TE Bvwg Beschluss 2018/12/28 W196 2191862-2

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Veröffentlicht am 28.12.2018
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Entscheidungsdatum

28.12.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §12a Abs6
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W196 2191862-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2018, Zl. 1136903508-181154272 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Ukraine stellte am 23.11.2015 einen Asylantrag in Italien und am 05.12.2016 einen in Österreich.

Im Februar 2017 verließ er Österreich freiwillig wieder und gelangte im August 2017 erneut in das österreichische Bundesgebiet.

Am 28.08.2017 stellte er einen weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus Pereyaslav, gehöre der ukrainischen Volksgruppe sowie dem katholischen Glauben an und sei ausgebildeter Sportlehrer, zuletzt habe er als Fußballtrainer gearbeitet. In der Ukraine würden nach wie vor seine Mutter sowie ein Bruder leben. Er sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Österreich gewesen und habe schon im Februar 2017, als er aufgrund einer Erkrankung seiner Mutter in die Heimat zurückgereist wäre, gewusst, dass er nach Österreich zurückkehren würde.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Ukraine aufgrund der Vorfälle in seiner Heimat verlassen müssen; der bewaffnete Konflikt im Osten bestünde nach wie vor, außerdem habe er im Allgemeinen schlechte Erinnerungen an die Ukraine. Weitere Gründe für seine Reise nach Österreich gebe es nicht. Er hätte auch religiöse Gründe, da das Leben für Katholiken in der Ukraine schwierig wäre. Weitere Gründe habe er nicht. Auf Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen erklärte der Beschwerdeführer zunächst, grundsätzlich nicht vorzuhaben, in die Ukraine zurückzufahren; auf Wiederholung der Frage gab er an, man könne in der Ukraine einfach nicht leben. Sichergestellt wurde der ukrainische Reisepass des Beschwerdeführers im Original (Kopie vgl. AS 21 ff).

Mit Eingabe vom 16.01.2018 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegeben hätte und eine freiwillige Ausreise nach Italien beabsichtigen würde. Der Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise wurde mit Eingabe vom 23.01.2018 widerrufen.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 01.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung einvernommen. Dabei brachte er auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vor (im Detail vgl. die Seiten 99 bis 108 des Verwaltungsaktes), sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund, benötige keine Medikamente und könnte am Arbeitsleben teilnehmen. Er habe im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Der Beschwerdeführer habe einen ukrainischen Auslandsreisepass, einen Inlandspass sowie eine italienische ID-Karte bei sich geführt, welche ihm von der Polizei abgenommen worden wären.

Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Ukrainer an und sei altrömisch-katholischer Christ. Nach etwaigen Problemen in Zusammenhang mit seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in der Ukraine gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, man "habe es dort schon sehr schwer." Derzeit herrsche Krieg und religiöse Probleme würden auch eine Rolle spielen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an: "(...) wie soll ich das erklären, es fällt mir schwer diese religiöse Frage zu beantworten. Es ist einfach schwer, dort zu leben, weil die Kirche in Verbindung mit dem Krieg Maßnahmen trifft und es für mich unmöglich ist, dort zu leben. Es ist schwer dort zu leben. Wenn man etwas macht, kommen gleich mehrere Leute, die sagen, dass man nichts tun solle. Wir machen alles selbst. Mehr kann ich nicht dazu sagen." Nochmals um konkrete Beantwortung der Frage ersucht, meinte der Beschwerdeführer: "Naja, es hat mich niemand auf der Straße angegriffen, aber in Folge der militärischen Aktionen ist es etwas schwierig dort zu leben."

Die Frage, ob er nun zum ersten Mal im Ausland aufhältig wäre, verneinte der Beschwerdeführer; er sei bereits für zweieinhalb Jahre in Italien gewesen, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt hätte. Er habe dort gearbeitet und einen negativen Bescheid erhalten; Beschwerde habe er gegen diesen nicht eingelegt, da es ihm dort zu lange gedauert hätte. Erstmals sei er vor zehn Jahren in Italien gewesen, und habe sich dann jährlich dort aufgehalten und Saisonarbeiten verrichtet. Seinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien habe er mit der politischen Situation in der Ukraine nach der Revolution begründet.

In der Ukraine hielten sich noch seine Mutter und ein Bruder in Kiev auf, mit seiner Mutter telefoniere er wöchentlich. Diese berichte, dass es in der Heimat schwer für sie sei und alles sehr schlecht wäre.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, es lebe jedoch ein Schulkollege von ihm hier. Seine Unterkunft in Österreich befinde sich weit weg von der Stadt und er habe mit niemandem Kontakt. Er lebe von der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs.

Er habe noch nie strafbare Handlungen begangen und sich nie in Gefangenschaft respektive in Haft befunden. Er habe eine Hochschulausbildung in Pädagogik und Sport absolviert, darüber hinaus habe er Betriebswirtschaft studiert. Zuletzt sei er als Fußballtrainer für Kinder tätig gewesen, sein dadurch erzieltes Einkommen hätte sich lediglich auf EUR 40,- monatlich belaufen. Er habe finanzielle Unterstützung durch seine Mutter und seinen Bruder erhalten, seine Familie habe sich deswegen verschulden müssen und seine Mutter sei dann an Krebs erkrankt. Sein letzter Arbeitstag sei im Mai 2017 gewesen. Sein Bruder arbeite als Chefkoch, seine Mutter sei in einem Ministerium tätig. Seine Familie beziehe auch Einkünfte aus der Vermietung eines Landhauses.

Auf die Frage, ob er jemals politisch tätig gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, Sekretär einer der Sprengel des Gebiets Kiev gewesen zu sein, in diesem Zusammenhang sei er jedoch von keinen besonderen Problemen betroffen gewesen. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er nie Probleme gehabt.

Um detaillierte Schilderung seiner Ausreisegründe ersucht, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe in seinem Heimatland kein ordentliches Gehalt erhalten können und gesehen, dass sich seine Familie immer mehr verschulde. Aus diesem Grund habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Er sei immer gefragt worden, was er in Italien mache und habe gehört, dass er ein Schmarotzer wäre und sich vom Staat aushalten ließe, da er dort nur auf sein Verfahren gewartet hätte. Die Frage, ob er jemals persönlich belangt, bedroht oder verfolgt worden wäre, verneinte der Beschwerdeführer. Es habe nur ähnliche Situationen nach der Revolution gegeben, da sich keiner dort auskenne und man dem Beschwerdeführer eine Verletzung mit dem Messer zugefügt hätte, damit "er sie nicht vergesse und er hätte sie auch nicht vergessen." Nachgefragt, seien dies "irgendwelche radikalen Leute" nach der Revolution im Jahr 2013 oder 2014 gewesen. Auf Vorhalt, dass die Ukraine nunmehr zu den sicheren Herkunftsstaaten zählen würde, gab der Beschwerdeführer an: "Sicher? Was heißt jetzt sicher? In Kiev ist es sicher und in anderen großen Städten. Die Ostukraine ist nicht sicher, wenn man das glaubt was im Fernsehen gesagt wird." Nachgefragt, habe er in Österreich nach seiner ersten Asylantragstellung Rückkehrhilfe in Anspruch genommen. Er habe sich dann bis August 2017 wieder in Perejaslav aufgehalten, damals sei die Wohnung verkauft worden. Er sei dann neuerlich eingereist, da es ihm damals in Österreich gut gefallen hätte.

Auf die Frage, ob er nun alle Gründe für die Asylantragstellung genannt hätte, gab der Beschwerdeführer an, keine weiteren Gründe zu haben. Er fühle sich hier einfach wohl und auch Italien wäre nicht so besonders. Dies seien alle Gründe, mehr könne er dazu nicht angeben.

Befragt, ob er jemals erwogen hätte, sich an einem anderen Ort seines Herkunftslandes niederzulassen, merkte der Beschwerdeführer an, dies gemacht zu haben. Er sei in Kiev gewesen und habe dort für ein halbes Jahr im Rahmen eines Projekts für Studenten gearbeitet. Auf Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, er befürchte, dort keine Arbeit zu haben, es gebe dort die Schulden seiner Familie und er habe überhaupt Befürchtungen aufgrund der Situation in seinem Land. Er habe nicht vor, dorthin zurückzukehren, außer wenn er abgeschoben werde. Seitens der staatlichen Behörden würde ihm im Falle einer Rückkehr nichts drohen.

Mit dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass aus der dortigen allgemeinen Lage ebenso wie aus dessen persönlichen Merkmalen nichts abzuleiten wäre, was auf eine Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hindeuten würde, auch darüber hinaus sei keine Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe würden keinerlei Asylrelevanz aufweisen.

Der Beschwerdeführer gab dazu an, die Situation zu kennen und auf eine Stellungnahme zu verzichten. Auf die Frage, was er machen würde, sollte er von österreichischen Behörden zu einer Rückkehr in sein Heimatland aufgefordert werden, erklärte der Beschwerdeführer, er würde nach Italien oder in ein anderes Land der EU fahren.

Nachgefragt, wolle er keine weiteren Angaben machen, er habe alles umfassend vorbringen können, würde jedoch gerne wissen, ob man ihn dabei unterstützen könnte, seine Mutter hierher zu bringen.

Nach anschließender Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift

2. Mit Bescheid vom 07.03.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religion des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zu Grunde.

Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer die Ukraine aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen hätte und keine wie immer geartete sonstige Gefährdung oder Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer habe unmissverständlich angegeben, niemals persönlich bedroht oder verfolgt worden zu sein und niemals Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates gehabt zu haben. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, seine Heimat aufgrund wirtschaftlicher Probleme verlassen zu haben, erwiesen sich zwar als glaubhaft, jedoch nicht als asylrelevant.

Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und somit über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über Hochschulbildung und Berufserfahrung, sei gesund und arbeitsfähig und könne sohin eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen, weshalb insgesamt nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser im Falle einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Der Beschwerdeführer, welcher den Großteil seines Lebens in der Ukraine verbracht hätte, weise im Bundesgebiet keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen auf, sei nicht berufstätig und lebe von der Grundversorgung. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person habe nicht festgestellt werden können.

Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, für die Behörde feststünde, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben wäre und eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten erscheine, seien die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegeben.

3. Mit Eingabe vom 05.04.2018 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der dargestellte Bescheid vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Heimatland mit verschiedenen Tätigkeiten versucht, sich selbst und seine krebskranke Mutter über Wasser zu halten. Aufgrund der hohen Kosten der Behandlung der Mutter des Beschwerdeführers habe sich dieser immer mehr verschuldet und sei die Familie weiters gezwungen gewesen, ihr Haus zu verkaufen. Aufgrund seines altrömisch-katholischen Glaubens sei es für den Beschwerdeführer, abgesehen von Diskriminierungen im Alltag, immer schwieriger gewesen, einen Arbeitsplatz zu finden, da der Einfluss der orthodoxen Kirche und des Moskauer Patriacharts mit zusehender Verschärfung der kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten des Landes immer stärker werde und es infolgedessen zunehmend zu Benachteiligungen von Personen altrömisch-katholischen Glaubens komme. Überdies sei der Beschwerdeführer aufgrund seines russisch klingenden Namens von nationalistischen ukrainischen Jugendlichen im Zuge des Euromaidan mit einem Messer angegriffen und verletzt worden. Aus diesen Ausfügrungen sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer erzwungenen Rückkehr in einer existenzbedrohenden Notlage wiederfinden würde, ergebe sich dessen Schutzbedarf.

Aufgrund ihrer äußerst knappen und oberflächlichen Befragung habe die belangte Behörde den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Die herangezogenen Länderberichte erwiesen sich als unvollständig, zumal sich zum seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgrund der religiösen Diskriminierung lediglich vereinzelte, überwiegend aus dem Jahr 2016 stammende Berichte finden würden, anhand derer der Behörde eine abschließende Beurteilung der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers nicht möglich wäre. Die Behörde habe es verbsäumt, aktuelle objektive Berichte zur Sicherheitslage in der Ukraine sowie ausreichende Berichte zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in ihre Entscheidungsfindung miteinzubeziehen. Die Behörde ziehe ihre Schlussfolgerungen aus unvollständigen und viel zu allgemein gehaltenen Länderberichten. Die Behörde habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zwar als glaubwürdig, jedoch nicht als asylrelevant erachtet, was auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung basiere. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Konfession sowie seines russisch klingenden Namens gesellschaftliche Diskriminierung drohen würde, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zutreffen. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen.

4. Diese Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 FPG 2005 idgF und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF am 23.05.2018 als unbegründet abgewiesen.

5. Am 31.07.2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Dublin Verfahrens aus der Schweiz rückübernommen und stellte er am 31.07.2018 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei erklärte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt, dass als er in Italien gelebt habe, er von der orthodoxen Kirche zur katholischen Kirche konvertiert sei. In seiner Heimat habe Religion einen hohen Stellenwert. Nach dem Tod der Mutter wurde ihm die Erbschaftsübernahme verwehrt, weil er katholisch sei. Dies sei ihm in einem Telefongespräch mit verwandten kurz nach dem Tod der Mutter mitgeteilt worden. Weil er Probleme mit den ukrainischen Behörden gehabt habe, habe er nicht zum Begräbnis seiner Mutter reisen können. Die Fluchtgründe in politischer Hinsicht habe er schon bei seinem ersten Verfahren genannt. Er befürchte Verfolgung seitens staatlicher Organe aus politischen Gründen und andererseits wegen des Wechsels seiner Religion.

Mit Bescheid vom 03.09.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt VI.).

Dieser Bescheid erwuchs am 19.09.2018 in Rechtskraft.

7. Gegenständliches Verfahren:

Der Beschwerdeführer wartete die Entscheidung des BFA nicht ab und setzte sich nach Deutschland ab von wo er auf Grund der Dublin Verordnung am 05.10.2018 nach Österreich zurücküberstellt wurde.

Bei der Einvernahme durch das BFA am 13.12.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei erklärte er eingangs danach befragt, dass ihm gesagt worden sei, dass in der Ukraine neue Unruhen herrschen würden. Dort würden Terroristen kämpfen. Man habe ihm auch gesagt das er in Georgien im Gefängnis gewesen wäre. Eine Richterin habe ihm gesagt, dass er Georgier sei und in der Ukraine gelebt haben soll. Es gäbe ein Gesetz wonach alle Männer zum Militär müssten. Sein Wochenendhaus sei ihm enteignet worden, seine Mutter sei im Mai gestorben und gemäß den Menschenrechtsbestimmungen dürfe Österreich niemanden in ein Kriegsgebiet abschieben. Seit 2013 sei in der Ukraine eine radikale Partei in der Regierung sie würde Menschen mit anderer Religion jagen er habe einen russischen Familiennamen und sei auch schon von diesen Leuten gejagt worden er habe Österreich seit dem 19.9.2018 verlassen auf Anraten seines Rechtsanwaltes sei er in Deutschland gewesen. In seiner Heimat wolle er nicht freiwillig zurückkehren, wenn er Österreich verlassen müsse dann nur nach Italien.

Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot zu erlassen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei den faktischen Abschiebeschutz mit mündlich verkündeten Bescheid abzuerkennen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei damit nicht einverstanden, da er in der Ukraine in den Krieg ziehen müsse. Durch die Eskalation im Konflikt der Ukraine mit Russland habe sich die Situation verschlechtert.

Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 13.12.2018 wurde der dem Beschwerdeführer nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Die Behörde gründete diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer seit der ersten Entscheidung im Asylverfahren Österreich nicht verlassen habe. Er sei vor Abschluss seines letzten Asylverfahrens 42 Tage in Deutschland aufhältig gewesen. Konkrete Hinweise, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, oder mit einer Strafhaft zu rechnen sei gebe es nicht. Seit rechtskräftigem Abschluss des Vor-Asylverfahrens bis zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.10.2018 gäbe es keine Änderung im Privat oder Familienleben des Beschwerdeführers. Er habe sämtliche Asylgründe bereits in Erstverfahren vorgebracht. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben daher werde der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer befinde sich alleine in Österreich und habe keine weiteren engen Verwandten. Die Abschiebung in die Ukraine wurde bereits unter Berücksichtigung der familiären Situation und nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände in den Vorverfahren abgesprochen und für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer habe zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und dem Zeitpunkt der Bescheid Erlassung des gegenständlichen Verfahrens keine relevante Änderung der Situation seines Privat und Familienlebens angegeben. Unter Beachtung sämtlicher bekannten Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert.

Der Verwaltungsakt langte am 17.12.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2015 in Italien und danach in Österreich erste Asylanträge. (06.12.2016)

Nachdem er das Bundesgebiet im Februar 2017 freiwillig verlassen hatte und im August 2017 erneut nach Österreich eingereist war stellte der Beschwerdeführer am 28.08.2017 einen weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser Antrag wurde mit dem, in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG, Zl. W 111 2191862-1/3E vom 23.05.2018 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen.

Am 31.07.2018 stellte der Beschwerdeführer, nachdem er im Rahmen eines Dublin Verfahrens aus der Schweiz zurück übernommen worden war, erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. (Drittasylverfahren) Dieser wurde mit Bescheid vom 03.09.2018 negativ abgeschlossen und erwuchs am 19.09.2018 in Rechtskraft. Dabei wurde wieder gemäß § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Am 01.12.2018 stellte der Beschwerdeführer, nachdem er im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 05.10.2018 aus Deutschland nach Österreich zurück überstellt worden war, seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Der Beschwerdeführer war davor 42 Tage in Deutschland aufhältig.

Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 13.12.2018 wurde der dem Beschwerdeführer nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Im gegenständlichen Fall ergab sich seit der rechtskräftigen Erledigung der vorherigen Asylanträge keine maßgebliche Änderung in Bezug auf den Beschwerdeführer betreffende asyl-und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände.

In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018, rechtskräftig seit 25.05.2018 und Bescheid BFA vom 03.09.2018 rechtskräftig seit 19.09.2018), keine maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der zuvor vom Beschwerdeführer initiierten Verfahren bestanden haben und die bereits im Kern unglaubwürdig sind.

In Bezug auf den Beschwerdeführer erfolgt kein ungerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Der vorliegende Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volks- und zu seiner Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Identität ergeben sich aus der Aktenlage und den Vorverfahren. Ein ukrainischer Identitätsnachweis wurde nicht vorgelegt.

Die Feststellung zur Situation in seinem Herkunftsland ergeben sich aus der Aktenlage und wurde die Sicherheitslage im Herkunftsstaat eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018, rechtskräftig seit 25.05.2018 und Bescheid BFA vom 03.09.2018 rechtskräftig seit 19.09.2018), erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu seinem Herkunftsstaat ausgefolgt, wobei er keine diesbezügliche Stellungnahem abgegeben hat und alleine vor diesem Hintergrund - wie das Bundesamt monierte - kein Grund besteht, die Länderinformationen in Zweifel zu ziehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.

Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des Beschwerdeführers, einschließlich zu den darin vorgebrachten Fluchtgründen, ergeben sich aus der Einsicht in die jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Rückübernahme nach Österreich, zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vom 13.12.2018 ebenfalls aus der unbedenklichen Aktenlage und wurden diese Umstände auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Die behauptete Bedrohung des Beschwerdeführers hat bereits während der ersten Asylverfahrens bestanden bzw. ist eine Folge davon und damit von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W 111 2191862-1/3E vom 23.05.2018, und dem Bescheid des BFA vom 03.09.2018 rechtskräftig seit 19.09.2018) mitumfasst.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass es mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts voraussichtlich zu einer Zurückweisung des Folgeantrages kommen wird.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bereits in den drei Vorverfahren behandelt. Vor diesem Hintergrund kann auch das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren, dass die ganze Ukraine Kriegsgebiet und somit unsicher sei, als nicht asylrelevant erachtet werden.

Der Beschwerdeführer konnte seit Rechtskraft der letzten Entscheidung am 19.09.2018 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun, sondern stützte er seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Verfahren geltend gemacht hat und hat der Beschwerdeführer betreffend die Begründung seines Folgeantrags keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht, zumal er selbst angab, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Er stelle den Antrag, um in Österreich bleiben zu dürfen. Er könne nicht in sein Heimatland zurück, weil dort das Kriegsrecht ausgerufen worden wäre.

Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, bezieht sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ausschließlich auf Ereignisse, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung bestanden haben und im ersten als auch zweiten Asylverfahren vorgebracht wurden. Betreffend das Vorbringen, dass jetzt das Kriegsrecht ausgerufen worden sei ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass dieses am 26.12.2018 nicht verlängert wurde und somit planmäßig ausgelaufen sei, sodass auch darin kein neues, einer neuerlichen Prüfung unterliegendes Sachverhaltselement erkannt werden kann.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und finden sich in den jeweiligen Akteninhalten keine Hinweise auf Erkrankungen und/oder eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit. Da diesbezüglich auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet wurde, war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet.

Somit ist davon auszugehen, dass bezüglich des neuerlichen Antrages entschiedene Sache vorliegt, weil die behaupteten Ereignisse bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2018, rechtskräftig seit 29.01.2018 sowie dem Bescheid des BFA vom 03.09.2018 rechtskräftig seit 19.09.2018, mitumfasst sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a Abs. 2 AsylG:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 Abs. 10 AsylG:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

.....

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der am 19.09.2018 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des BFA vom 03.09.2018, Zl. 1136903508/180723125, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die gemäß §12a Abs6 AsylG 2005 noch aufrecht ist.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Feststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Indem der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf dieselben Gründe wie in den Vorverfahren stützt, bezieht er sich damit auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl 99/20/0480) verwiesen.

Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Das Bundesamt geht nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens zu Recht davon aus, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich gemäß § 68 AVG zurückzuweisen sein wird, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert hat. Bei der dabei anzustellenden Prognoseentscheidung ist relevant, ob eine Sachverhaltsänderung behauptet wird, die zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Sache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich keine derartige wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände. Er berief sich einerseits auf die im Vorverfahren angeführten Fluchtgründe und gab selbst an, den Folgeantrag zu stellen, um in Österreich bleiben zu können.

Das Bundesamt hat schlüssig und umfassend begründet, warum keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen vorliegen und der Folgeantrag daher voraussichtlich zurückzuweisen ist. Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben liegt im Ergebnis keine relevante Sachverhaltsänderung vor.

Die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde binnen kurzer Zeit nach der Beendigung des Vorverfahrens getroffen, zumal als Vergleichsentscheidung diejenige heranzuziehen ist, mit der zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist.

In Summe überwiegen somit weiterhin die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, sodass in Summe die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 22 BFA-VG vorliegen. Die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes ist somit rechtmäßig.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12,2018 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß § 22 BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus. In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

amtswegige Verfahrenseinleitung, aufenthaltsbeendende Maßnahme,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Fluchtgründe,
Folgeantrag, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, real risk,
Rückkehrentscheidung, Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W196.2191862.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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