sie Beweise brauchen, rufen Sie hier im Haus 17, Zimmer 16 an, sie werden Ihnen Diplome von anderen zairischen Staatsbürgern übermitteln, damit Sie Vergleiche anstellen können. Oder noch besser, mein Diplom hat eine Nummer, Sie können sich direkt in Zaire erkundigen, sie werden Ihnen sagen, dass es sich um mich persönlich handelt. Dasselbe gilt für die Heiratsurkunde.

Zusammenfassend kann ich Ihnen versichern, dass meine Urkunden keinesfalls falsch sind.

Bezüglich PALU, meiner Partei: PALU ist die Abkürzung für "Parti Lumumbiste Unifie" (Vereinigte Partei der Anhänger von Lumumba), die am 22.8.1964 ins Leben gerufen wurde. Der Sitz der Partei ist: Avenue Cannas 244 10-11 rue Limete. Das Motto ist: Das Volk wird siegen. Die Zielsetzungen der Partei sind der Kampf gegen die Kolonialisierung und für die Verwirklichung der Demokratie.

Ihre Struktur

1.

Generalsekretariat

2.

Nationaler Ausschuss

3.

Exekutivausschuss

4.

Provinzausschuss

5.

Sektionsausschuss

6.

Zellenausschuss

Hr. Patrice Emery Lumumba war der Vorsitzende der Partei und Antoine Gizenga der Generalsekretär, derzeit ist dieser Parteivorsitzende.

Ich möchte ebenfalls betonen, dass ich in meinem Land nicht mit einer Einzelperson, sondern eher mit der kongolesischen Regierung zu tun hatte und dass die Demokratie in Afrika nicht vorhanden ist, d. h. sie wird nicht angewendet."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers - allerdings ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - gemäß § 7 AsylG ab. Sie begründete dies nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens und allgemeiner Rechtsausführungen im Wesentlichen damit, dass im konkreten Fall gegen die Darstellung des Beschwerdeführers erhebliche Bedenken bestünden, die insbesondere auf die von ihm vorgelegten Beweismittel (Urkunden) zurückzuführen seien. Dazu habe der kriminaltechnische Amtssachverständige festgestellt, dass sie - wenngleich kein authentisches Vergleichsmaterial vorliege - diverse auffällige Fälschungs- bzw. Verfälschungsmerkmale aufwiesen. Auch wäre das vom Beschwerdeführer vorgelegte Diplom an einem Sonntag ausgestellt worden. Diese Ausführungen des Sachverständigen würden durch eine Inaugenscheinnahme der vorgelegten Urkunden bestätigt. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dem gegenständlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Fälschungs- bzw. Verfälschungsmerkmale vorgelegter Urkunden legten regelmäßig den Schluss nahe, dass der Asylwerber der Behörde einen Sachverhalt vortäuschen wolle, der nicht den Tatsachen entspreche. Gegen die Glaubwürdigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers sprächen auch die von ihm vorgelegten Fotos, die, "obwohl sie von ein und derselben Köchin offenkundig in einem relativ engen zeitlichen Zusammenhang gemacht worden sein sollen, auf unterschiedlichem Fotopapier entwickelt" worden seien. Auch die Darstellung der Geschehnisse ab dem Überfall lasse Zweifel an der Richtigkeit aufkommen. So wäre danach der Beschwerdeführer zunächst im Spital angehalten und am Tag der Entlassung zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch wolle der Beschwerdeführer wissen, "dass seine Frau ums Leben gekommen wäre, obwohl er zu ihrem angeblichen Todeszeitpunkt im Gefängnis gesessen sein will und dort keinen Besuch empfangen hätte". Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenken wollte, so komme seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Seine Ausführungen beschränkten sich im Wesentlichen darauf, zu Unrecht wegen des Verdachtes eines schweren Vermögensdeliktes vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden zu sein. Ein solches Vermögensdelikt stelle kein politisches Delikt dar, so dass "prima facie die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung" ausscheide. Wenn der Beschwerdeführer meine, möglicherweise deshalb verurteilt worden zu sein, da er einer Oppositionsgruppe angehöre, so sei dem entgegenzuhalten, dass

"Anhaltspunkte für eine derartige Annahme nicht vorliegen und selbst der Berufungswerber nur Mutmaßungen darüber anstellte. An dieser Einschätzung vermag selbst die weitere Vermutung des Berufungswerbers nichts zu ändern, dass Kabila seine Leute im öffentlichen Dienst unterbringen wolle und der Berufungswerber auf solche Art beseitigt werden sollte, zumal er - wenngleich noch unter Mobutu eingesetzt - in den letzten Jahren offenbar trotz seiner Zugehörigkeit zur PALU unbehelligt im Unterrichtsministerium arbeiten konnte."

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG Abstand genommen werden können, weil der Beschwerdeführer in der Berufung keine neuen Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid ist in mehrfacher Hinsicht mangelhaft:

Im vorliegen Fall lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG schon deshalb nicht vor, weil die belangte Behörde selbst ein Ermittlungsverfahren durchführte und gestützt auf dessen Ergebnisse zusätzliche, neue Sachverhaltsfeststellungen traf (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0475). Anders als die Behörde erster Instanz stützte sich nämlich die belangte Behörde für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers maßgeblich auf ein Gutachten der "kriminaltechnischen Zentralstelle der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit", aus dem sie den Schluss zog, der Beschwerdeführer habe "der Behörde einen Sachverhalt vortäuschen" wollen, "der nicht den Tatsachen entspricht". Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zurecht darauf hin, dass der Sachverständige bei Beurteilung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden ausdrücklich festgehalten habe, über "entsprechendes authentisches Vergleichsmaterial" nicht zu verfügen. Auch wenn betreffend das vorgelegte Diplom und die Heiratsurkunde Hinweise vorlagen, dass es sich um "nachgeahmte Formulare" handle, so hätte die belangte Behörde nicht ohne weiteres über die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme enthaltenen Beweisanbote hinweggehen dürfen, dass erforderliches Vergleichsmaterial von in Wien an einer bekannt gegebenen Adresse aufhältigen "zairischen Staatsbürgern" jederzeit erhältlich wäre.

Die von der belangten Behörde weiters gegen die Glaubwürdigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers herangezogenen Argumente, die von ihm vorgelegten Fotos seien "auf unterschiedlichem Fotopapier entwickelt" worden, "obwohl sie von ein und derselben Köchin offenkundig in einem relativ engen zeitlichen Zusammenhang gemacht worden sein sollen" sowie, dass der Beschwerdeführer vom Tod seiner Frau keine Kenntnis hätte haben können, weil er "zu ihrem angeblichen Todeszeitpunkt im Gefängnis gesessen sein will und dort keinen Besuch empfangen hätte", sind ohne nähere Details und Ausführungen nicht tragfähig. Warum der Umstand, dass die vorgelegten Fotos auf unterschiedlichem Fotopapier entwickelt worden seien, gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche, ist ohne die genauen Umstände der Anfertigung dieser Fotos nicht nachvollziehbar. Warum der Beschwerdeführer vom Tod seiner Frau nicht zumindest nach seiner behaupteten Flucht aus dem Gefängnis Kenntnis erlangt haben könnte, wird im bekämpften Bescheid nicht näher dargelegt.

Die Beschwerde weist zur Darlegung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde darauf hin, dass dem Beschwerdeführer während seines Prozesses keine Möglichkeit der Verteidigung eingeräumt worden sei, weil ihm ein Anwalt verweigert worden sei; es sei "kein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK durchgeführt" worden, dies deshalb, weil er "einer politischen Oppositionsgruppe angehöre, die Mobutu nahe steht". Das "korrupte und despotische Regime Kabilas" habe es sich zur Aufgabe gemacht, "politische Feinde aus den verantwortlichen Positionen im Kongo zurückzudrängen", was "bei der Behörde notorisch "sei. Es sei "an der Tagesordnung, dass Menschen, die früher dem Mobutu-Regime nahe standen, nun von Kabilas Leuten exekutiert" würden. Im Zusammenhang mit den von der Behörde erster Instanz ihrem Bescheid zugrundegelegten, von der belangten Behörde lediglich auf Basis einer unschlüssigen Beweiswürdigung als unglaubwürdig qualifizierten Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gefährdet wäre, und der im Verfahren aufgestellten Behauptung, seine Frau sei von Soldaten "des Kabila" derart geschlagen worden, dass sie in der Folge verstarb, kann diesem Beschwerdevorbringen Asylrelevanz nicht abgesprochen werden, zumal mit Recht aufgezeigt wird, dass der Sturz des "Mobutu-Regimes" sich erst Mitte des Jahres 1997 ereignete. Das im bekämpften Bescheid enthaltene Argument, die Vermutung des Beschwerdeführers, er sollte zur Unterbringung von "Leuten des Kabila" beseitigt werden, sei deshalb nicht überzeugend, weil er "in den letzten Jahren offenbar trotz seiner Zugehörigkeit zur PALU unbehelligt im Unterrichtsministerium arbeiten konnte", ist daher nicht tragfähig.

Ist das Beschwerdevorbringen in asylrechtlicher Hinsicht nicht als unerheblich zu qualifizieren, kommt den aufgezeigten Verfahrensmängeln Relevanz zu, weshalb auch die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid überdies herangezogene Eventualbegründung - "selbst wenn man dem Vorbringen des Berufungswerbers (hinsichtlich der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe) Glauben schenken mag" - mit einer Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den Argumenten der Beschwerde, allenfalls nach Durchführung weiterer Erhebungen, auseinander zu setzen haben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 17. Juni 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200584.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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