TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/21 W128 2211065-1

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Veröffentlicht am 21.12.2018
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Entscheidungsdatum

21.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §39
SchUG §76
SchUG §77 Abs2 Z14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2211065-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 26.11.2018, Zl. 600.001/0122-R/2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin maturierte am 10.10.1988 am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX , XXXX . Im Jahr 1999 wurde der Beschwerdeführerin nach Verlust ihres originalen Reifeprüfungszeugnisses ein Duplikat ausgestellt.

Am 24.03.2017 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Zweitschrift ihres Reifeprüfungszeugnisses, auf der "Allgemeinbildenden Höheren Schulen" mit großen Anfangsbuchstaben zu schreiben sei.

Mit Schreiben vom 27.03.2017 verwies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin an die betreffende Schule, da die Ausstellung von Zeugnisduplikaten in die Zuständigkeit der Schule falle.

Mit wiederholten Eingaben, zuletzt am 23.07.2018, beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Erledigung ihres Anliegens.

Am 26.11.2018 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, mit welchem Sie den Antrag der Beschwerdeführerin wegen Unzuständigkeit zurückwies. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Ausstellung von Zeugnissen in den Zuständigkeitsbereich der Schule falle.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 07.12.2018 rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Verweigerung der "Ausbesserung" ihres Zeugnisses rechtswidrig sei. Die fehlerhafte Urkunde hindere sie daran Arbeit zu finden und sei auch nicht unionsrechtskonform. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin maturierte am 10.10.1988 am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX , XXXX . Am 12.03.1999 wurde der Beschwerdeführerin nach Verlust ihres originalen Reifeprüfungszeugnisses ein Duplikat ausgestellt. Dieses Duplikat ist nicht verloren gegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und sind auch nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß den Bestimmungen des 8. Abschnitts des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) BGBl. Nr. 472/1986 idgF, ist die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten an der Schule in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß § 39 SchUG zu beurkunden.

§ 76 SchUG lautet:

"Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

§ 76. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes inländisches Zeugnis kann beim örtlich zuständigen Landesschulrat beantragt werden. Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes ausländisches Zeugnis kann von Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, beim zuständigen Bundesministerium beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.

(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:

a) Geburtsurkunde;

b) Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des Hauptwohnsitzes;

c) Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht.

(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.

(4) Mit einer gemäß Abs. 3 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.

(5) Eine Ersatzbestätigung für ein ausländisches Zeugnis kann bei Vorliegen der im § 75 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifikation gemäß § 75 unterzogen werden, wobei die beiden Verfahren verbunden werden können."

Gemäß § 77 Abs. 2 Z 14 SchUG sind Prüfungsprotokolle von Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen sechzig Jahre aufzubewahren.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Berichtigung eines vermeintlichen Rechtschreibfehlers auf ihrem Reifeprüfungszeugnis. Prüfungszeugnisse gemäß § 39 SchUG sind von der entsprechenden Schule auszustellen und sind ebenso die entsprechenden Amtsschriften an der Schule zu führen und gemäß § 77 SchUG aufzubewahren. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde ist somit nicht gegeben, da diese gemäß § 76 SchUG nur für die Ausstellung von Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse besteht. Darüber wurde die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der Behörde informiert und an die Schule verwiesen.

Gegenständlich wurde das Zeugnis nicht verloren, sondern wurde nur die Berechtigung eines vermeintlichen Schreibfehlers beantragt, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der Stammfassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), BGBl. Nr. 242/1962 die Wortfolge "allgemeinbildenden höheren Schulen" mit kleinen Anfangsbuchstaben geschrieben wurde. Dies wurde auch bis zur derzeit geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 35/2018) so beibehalten. Von einem Rechtschreibfehler kann daher nicht die Rede sein. Darüber hinaus handelt es sich bei der inkriminierten Wortfolge nicht um eine allgemeine Bezeichnung, sondern um ein korrekt angeführtes Zitat der mit BGBl. Nr. 105/1975 kundgemachten "Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974 über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen".

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht zu erwarten war. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen insbesondere auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage siehe VwGH vom 08.02.2018, Ra 2017/11/0292).

Schlagworte

Berichtigungsantrag, Reifeprüfungszeugnis, Schreibfehler, Schule,
Stadtschulrat, unzuständige Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2211065.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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