TE Vfgh Erkenntnis 1997/6/10 V109/94

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art119a Abs6
AufhebungsV der BH Bludenz (betr BausperreV Nüziders) vom 03.05.94
Vlbg RaumplanungsG 1996 §14 Abs7
Vlbg GdG 1985 §84

Leitsatz

Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsverordnung einer Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich einer Bausperreverordnung einer Gemeinde infolge Wegfalls der gesetzlichen Grundlage der Bausperreverordnung nach Aufhebung einer raumordnungsrechtlichen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof; keine Beschränkung des Verfassungsgerichtshofs bei der Prüfung einer Aufhebungsverordnung auf die von der Aufsichtsbehörde für die Aufhebung angeführten Gründe

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Gemeinde Nüziders stellte beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG iVm §92 Abs5 des Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz-GG.), Vorarlberger LGBl Nr. 40/1985 idgF, den Antrag, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 3. Mai 1994, ZI-5/2/Nü/94, zur Gänze, in eventu teilweise, aufzuheben. Mit dieser Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz wurde die Verordnung der Gemeinde Nüziders vom 10. Dezember 1993 über die Erlassung einer Bausperre (im folgenden: Bausperrenverordnung) wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.

2. Die Vorarlberger Landesregierung sah von der Erstattung einer Stellungnahme ab.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie begehrt, den Antrag der Gemeinde Nüziders abzuweisen.

II. 1. Aus Anlaß dieses Verfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 29. Februar 1996, von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG den vierten Satz des §14 Abs5 des Gesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz-RPG), Vorarlberger LGBl Nr. 15/1973 idF LGBl Nr. 27/1993, und am 24. September 1996 den §14 Abs7 RPG idF LGBl Nr. 34/1996, neu kundgemacht in LGBl Nr. 39/1996, auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.

2. Mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, G112/96 ua., hob der Verfassungsgerichtshof §14 Abs7 RPG idF LGBl Nr. 39/1996 mit 1. März 1998 als verfassungswidrig auf. Im übrigen wurde das aus Anlaß dieses Verfahrens zu G112/96 von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG eingeleitete Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §14 Abs5 RPG idF LGBl Nr. 27/1993 eingestellt.

3. Gemäß Art119a Abs6 B-VG iVm §84 GG hat die Aufsichtsbehörde gesetzwidrige Verordnungen einer Gemeinde nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Diese Begründung ist nicht Teil der generellen Norm, sondern lediglich die Summe all jener Überlegungen, die darauf abzielen, darzulegen, daß die Verordnung dem Gesetz nicht entspricht (vgl. VfSlg. 12308/1990). Für den Verfassungsgerichtshof sind daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Aufhebungsverordnung die von der Aufsichtsbehörde für die Aufhebung als maßgeblich erachteten Gründe nicht von Belang, geschweige denn, daß er bei seiner Überprüfung auf jene Gründe beschränkt wäre.

4. Mit Aufhebung der Bestimmung des §14 Abs7 RPG idF LGBl Nr. 39/1996 wegen Verfassungswidrigkeit entbehrt die Bausperrenverordnung der Gemeinde Nüziders, die den Anlaß für die Aufhebungsverordnung bildet, der gesetzlichen Grundlage. Somit ist die Aufhebungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 3. Mai 1994, ZI-5/2/Nü/94, - unabhängig von der Begründung der Aufhebung durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz -, jedenfalls rechtmäßig.

Da die Aufhebung der Bausperrenverordnung der Gemeinde Nüziders durch die angefochtene Aufhebungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 3. Mai 1994, ZI-5/2/Nü/94, sohin zu Recht erfolgte, war der Antrag der Gemeinde Nüziders abzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG vom Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Bausperre, VfGH / Prüfungsmaßstab, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Aufhebungsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V109.1994

Dokumentnummer

JFT_10029390_94V00109_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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