TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/21 98/17/0348

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Veröffentlicht am 21.06.1999
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Index

E3R E03600500;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

31988R3719 Lizenzen Einfuhr Ausfuhr Art22 Abs1 litb;
31988R3719 Lizenzen Einfuhr Ausfuhr Art30 Abs1 litb;
31988R3719 Lizenzen Einfuhr Ausfuhr Art31 Abs1 litb;
31988R3719 Lizenzen Einfuhr Ausfuhr Art33 Abs3 lita;
31988R3719 Lizenzen Einfuhr Ausfuhr Art33 Abs3 litb;
31988R3719 Lizenzen Einfuhr Ausfuhr Art33;
AVG §6 Abs1;
BAO §50 Abs1;
MOG 1985 §94;
MOG 1985 §96 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der F GesmbH, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Mai 1997, Zl. 19.234/09-IA9/97, betreffend Erklärung des Verfalles einer Sicherheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 2. Mai 1996 erteilte die AMA der Beschwerdeführerin eine Lizenz zur Ausfuhr von 37.600 kg frischer Tafeläpfel mit Vorausfestsetzung der Erstattung, wobei als letzter Gültigkeitstag der Lizenz der 2. Juli 1996 festgelegt wurde.

Am 14. Mai 1996 wurde vom Zollamt Graz die Teillizenz für 20.020 kg und am 17. Mai 1996 die Teillizenz für 17.580 kg des Ausfuhrerzeugnisses abgeschrieben.

Am 17. Juli 1996 übermittelte die Beschwerdeführerin die in Rede stehende Lizenz dem Zollamt Salzburg/Walserberg. Dieses Zollamt leitete die Lizenz im Jänner 1997 an die AMA weiter, wo sie am 3. Jänner 1997 einlangte.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 21. Februar 1997 wurde die für die in Rede stehende Ausfuhrlizenz vom 2. Mai 1996 von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit in der Höhe von S 18.528,-- zugunsten des Bundes für verfallen erklärt, weil der Nachweis der Annahme der Anmeldung für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft gemäß Art. 22 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 nicht innerhalb der gemäß Art. 33 Abs. 3 lit. a erster Gedankenstrich dieser Verordnung gesetzten Frist von zwei Monaten nach dem letzten Gültigkeitstag der Lizenz erbracht worden sei.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie insbesondere geltend machte, dass die Lizenz am 17. Juli 1996 dem Zollamt Salzburg/Walserberg übermittelt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Mai 1997 wurde dieser Berufung teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 lit. b i) vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten habe:

"Die von Ihnen geleistete Sicherheit in der Höhe von

S 18.528,-- für die Ausfuhrlizenz ... vom 2.5.1996 über Äpfel wird

im Betrag von S 16.675,20, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt."

Nach Schilderung des oben dargestellten Verfahrensganges begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird eine Hauptpflicht bei der Ausfuhr durch den Nachweis der Annahme der in Art. 22 Abs. 1 lit. b leg. cit. genannten Anmeldung für das betreffende Erzeugnis erfüllt.

Dieser Nachweis hat gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. b leg. cit. durch die Vorlage der Lizenz und gegebenenfalls des Exemplars Nr. 1 der Teillizenz oder der Teillizenz, die mit Abschreibungs- und Bestätigungsvermerk nach Art. 22 versehen sind, zu erfolgen.

Die Frist zur Erbringung dieses Nachweises endet gemäß Art. 33 Abs. 3 lit. a erster Gedankenstrich leg. cit., zuletzt geändert durch die Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1199/95 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 (ABl. 1995 L 189/35), zwei Monate nach dem letzten Gültigkeitstag der Lizenz, im vorliegenden Fall daher am 3.9.1996.

Somit muss der erst am 3.1.1997 bei der AMA eingelangte Nachweis der Annahme der Anmeldung im oben genanntem Sinne jedenfalls als verspätet betrachtet werden. Daran vermag auch die Tatsache, dass die Verspätung auf die durch das Zollamt Salzburg/Walserberg verzögerte Übermittlung an die AMA zurückzuführen ist, nichts zu ändern:

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist - im gegenständlichen Fall wäre die AMA die zur Entgegennahme der abgeschriebenen Lizenz und zur Freigabe der geleisteten Sicherheit zuständige Behörde gewesen -, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Gemäß der Judikatur des VwGH darf die Pflicht der unzuständigen Behörde zur Weiterleitung von Schriftstücken nicht beliebig lange hinausgezögert werden, was jedoch nicht bedeutet, dass das Risiko - hier - der Berufungswerberin dann ausgeschaltet und daher ihre an eine Frist gebundene Prozesshandlung als rechtzeitig anzusehen gewesen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt oder durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstückes an die Post zur Beförderung die Frist gewahrt geblieben wäre (VwGH 17.5.1977, 836/77 Slg 9326A).

Die Versäumung der Frist geht daher auch dann zu Lasten der Berufungswerberin, wenn die unzuständige Behörde entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 1 AVG die Lizenz nicht ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weitergeleitet hat (vgl. VwGH 4.3.1983, 83/02/0018; 23.10.1986, 86/02/0135). Das Risiko der Unkenntnis der Behördenzuständigkeit bzw. der Anrufung der unzuständigen Behörde hat daher ausschließlich die Berufungswerberin zu tragen; im Übrigen hat die Berufungswerberin auch keinen Rechtsanspruch auf Weiterleitung ihres Anbringens (VwGH 19.9.1994, 94/07/0130).

In weiterer Folge ist auch das Vorliegen 'Höherer Gewalt' im Sinne des Art. 33 Abs. 3 lit. a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 zu verneinen: in Zusammenfassung der - bis heute beibehaltenen - Judikatur des EuGH definierte die Kommission in ihrer Mitteilung C (88) 1696 (Abl. C 259, S. 10) den Begriff der 'Höheren Gewalt' als ungewöhnliche, d.h. unvorhersehbare, vom Willen des Betroffenen unabhängige, d.h. außerhalb seines Einflussbereiches liegende Umstände, deren Folgen trotz aller aufgewandter Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären.

Grundsätzlich betrachtet der EuGH sämtliche fehlerhaften Handlungen einer Verwaltungsbehörde ('Amtsfehler'), deren Dienste der Betroffene zwangsläufig in Anspruch nehmen muss, als ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, da der Betroffene zum einen mit gesetzeskonformem Handeln der Behörde rechnen kann und ihm - im Gegensatz zu privatrechtlichen Vertragsbeziehungen - zum anderen ein echter Einfluss auf das Vorgehen der Behörde verwehrt ist.

Im vorliegenden Fall ist jedoch dem Fehlverhalten der Zollbehörde Salzburg/Walserberg das Fehlverhalten der Berufungswerberin vorgeschaltet, welches aber keinesfalls die genannten objektiven Tatbestandsmerkmale der 'Höheren Gewalt' zu erfüllen vermag: da es in der Macht der Berufungswerberin gestanden wäre, sich an die AMA als zuständige Behörde zu wenden, kann keinesfalls von unvorhersehbaren und schon gar nicht von außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden Umständen gesprochen werden.

Die restriktiv auszulegende Ausnahmeklausel der 'Höheren Gewalt' darf daher keinesfalls zur Rechtfertigung des eigenen unmittelbaren Fehlverhaltens des Betroffenen herangezogen werden. Sie soll vielmehr verhindern, dass nachlässige Amtshandlungen einer zuständigen Behörde - auf die der Betroffene ja keinen Einfluss nehmen kann, und die daher unter die Tatbestandsmerkmale 'ungewöhnlich' und 'vom Willen des Betroffenen unabhängig' zu subsumieren sind - für diesen keine nachteiligen Folgen auslösen.

Aus diesem Grund muss der erst am 3.1.1997 erfolgte Nachweis der Annahme der Anmeldung bei der AMA als verspätet betrachtet werden. Entgegen der Auffassung der AMA erfolgte der Nachweis jedoch innerhalb des in Art. 33 Abs. 3 lit. b i vierter Gedankenstrich vorgesehenen Zeitraumes von 6 Monaten nach Ablauf der Lizenz:

Maßgeblich für die Berechnung dieser Frist ist nämlich nicht § 32 AVG, sondern - da es sich um die Frist eines Rechtsaktes der Kommission handelt - die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3.6.1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124, S. 1).

Gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist, falls für den Anfang einer nach Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgeblich ist, in welchem ein Ereignis eintritt (hier der Ablauf der Gültigkeit der Lizenz mit 2.7.1996) bei der Berechnung dieser Frist dieser Tag nicht mit einzuberechnen. Die Frist beginnt daher im vorliegenden Fall mit dem 3.7.1996 zu laufen.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c leg. cit. endete die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des Tages, der dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginns trägt, also am 3.1.1997 um 24 Uhr. Da nun der Nachweis am 3.1.1997 bei der AMA einlangte, vermindert sich der von der AMA einzubehaltende Betrag um 10 %."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem Recht verletzt, dass eine geleistete Sicherheit nur bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für verfallen erklärt werden dürfe. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 22, 30, 31 und 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 lauten auszugsweise:

"Artikel 22

(1) Das Exemplar Nr. 1 wird der Stelle vorgelegt, bei der

...

b) im Falle einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung über die Erstattung die Anmeldung

- für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft

...

angenommen wird.

...

(3) Nach Abschreibung und Bestätigung durch die in Absatz 1 genannte Stelle wird das Exemplar Nr. 1 dem Beteiligten zurückgegeben. ...

...

Artikel 30

(1) Die Erfüllung einer Hauptpflicht wird folgendermaßen nachgewiesen:

...

b) bei der Ausfuhr durch den Nachweis der Annahme der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Anmeldung für das betreffende Erzeugnis; ferner ist

i) bei Ausfuhren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ... der

Nachweis zu erbringen, dass das Erzeugnis binnen 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung - außer im Fall höherer Gewalt - seine Bestimmung wie im Fall der als Ausfuhren geltenden Lieferungen erreicht hat, oder in allen anderen Fällen, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

...

Artikel 31

(1) Der Nachweis nach Artikel 30 ist wie folgt zu erbringen:

...

b) in den Fällen des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 unbeschadet von Absatz 2 durch Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz und gegebenenfalls des Exemplars Nr. 1 der Teillizenz oder Teillizenzen, die mit Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken nach Artikel 22 oder nach Artikel 23 versehen sind.

...

Artikel 33

...

(3) a) - Außer im Fall höherer Gewalt ist der Nachweis gemäß Artikel 30 binnen zwei Monaten nach dem letzten Gültigkeitstag der Lizenz zu erbringen.

-

Außer im Fall höherer Gewalt ist der Nachweis gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b), i) und ii) binnen sechs Monaten nach dem letzten Gültigkeitstag der Lizenz zu erbringen.

b) Jedoch

i)

wird der einzubehaltende Betrag für die Mengen, für die der Nachweis betreffend die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung nicht innerhalb der unter Buchstabe a) erster Gedankenstrich (gemeint offenbar: festgesetzten Frist) erbracht wurde, vermindert:

-

um 80 %, wenn der Nachweis im dritten Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht wird;

-

um 40 %, wenn der Nachweis im vierten Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht wird;

-

um 20 %, wenn der Nachweis im fünften Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht wird;

-

um 10 %, wenn der Nachweis im sechsten Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht wird;"

§§ 94 und 96 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210/1985, lauten auszugsweise:

"§ 94. (1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen (im Folgenden: gemeinschaftliches Marktordnungsrecht).

(2) Regelungen im Sinne dieses Abschnittes, ausgenommen Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 96 Abs. 3, sind

1. die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,

...

3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften.

...

§ 96. (1) Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle im Sinne dieses Abschnittes ist die AMA, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung gemeinsamer Marktorganisationen vorbehält. ..."

Unstrittig ist vorliegendenfalls, dass die in Rede stehende Ausfuhrlizenz mit 2. Juli 1996 befristet war. Die Erfüllung der der Beschwerdeführerin obliegenden Hauptpflicht hätte hier gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 den Nachweis der Annahme der in Art. 22 Abs. 1 lit. b) genannten Anmeldung für das betreffende Erzeugnis vorausgesetzt. Aus dem Grunde des Art. 31 Abs. 1 lit. b der in Rede stehenden Verordnung hätte dieser Nachweis durch Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz und gegebenenfalls des Exemplars Nr. 1 der Teillizenz oder der Teillizenzen, die mit Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken nach Art. 22 oder nach Art. 23 versehen sind, an die vom betreffenden Mitgliedsstaat zu bestimmende für die Erteilung der Lizenz zuständige Stelle zu erfolgen gehabt. Zuständige Marktordnungsstelle war gemäß § 96 Abs. 1 MOG die AMA.

Gemäß Art. 33 Abs. 3 lit. a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ist - außer im Fall höherer Gewalt - der Nachweis gemäß Art. 30 binnen zwei Monaten nach dem letzten Gültigkeitstag der Lizenz zu erbringen. Die Ausnahmebestimmung des Art. 33 Abs. 3 lit. a zweiter Gedankenstrich der in Rede stehenden Verordnung bezieht sich ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach ausschließlich auf die in Art. 30 Abs. 1 lit. b, i) und ii), vorgesehenen zusätzlichen Nachweise (im Falle der Ausfuhr insbesondere auf den Nachweis, dass das Erzeugnis binnen 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat).

Dieses Ergebnis erscheint nicht nur aufgrund des Wortlautes des Art. 33 Abs. 3 lit. a zweiter Gedankenstrich unmittelbar evident, sondern wird darüber hinaus bei einer systematischen Betrachtung des Art. 33 Abs. 3 dieser Verordnung deutlich. Lit. b i) dieser Bestimmung sieht nämlich vor, dass der einzubehaltende Betrag für die Mengen, für die der Nachweis betreffend die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung nicht innerhalb der unter Buchstabe a erster Gedankenstrich (festgesetzten Frist) erbracht wurde, bei Erbringung desselben zwischen dem dritten und dem sechsten Monat nach Ablauf der Lizenz stufenweise vermindert wird.

Damit erscheint aber klargestellt, dass auch im Falle der im Art. 30 Abs. 1 lit. b behandelten Ausfuhrlizenz der Nachweis der Annahme der Anmeldung innerhalb der in Art. 33 Abs. 3 lit. a erster Gedankenstrich festgesetzten Frist zu erbringen ist, die Regelung des zweiten Gedankenstriches dieser Bestimmung also auf diesen Nachweis nicht anzuwenden ist. Die letztgenannte Bestimmung stellt daher - wie schon oben dargestellt - eine Sonderregelung der Frist für die in Art. 30 Abs. 1 lit. b, i) und ii), aufscheinenden zusätzlichen Nachweise dar.

War der Tag des Einlangens des Nachweises bei der hiefür zuständigen AMA vorliegendenfalls maßgebend, so wäre der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass sich der von der AMA einzubehaltende Betrag lediglich um 10 % der geleisteten Sicherheit vermindert hätte.

Die in Rede stehende Lizenz wurde vorliegendenfalls beim Zollamt überreicht. Soweit man in dieser Vorlage überhaupt ein Anbringen im hier gegenständlichen Lizenzverfahren (und nicht bloß die im Erstattungsverfahren erfolgte Vorlage einer (überflüssigen) Urkunde) erblicken wollte, würde Folgendes gelten:

Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, welche regeln, was rechtens ist, wenn der Nachweis gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gegenüber einer unzuständigen Behörde erbracht wird, sind nicht erkennbar. Damit ist aber die Ausgestaltung des Verfahrens auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedsstaaten. Diese Verfahren dürfen allerdings nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Verfahren, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/3389).

Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die belangte Behörde zu Recht § 6 AVG anwendete, oder aber gemäß § 2 ZollrechtsdurchführungsG bzw. §§ 1, 2 BAO vom Zollamt die Abgabenvorschriften (hier: § 50 Abs. 1 BAO) anzuwenden gewesen wären, weil sich hiedurch an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts änderte:

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG oder § 50 Abs. 1 BAO hätte das Zollamt seine sachliche Unzuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen gehabt. Es hätte das bei ihr eingelangte Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten gehabt. Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens auferlegt ist (vgl. die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 32 zu § 6 AVG, wiedergegebene Judikatur, sowie Stoll, BAO-Komm. 589 f). Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, dass das Zollamt die Weiterleitung nicht beliebig lange hätte hinauszögern dürfen, nichts zu ändern. Die Pflicht der unzuständigen Behörde zur unverzüglichen Weiterleitung bedeutet, wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, nämlich nicht, dass das Risiko des Einschreiters dann ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Eingabe als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt oder doch durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstücks an die Post zur Beförderung die Frist gewahrt geblieben wäre (vgl. Walter-Thienel a. a.O. E. 27 und 37 zu § 6 AVG, Stoll, a.a.O.).

Die von der Beschwerdeführerin relevierte Frage, ob die Verzögerung der - allenfalls gebotenen - Weiterleitung durch das Zollamt vorliegendenfalls vertretbar war, oder eine "unverantwortliche Schlamperei zu Lasten des Staatsbürgers" darstellt, welche Amtshaftungsansprüche begründen könnte, ist - wie in der Gegenschrift zutreffend aufgezeigt wird - für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Bedeutung.

Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof auch der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbekämpft gebliebenen Beurteilung im angefochtenen Bescheid, die Verzögerung der Erbringung des Nachweises sei nicht auf das Vorliegen "höherer Gewalt" im Sinne des Art. 33 Abs. 3 lit. a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 zurückzuführen gewesen, nicht entgegenzutreten.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Juni 1999

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170348.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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