Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W166 2003742-1/86E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Sabine Barbach, als bestellte Verfahrenshelferin, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, betreffend den am 16.10.2012 gestellten Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Übernahme der Heilfürsorge in Form von Selbstbehalten, Orthopädische Versorgung in Form vom Zahnersatz und Brille sowie Rehabilitation, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2018, zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine australische Staatsangehörige, brachte am 16.10.2012 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge im Sinne von psychotherapeutischer Krankenbehandlung und Übernahme von Selbstbehalten, Orthopädischer Versorgung in Form vom Zahnersatz und Brille sowie Rehabilitation beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein.
Die Beschwerdeführerin begründete den Antrag damit, dass sie am 26.12.2010 bzw. am 27.12.2010 nach einem Streit von ihrem Lebensgefährten gewaltsam an die Wand und auf den Boden gedrückt sowie an den Armen festgehalten worden sei. Dadurch habe sie blaue Flecken, psychische Gesundheitsschädigungen (Posttraumatische Belastungsstörung, Panikattacken, Schlafstörungen), ein Schleudertrauma (massive Nackenschmerzen und Schmerzen des gesamten Skelettapparates), eine Cervikobrachialgie, einen Gesichtsfeldausfall rechts und links sowie eine Hörschädigung erlitten.
Nach dem Vorfall sei die Beschwerdeführerin von 15.03.2011 bis 11.04.2011, von 11.05.2011 bis 23.05.2011 und von 16.12.2011 bis 22.12.2011 in stationärer neurologischer Behandlung gewesen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie im Zeitraum von 2005 bis 2009 mehrere Monate lang als "Internationaler Consultant" gearbeitet habe, und derzeit Notstandshilfe beziehe.
Die Beschwerdeführerin legte mit dem Antrag Kopien ihres Aufenthaltstitels, ihres Reisepasses, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Konvolut an Unterlagen (Gerichtsladung betreffend den Lebensgefährten, medizinische Unterlagen, Honorarnoten und unvollständige Unterlagen einer Bank) vor.
Mit E-Mail vom 25.10.2012 wurde vom Anwalt der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit auf die vorgelegten Unterlagen verwiesen und vorgebracht, der Beschwerdeführerin sei daran gelegen, dass die belangte Behörde nicht versuche, direkte Informationen über die berufliche Laufbahn oder das frühere Einkommen der Beschwerdeführerin einzuholen bzw. direkten Kontakt mit den australischen Stellen aufzunehmen, da die Beschwerdeführerin berufliche und soziale Nachteile befürchte, sollte ihre derzeitige Situation offengelegt werden. Am 10.07.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen.
Dem vom Bezirksgericht XXXX in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 11.03.2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Folge des Vorfalls vom 26.12.2010 eine akute Angstreaktion erlitten habe, und in weiterer Folge in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer mittelgradigen posttraumatischen Belastungsstörung gewesen sei. Die angegebenen psychischen Beschwerden seien nicht alleine dem gegenständlichen Vorfall zuzurechnen, da die Untersuchte schon vorher belastenden Situationen ausgesetzt gewesen sei, und auch schon vor dem Vorfall eine bestehende Persönlichkeitsstörung mit mäßig integrierter psychischer Struktur vorgelegen sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2013 wurde sodann gemäß § 1 Abs. 1 und 7, sowie § 4 Abs. 5 VOG zur Aufarbeitung der durch den Vorfall vom 26.12.2010 erlittenen psychischen Schädigung die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des Abwesenheitsurteiles vom Bezirksgericht XXXX , wonach von einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB auszugehen sei, mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass eine behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschädigung vorliege, die auf den Vorfall vom 26.10.2010 zurückzuführen sei.
In einer Anmerkung zum Bescheid wurde festgehalten, dass über die Anträge der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges, der Heilfürsorge (Selbstbehalte) sowie der orthopädischen Versorgung und Rehabilitation erst nach Abschluss des Strafverfahrens und Vorlage aller relevanten medizinischen Unterlagen entschieden werden könne.
Die Beschwerdeführerin erhob am 29.01.2014 Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid, mit welchem die Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung bewilligt wurde, und brachte vor, dass die Entscheidung der belangten Behörde nicht sämtliche beantragten Bereiche abdecke, insbesondere sei nicht über die beantragte Verdienstersatzleistung entschieden worden.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 10.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit E-Mail vom 28.07.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.07.2014, Zl. XXXX , wonach das Strafverfahren gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig eingestellt worden (Diversion), und ihm die Zahlung eines Schmerzengeldbetrages in der Höhe von Euro 1000,- aufgetragen worden sei.
Einem vom Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.08.2014 übermittelten Mängelbehebungsauftrag betreffend die am 21.01.2014 eingebrachte Beschwerde kam die Beschwerdeführerin nach und brachte vor, dass die Beschwerde als Säumnisbeschwerde zu verstehen sei, und die belangte Behörde konkret nicht über die Anträge auf Verdienstentgang, Heilfürsorge (Selbstbehalte), orthopädische Versorgung sowie Rehabilitation entschieden habe. Die belangte Behörde sei säumig, da der Antrag am 16.10.2012 gestellt worden und mit Bescheid vom 15.11.2013 lediglich der Antrag auf psychotherapeutische Krankenbehandlung erledigt worden sei. Über die anderen Anträge habe die belangte Behörde nicht entschieden. Mit dem Bescheid über die Bewilligung der psychotherapeutischen Krankenbehandlung sei die Beschwerdeführerin einverstanden.
Mit E-Mails vom 02.02.2015, vom 11.02.2015, vom 03.03.2015, vom 15.03.2015, vom 17.03.2015, vom 26.03.2015, vom 01.06.2015 und vom 17.06.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Beweismittel (ärztliche Befundberichte, Unterlagen verschiedener Unternehmen, Berichte von Physiotherapeuten, zahnärztliche Heilkostenpläne, ärztliche Honorarnoten, Apothekenrechnungen, Rechnungen eines Spa bzw. Beauty Centers, Taxirechnungen).
Die aktuellen, dem Verfahren dienlichen und noch nicht im Verfahren berücksichtigten medizinischen Beweismittel wurden in weiterer Folge den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen zur Berücksichtigung in deren Gutachten übermittelt.
Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Beweismittel wurde der Ärztliche Dienst seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Vorschreibung vom 09.01.2015 - zu Fragestellungen betreffend vorliegender Gesundheitsschädigungen, Kausalität, Verdienstentgang und Stellungnahme zu jeweils relevanten vorgelegten medizinischen Beweismittel - um Einholung medizinischer Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Augenheilkunde, HNO-Heilkunde, Neurologie und Psychiatrie und Allgemeinmedizin ersucht. Diese Sachverständigengutachten - mit Ausnahme der ergänzenden ärztlichen Aktengutachten vom 12.01.2016 und vom 04.02.2016 - wurden basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin erstellt.
In dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Augenheilkunde vom 17.04.2015 wurde zusammenfassend festgestellt:
"(..) Diagnose:
Geringe Kurzsichtigkeit und Alterssichtigkeit mit normalem Sehvermögen beidseits, unklare nicht objektivierbare Gesichtsfeldeinengung rechts
Stellungnahme:
Die angegebenen Sehstörungen und Gesichtsfeldausfälle sind bei normalem Augenbefund und unauffälligem cerebralem Befund nicht objektivierbar. Eine beurteilungsrelevante Beeinträchtigung des Sehvermögens liegt daher aus augenfachärztlicher Sicht nicht vor."
In dem Gutachten des Facharztes für HNO-Heilkunde vom 17.04.2015 wurde zusammenfassend festgestellt:
"(...) Diagnosen:
Geringgradige Schwerhörigkeit rechts, Tinnitus rechts, Hyperakusis rechts
Beurteilung und Kausalität:
Die Darstellung des Traumas ist verschiedentlich: Kopf gegen die Tür gepresst (Abl. 25), mit dem Kopf gegen den Boden geschlagen (Abl. 241), mit dem Kopf mehrmals gegen die Tür geschlagen (Abl. 303).
Jedenfalls ist festzuhalten, dass lt. Ambulanzkarte des AKH, ca. 2 Wochen nach dem Trauma (Abl. 33), eine Contusio capitis (Schädelprellung), non recens, diagnostiziert wurde und keine Bewusstlosigkeit bestand (Abl. 304). Keine Fraktur, keine Commotio.
Generell wäre eine Innenohrstörung nach Schädelprellung möglich, typisches Merkmal ist jedoch ein Schaden im Hochtonbereich (sog. C5-Senke, also im hohen Frequenzbereich [Das Gutachten des HNO-Arztes, XXXX , 2012]), welcher hier jedoch nicht vorliegt.
Außerdem wird die Schädigung als symmetrisch vorliegend (gerade bei okzipitaler Prellung) postuliert.
Auch der mehrfach konsultierte HNO- Facharzt Dr. XXXX , dessen Befunde eingesehen wurden, drückt sich bezüglich eines Kausalschadens mehr als vorsichtig aus.
Darüber hinaus findet sich in den Audiogrammen Dr. XXXX auch eine Progredienz, was ohne stattgehabte Schädelfraktur oder Commotio ebenfalls gegen eine Kausalität spricht. Er beschreibt weiters, dass 2011, bei der Erstkonsultation, eine Hörstörung gar nicht mit Sicherheit nachzuweisen war, diese zeigte sich erst ab Juli 2012 (Arztbrief vom 12.6.2014), somit ist eine Kausalität ohne zeitnahen pathologischen Befund auszuschließen.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit liegt eine - häufige - einseitige endogene degenerative Hörstörung vor.
Die Hyperakusis und der Tinnitus rechts haben sich erst ab März 2014 entwickelt (Befund vom 12.6.2014), sodass auch diesbezüglich nach so langem zeitlichen Intervall zum Ereignis eine Kausalität auszuschließen ist."
In dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 17.04.2015 und dem ergänzenden nervenfachärztlichen Gutachten vom 12.01.2016 wurde zusammenfassend festgestellt:
"(...) Bei der Antragswerberin liegt eine posttraumatische Belastungsstörung vor.
Dieses Leiden ist mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen.
(...) Verdienstentgang
Das verbrechenskausale Leiden ist eine mögliche Folge des Verbrechens.
Bewirkt keine begründbare Arbeitsunfähigkeit.
Bewirkt aus nervenfachärztlicher Sicht trotz der beklagten Symptomatik auch keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit."
In dem alle eingeholten Gutachten zusammenfassenden Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.04.2015, und dem ergänzenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 04.02.2016 wurde ausgeführt:
"(...) Eine posttraumatische Belastungsstörung ist vorliegend und mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen.
Ansonsten konnte von otolaryngologischer Seite, als auch von augenfachärztlicher Seite keine Gesundheitsschädigungen eruiert werden, welche mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen sind.
Von allgemeinmedizinischer Seite sind eine Schädelprellung und eine Zerrung der Halswirbelsäule, als auch der Muskulatur des rechten Oberarmes wahrscheinlich, jedoch sind diese Gesundheitsschädigungen längst folgenlos abgeheilt. So können Verletzungsfolgen im Bereiche des Kopfes, des Nackens und des rechten Oberarmes bei der Untersuchung am 17.April 2015 nicht verifiziert werden.
Die Kausalität einer Dauerstörung wird vom Facharzt für Otolaryngologie verneint, es liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine einseitige endogene degenerative Hörstörung vor.
Aus augenfachärztlicher Sicht konnten Sehstörungen und Gesichtsfeldausfälle bei normalem Augenbefund und unauffälligem cerebralen Befund nicht festgestellt werden."
Die anlässlich des Parteiengehörs übermittelten Sachverständigengutachten wurden der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 16.08.2016 zugestellt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2016, Zl. 2003742-1/58E wurde über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erkannt und der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vom 16.10.2012 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2017, Zl. Ra 2016/11/0160-10 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2016, Zl. W166 2003742-1/58E aufgehoben und hat der VwGH erwogen:
Die für die Beurteilung der Zulässigkeit maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der Revision macht (zusammengefasst) Folgendes geltend:
Es liege noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der in der Revision relevierten Frage vor, ob anlässlich der medizinischen und neurologischen Befundung durch die Amtssachverständigen ein Dolmetsch beizugeben gewesen wäre. Die Revisionswerberin sei von den Amtssachverständigen dazu gezwungen worden, während der Befundaufnahme Deutsch zu sprechen, obwohl das nicht ihre Muttersprache sei. Dadurch habe die Qualität der Befundaufnahme, insbesondere der neurologisch-psychiatrischen, gelitten, weshalb die Beantwortung der gestellten Frage relevant im vorliegenden Fall sei. § 39a AVG trage der Behörde auf, erforderlichenfalls einen Dolmetsch beizuziehen, falls die Partei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Dies solle sich auf den mündlichen Verkehr zwischen Behörde und Partei beziehen. Ob auch beigezogene Amtssachverständige, welche abseits einer mündlichen Verhandlung die Befundaufnahme und Begutachtung durchführten, darunter fielen, sei weder dem Gesetzestext eindeutig zu entnehmen noch existiere zu dieser Frage eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung sei zudem anzusehen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis den Spruch als Abweisung einer unbegründeten Beschwerde formuliere, die tatsächlich aber als Säumnisbeschwerde eingebracht und als solche gewertet worden sei, wobei das Verwaltungsgericht selbst das alleinige Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung festgestellt habe.
Der zuletzt geltend gemachte Umstand begründet mit Blick auf den
Akteninhalt und vor dem Hintergrund der Entscheidungsbegründung
keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4
B-VG: Im Kopf des angefochtenen Erkenntnisses heißt es, es werde
"über die Beschwerde (der Revisionswerberin) wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht ... betreffend den am 16.10.2012 gestellten
Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem
Verbrechensopfergesetz ... entschieden".
Aus der Wiedergabe des Verfahrensgangs, wonach die Revisionswerberin den Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichts dahin beantwortet habe, dass ihre Beschwerde als Säumnisbeschwerde zu verstehen sei, was zudem in einem weiteren Verbesserungsauftrag klargestellt wurde, und den Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wonach die von der Revisionswerberin erhobene Säumnisbeschwerde sich als zulässig erweise und nicht ersichtlich sei, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen sei, in Verbindung mit den abschließenden Ausführungen, es sei "spruchgemäß zu entscheiden und die Anträge ... abzuweisen" gewesen, ergibt sich noch mit hinreichender Deutlichkeit, dass die angefochtene Entscheidung darauf zielte, die Sachanträge der Revisionswerberin (und nicht etwa ihre Säumnisbeschwerde) abzuweisen. Der damit nicht in Einklang stehende Spruch (wonach die "Beschwerde" abgewiesen werde) ist daher einer Berichtigung zugänglich. Dieser Fehler kann deshalb auf sich beruhen, zumal die unzutreffende Formulierung auch schon vor einer Berichtigung in der erkennbar richtigen Fassung zu lesen ist (vgl. VwGH 14.2.2013, 2010/08/0013). Der gerügte Widerspruch zwischen Spruch und Begründung liegt daher nicht vor.
Die Revision ist aber aus dem von ihr eingangs geltend gemachten Grund (Fehlen von Judikatur zur Reichweite des § 39a AVG) zulässig; sie ist auch begründet.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
§ 39a AVG (idF der Novelle BGBl. I Nr. 5/2008) lautet:
"Dolmetscher und Übersetzer
§ 39a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.
(2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer."
§ 39a AVG ist Teil des mit "Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens" überschriebenen 1. Abschnitts des II. Teils ("Ermittlungsverfahren") des AVG. Nach den "allgemeine(n) Grundsätze(n)" dieses Abschnitts ist Zweck des Ermittlungsverfahrens die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts, wobei das Parteiengehör zu wahren ist (vgl. § 37 AVG). Erst im 2. Abschnitt ("Beweise") werden Regelungen über die aufzunehmenden Beweise getroffen und dabei insbesondere allgemeine Beweisgrundsätze sowie Vorschriften betreffend einzelne Beweismittel festgelegt.
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, wenn also die Verwaltungsvorschriften dies ausdrücklich anordnen oder wenn die Beantwortung entscheidungsrelevanter Tatfragen besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane nicht selbst verfügen.
§ 39a AVG geht zurück auf die Novelle BGBl. Nr. 199/1982. In der Regierungsvorlage (160 BlgNR, 15. GP) dazu wird u. a. Folgendes ausgeführt:
"Zu Art. 1 Z. 10
Die Frage der Beiziehung von Dolmetschern bzw. Übersetzern war bisher im AVG nicht geregelt. Im Hinblick auf den Umstand, daß es immer häufiger vorkommt, daß in einem Verwaltungsverfahren, insbesondere auch in Verwaltungsstrafverfahren, Personen beteiligt sind, die der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtig sind, erweist sich eine entsprechende Regelung als zweckmäßig. Es entspräche auch nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (fair trial), sprachunkundigen Personen keinen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen.
...
Die vorliegende Bestimmung enthält zunächst den Grundsatz, daß die Behörde einen Dolmetscher beizuziehen hat, wenn die Partei selbst oder wenn Personen, die im Rahmen der Beweisaufnahme zu vernehmen sind, der deutschen Sprache dermaßen unkundig sind, daß die erforderliche Verständigung zwischen der Behörde und den anderen im Verfahren auftretenden Personen nicht gewährleistet wäre.
Durch die Formulierung der vorgeschlagenen Regelung soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, daß z.B. in einem Einparteienverfahren ein sprachkundiges Verwaltungsorgan die Aufgabe des Dolmetschers selbst übernehmen kann. Ferner obliegt es der Behörde dann, wenn die Partei von sich aus einen Dolmetscher mitbringt, zu beurteilen, ob die Beiziehung eines Amtsdolmetschers erforderlich ist, oder ob mit Hilfe des von der Partei mitgebrachten Dolmetschers die Amtshandlung durchgeführt werden soll. Damit wird auch dem Grundsatz der Sparsamkeit entsprochen.
Hinsichtlich der beizuziehenden Dolmetscher verfolgt der vorliegende Entwurf die Linie, die der geltende Wortlaut des AVG hinsichtlich der Amtssachverständigen und nicht amtlichen Sachverständigen vorzeigt. Grundsätzlich sollen die der Behörde beizugebenden oder ihr zur Verfügung stehenden Dolmetscher (Amtsdolmetscher) herangezogen werden; nur dann, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, soll die Möglichkeit gegeben sein, eine geeignete Person heranzuziehen.
Die Dolmetscher werden wie die Sachverständigen behandelt, weshalb die §§ 52 Abs. 2 und 53 für anwendbar erklärt werden.
Hinsichtlich der Kosten für den Dolmetscher ist auf Z. 16 des Entwurfes und die Erläuterungen dazu zu verweisen.
Durch diese Regelungen werden die besonderen Vorschriften des V. Abschnittes des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, nicht berührt; dieses ist vielmehr als lex specialis anzusehen."
Spätere (im gegebenen Zusammenhang nicht relevante) Änderungen, die zum nunmehr geltenden Wortlaut führten, betrafen Erleichterungen für die Beiziehung nichtamtlicher Dolmetscher - durch die sinngemäße Anwendung der (geänderten) Regelungen nach § 52 AVG betreffend Sachverständige - (vgl. die Novelle BGBl. Nr. 471/1995) bzw. die Ersetzung des früheren Wortlauts "taubstumm, taub oder stumm" (idF der Novelle BGBl. Nr. 199/1982) durch die Wendung "stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert" (vgl. die Novelle BGBl. I Nr. 5/2008).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass § 39a AVG einen Rechtsanspruch auf Beistellen eines Dolmetschers nur im mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien begründet, jedoch kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde besteht, es sei denn, es ist eine weitere Sprache als Amtssprache zugelassen (vgl. VwGH 14.5.2014, 2012/06/0226, mwN). Zu der in der Revision aufgeworfenen Frage, ob - gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - bei einer Befragung der Partei im Rahmen einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ein Dolmetscher beizuziehen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bislang - soweit ersichtlich - nicht geäußert.
Der - für die Auslegung primär maßgebliche - Wortlaut des § 39a AVG ist offen für eine Auslegung dahin, dass gegebenenfalls auch bei der Befragung einer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Person durch einen Sachverständigen bei der Befundaufnahme ein Dolmetscher beizuziehen ist, zumal er den Anwendungsbereich der Regelung nicht auf Vernehmungen (unmittelbar) durch die Behörde einschränkt.
Der erkennbare Zweck der Regelung und ihr systematischer Kontext verlangen aber auch ein solches Verständnis:
Die (oben wiedergegebenen) Materialien sprechen den entscheidenden Gesichtspunkt für die Neuregelung (durch Einfügung des § 39a AVG) an, nämlich Rechtsschutzerfordernisse; es entspräche "nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (fair trial), sprachunkundigen Personen keinen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen".
Primärer Zweck des Ermittlungsverfahrens ist regelmäßig nach dem Grundsatz des § 37 AVG, an dem sich die Auslegung der folgenden Bestimmungen insoweit zu orientieren hat, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Verlangt dessen Feststellung die Befragung einer Partei oder einer sonstigen zu vernehmenden Person, ist "erforderlichenfalls" (wenn also der Betreffende der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist) ein Dolmetscher zur Befragung beizuziehen. Schon die Stellung des § 39a AVG im (einleitenden) 1. Abschnitt des das Ermittlungsverfahren regelnden II. Teils des AVG, also noch vor den im 2. Abschnitt getroffenen Einzelregelungen über die Beweise, legt nahe, die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht auf einzelne Beweismittel zu beschränken (vgl. VwGH 19.3.2003, 98/08/0028, wonach dem Kreis der "zu vernehmenden Personen" iSd § 39a AVG auch von der Behörde im Rahmen der Beweisaufnahme als Zeugen einzuvernehmende Personen zuzuzählen sind).
Hinzu tritt Folgendes: Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann "notwendig" iSd § 52 Abs. 1 AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das Verwaltungsorgan selbst nicht verfügt; der Sachverständige ist derart also "Hilfsorgan" des erkennenden Verwaltungsorgans (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 141 zu § 52 AVG). Kann sich der Sachverständige bei seiner Gutachtenserstattung nicht auf schon aktenkundige Umstände stützen, sondern hat er selbst erst - im Rahmen einer Befundaufnahme - die entscheidenden Tatsachen zu erheben, auf Grund derer er dann das eigentliche Gutachten abgibt, sind die gleichen Aspekte, die bei einer unmittelbar durch die Behörde durchzuführenden Vernehmung gegebenenfalls die Beiziehung eines Dolmetschers erfordern, auch hier maßgeblich: Eine solche Beiziehung ist erforderlich, wenn der zu Vernehmende nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, um verlässlich die an ihn gerichteten Fragen zu verstehen und sie zweckentsprechend beantworten zu können (vgl. VwGH 19.2.2003, 99/08/0146). Gerade dann, wenn den Angaben des im Rahmen der Befundaufnahme durch den Sachverständigen zu Vernehmenden entscheidende Bedeutung zukommt, weil der aufzunehmende Befund Grundlage für das zu erstattende Gutachten ist, beeinträchtigen nämlich allfällige Verständigungsprobleme die Verlässlichkeit eines entscheidenden Beweismittels und damit die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung.
Dies bedeutet, dass "erforderlichenfalls" auch bei einer Befragung im Rahmen einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ein Dolmetscher beizuziehen ist, um dem Gebot des § 39a AVG, dessen Befolgung für ein mängelfreies Verfahren unabdingbar ist, zu entsprechen.
Liegen der erkennenden Behörde also Anhaltspunkte dafür vor, dass eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, hat sie dem nachzugehen und weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0098). Je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen hat sie die Beiziehung eines Dolmetschers - auch im Rahmen der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen - zu veranlassen, oder, falls sie dies nicht für erforderlich hält und demgemäß davon Abstand nimmt, schlüssig zu begründen, warum die Beiziehung eines Dolmetsch (ungeachtet der gegebenen Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit seiner Beiziehung) nicht notwendig sei.
Nichts anderes gilt für das Verfahren vor dem - sei es im Wege einer Beschwerde gegen einen behördlichen Bescheid oder aufgrund einer Säumnisbeschwerde angerufenen - Verwaltungsgericht (§ 17 VwGVG). Auch dieses trifft also die Verpflichtung, gegebenenfalls für die erforderliche Beiziehung eines Dolmetschers Sorge zu tragen.
Vor diesem Hintergrund kommt der Verfahrensrüge der Revision, das Verwaltungsgericht habe nicht für die erforderliche Beiziehung eines Dolmetschers gesorgt, Berechtigung zu. Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, dem Verwaltungsgericht habe aufgrund zahlreicher Telefonate mit der Revisionswerberin und deren englischsprachigen Eingaben klar sein müssen, dass diese der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig sei und insbesondere juristisches und medizinisches Fachvokabular nicht verstehe. Sie verweist dazu zudem auf Passagen in den vorliegenden Gutachten, wonach die Revisionswerberin bei der Befundaufnahme auf eine Kommunikation auf Englisch gedrängt habe, dennoch sei sie von den Sachverständigen "gezwungen worden", ihre Leiden in einer anderen Sprache als ihrer Muttersprache wiederzugeben. Damit fehle es an der erforderlichen Gewissheit, dass sie die an sie gestellten Fragen richtig verstehen und beantworten habe können.
Die Revision zeigt damit einen relevanten Verfahrensmangel auf: Dem Verwaltungsgericht lagen der Aktenlage nach (etwa: zahlreiche englischsprachige Eingaben der Revisionswerberin, wobei in der vom 9.9.2014 ausdrücklich das Erfordernis der Beiziehung eines "suitable translator", also eines geeigneten Übersetzers, angesprochen wurde; die von der Revision ins Treffen geführten Passagen der Gutachten) zumindest Anhaltspunkte dafür vor, dass die Revisionswerberin der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei. Vor diesem Hintergrund konnte das Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres Gewissheit haben, dass die Revisionswerberin die bei der Befundaufnahme an sie gerichteten Fragen verstehen und beantworten konnte. Nach dem Gesagten wäre es also dazu verhalten gewesen, dem nachzugehen und gegebenenfalls für die Beiziehung eines Dolmetschers zu sorgen. Dies hat es unterlassen, ohne auch nur ansatzweise zu begründen, warum eine solche Beiziehung nicht notwendig sei.
Zu diesem Verfahrensmangel tritt ein weiterer, von der Revision mit Recht gerügter: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.4.2015, Ra 2015/11/0004, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, besteht im Verfahren über Ansprüche nach dem VOG grundsätzlich Verhandlungspflicht. Es ist evident, dass die Durchführung einer - im vorliegenden Fall unterbliebenen - mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG zu einer weiteren Klärung der Rechtssache und zu einem für die Revisionswerberin allenfalls günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Mit Schreiben vom 28.08.2018 wurden die Beschwerdeführerin, eine Dolmetscherin für die englische Sprache sowie die im Verfahren beigezogene Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie - welche die Beschwerdeführerin auch am 17.04.2015 persönlich untersucht hat - als Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie sowie Allgemeinmedizin zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Der Dolmetscherin und der Sachverständigen wurden alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gutachten und medizinischen Beweismittel zur Einsichtnahme und Vorbereitung für die mündliche Verhandlung übermittelt.
Mit Schreiben vom 01.10.2018, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der mündlichen Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Beschluss vom 04.10.2018, Zl. W166 2003742-2/5E dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe statt.
Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 06.11.2018 im Beisein der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsanwältin als bestellte Verfahrenshelferin, der Dolmetscherin - bestellt für die englischen Sprache - sowie der ärztlichen Sachverständigen statt.
In der mündlichen Verhandlung wurden die der gegenständlichen Entscheidung und der Entscheidung vom 21.09.2016 zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Psychiatrie und Neurologie, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der Augenheilkunde und das zusammenfassende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 17.04.2015 sowie das ergänzende nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 12.01.2016 und das ergänzende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 04.02.2016, insbesondere die darin erhobenen Befunde, wortwörtlich von der Dolmetscherin übersetzt.
Der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin wurde im Zuge der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich in ihrer Muttersprache zu den Gutachten zu äußern, zu den vorliegenden Gutachten Stellung zu nehmen und anhand von Fragen an die Sachverständige diese zu erörtern.
Zu Beginn der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Beweismitteln (ärztliche Befundberichte, Apothekenrechnungen, Honorarnoten, Berichte von Physiotherapeuten, private E-Mails, aufgelistete Therapietermine, Auflistung von Ambulanzbesuchen, einen Antrag auf Kur/Rehabilitation, Unterstützungserklärungen, behördliche Schriftstücke, Auflistung einer Krankenversicherung, Zeitaufzeichnungen der XXXX , eine Vereinbarung mit der XXXX Consulting sowie Projektbeschreibungen) vor, die als Beilagen zum Akt genommen wurden. Soweit es sich dabei um Unterlagen in englischer Sprache handelt, wurden diese in beglaubigter Übersetzung vorgelegt.
Am Ende der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2018 wurde von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin der Antrag gestellt, alle bereits erstellten Gutachten nochmals einzuholen.
Am 27.11.2018 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem sich die Beschwerdeführerin gegen eine weitere Untersuchung ausspricht und zur Begründung auf eine beigelegte Stellungnahme in englischer Sprache verweist. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Übersetzung der beigelegten Stellungnahme im Rahmen der ihr gewährten Verfahrenshilfe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist australische Staatsangehörige. Sie stellte am 16.10.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landessstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge im Sinne von psychotherapeutischer Krankenbehandlung und Übernahme von Selbstbehalten, orthopädischer Versorgung in Form vom Zahnersatz und Brille sowie Rehabilitation.
Die Beschwerdeführerin wurde am 26.12.2010 bei einer Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Lebensgefährten von diesem verletzt, und erlitt dabei mit Wahrscheinlichkeit eine Schädelprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule und der Muskulatur des rechten Oberarmes. In weiterer Folge kam es zu einer Posttraumatische Belastungsstörung.
Das Verfahren gegen den Lebensgefährten wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB wurde vom Landesgericht für Strafsachen mit Diversionsbeschluss unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr eingestellt.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2013 nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes zur Aufarbeitung der durch den Vorfall vom 26.12.2010 erlittenen psychischen Schädigung einer Posttraumatischen Belastungsstörung die Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt.
Am 29.01.2014 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, da über den Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Übernahme von Selbstbehalten, orthopädischer Versorgung in Form vom Zahnersatz und Brille sowie Rehabilitation nicht entschieden wurde.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurden Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Psychiatrie und Neurologie, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der Augenheilkunde und ein alle fachärztlichen Gutachten zusammenfassendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 17.04.2015 - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - sowie ergänzende Aktengutachten vom 12.01.2016 und vom 04.02.2016 eingeholt.
Diese Gutachten wurden, insbesondere die darin erhobenen Befunde, in der mündlichen Verhandlung am 06.11.2018 wortwörtlich in die englische Muttersprache der Beschwerdeführerin übersetzt.
Die medizinischen Sachverständigengutachten waren der Beschwerdeführerin bereits vor der mündlichen Verhandlung bekannt.
Die Voraussetzungen für eine orthopädische Versorgung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Brille im Zusammenhang mit einer verbrechenskausalen Augenschädigung liegen nicht vor.
Die Voraussetzungen für die orthopädische Versorgung in Form von Zahnersatz auf Grund eines verbrechenskausalen Zahnverlustes liegen ebenfalls nicht vor.
Festgestellt wird, dass auch keine verbrechenskausalen Hörstörungen vorliegen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Heilfürsorge im Sinne von Selbstbehalten und Rehabilitation liegen nicht vor.
Die Schädelprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule und der Muskulatur des rechten Oberarmes sind folgenlos abgeheilt.
Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Posttraumatische Belastungsstörung ist mit Wahrscheinlichkeit auf den gegenständlichen Vorfall zurückzuführen.
Eine sich daraus ergebende verbrechenskausale Arbeitsunfähigkeit bzw. Einschränkung der Arbeitsfähigkeit konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin, zum Einbringen der Anträge, zur Bewilligung der psychotherapeutischen Krankenbehandlung, zur Säumnisbeschwerde und zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.
Die Feststellungen zum vorliegenden Verbrechen ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt insbesondere aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen, Zl. XXXX vom 16.07.2014 sowie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Psychiatrie und Neurologie, der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der Augenheilkunde und dem zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten jeweils vom 17.04.2015, den ergänzenden ärztlichen Aktengutachten vom 12.01.2016 und vom 04.02.2016 sowie den diesbezüglichen Erörterungen durch die ärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 06.11.2018.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung hat die vorsitzende Richterin den Verfahrensgang zusammengefasst dargelegt und ausgeführt, dass sämtliche medizinischen Sachverständigengutachten in die englische Sprache übersetzt würden, um der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu geben Fragen zu stellen bzw. Stellung zu nehmen. Darauf antwortete die Beschwerdeführerin: "Ich brauche keine Übersetzung der Gutachten, ich habe sie gelesen und verstanden."
Die vorsitzende Richterin belehrte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie eine diesbezügliche Revision an den VwGH eingebracht habe und der richterliche Senat nunmehr den Aufträgen des VwGH nachkommen werde.
Daraufhin wurden die ärztlichen Gutachten der Reihe nach übersetzt.
Die Beschwerdeführerin brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die medizinischen Sachverständigen sie teilweise unfreundlich behandelt und nicht ordnungsgemäß untersucht hätten, und die Gutachten Mängel aufweisen würden.
Als Beispiel führte sie an, dass die in der Verhandlung anwesende Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie anlässlich der persönlichen Untersuchung sehr schockiert über einen starken Ausschlag auf den Beinen der Beschwerdeführerin gewesen sei, die Hautprobleme aber in ihrem Gutachten nicht angeführt habe, obwohl ein anderer Arzt diagnostiziert habe, dass diese Beschwerden ein Zeichen für posttraumatischen Stress seien. Diesbezüglich führte die ärztliche Sachverständige in der Verhandlung aus, dass "Haut" nicht ihr Fachgebiet sei und die Haut vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen beurteilt werde bzw. wurde. Überdies ist festzuhalten, dass die fachärztliche Sachverständige beauftragt war, ein Gutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie zu erstellen und ohnehin eine verbrechenskausale Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert hat.
In weiterer Folge stellte die Rechtsvertreterin der fachärztlichen Sachverständigen die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein "sekundäres Trauma" erlitten habe. Nachdem seitens der Fachärztin hinterfragt wurde, was sie genau damit meine, führte die Rechtsvertreterin aus, die Beschwerdeführerin habe ihr das so erklärt, das ihre Heilung erst nach Abschluss der Gerichtsverfahren möglich sein werde. Die Frage der Rechtsvertreterin, ob das so sein könne beantwortete die Sachverständige mit "Nein".
Sodann stellte die Rechtsvertreterin fest, dass im HNO-Gutachten der Tinnitus rechts dokumentiert sei, die Beschwerdeführerin habe ihr jedoch gesagt, der Tinnitus sei beidseitig, sogar links mehr als rechts. Weiters stehe im Gutachten, dass die Beschwerdeführerin am rechten Ohr "vermehrt höre" und sie wolle wissen was das bedeute. Die Sachverständige führte aus, dass darunter eine Lärmempfindlichkeit zu verstehen sei. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor, sie könne aus diesem Grund jetzt nicht mehr zu Militärflughäfen fahren, sie halte weder Flughafenlärm noch Lärm auf Bahnhöfen aus und sei das letzte Mal 2006/2007 auf einem Militärflughafen gewesen. Sie habe auch Probleme gehabt in Restaurants mit Backgroundmusik zu gehen, besuche diese jetzt aber wieder häufiger, um resistent gegen die Geräusche zu werden.
Zum HNO-Gutachten führte die Beschwerdeführerin weiters aus, dass die Feststellungen zu ihrem Hörverlust nicht richtig seien, da ihr Hörverlust nicht 26%, sondern 35% und beidseits sei, und der Facharzt es verabsäumt habe einen Stimmtest zu machen. Diesbezüglich führte die Sachverständige aus, im gegenständlichen Fall sei es ohne Relevanz wie hoch die Hörstörung sei, da der Facharzt bereits festgestellt habe, dass im HNO-Bereich keine Kausalität vorliege.
Zur diesbezüglichen Feststellung der Rechtsvertreterin, dies falle nicht in den Tätigkeitsbereich der medizinischen Sachverständigen ist festzuhalten, dass es sich bei dieser Feststellung der Gutachterin einerseits um keine HNO-fachärztliche Stellungnahme der Sachverständigen gehandelt hat, und die Gutachterin andererseits auch Ärztin für Allgemeinmedizin ist, und die diesbezüglich vorliegenden HNO-Befunde daher auch beurteilen kann.
Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung weiters aus, dass sich die Hyperakusis und der Tinnitus rechts - nicht wie im HNO-Gutachten dargelegt - erst ab 2014 entwickelt hätten, sondern Dr. XXXX das in seinen Befunden schon vorher festgestellt hätte.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der HNO-Sachverständige - wie seinem Gutachten vom 17.04.2015 zu entnehmen ist - die Befunde von Dr. XXXX eingesehen und berücksichtigt hat, und im Gutachten ausführlich darauf eingegangen ist.
Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe auf Grund der Vorfälle eine Hörschädigung erlitten, ist auch nach Übersetzung und Erörterung des HNO-Gutachtens in der mündlichen Verhandlung festzuhalten, dass dies zu keinen abweichenden Ergebnissen geführt hat. Auch wurden keine neuen fachärztlichen Befunde vorgelegt, die Gegenteiliges belegen könnten. Eine verbrechenskausale Hörstörung bzw. Hörschädigung liegt nicht vor.
Nach Übersetzung des augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens führte die Beschwerdeführerin aus, anlässlich der persönlichen Untersuchung sei nur "Substandard Equipment" und nicht das Equipment, das die Beschwerdeführerin von Fachärzten gewohnt sei, zur Verfügung gestanden. Es bestehe eine Verbindung zwischen dem Vorfall und dem Verlust des Gesichtsfeldes, sie leide noch immer unter Sehstörungen und einem Gesichtsfeldausfall. Ihre Augen würden sehr schnell ermüden, sie habe Schwierigkeiten die Augen offen zu halten oder die Zeitung zu lesen, sie sehe oft schlecht auf weite Distanzen. Wenn ihre Leberwerte schlecht seien, habe dies auch Auswirkungen auf ihr Sehvermögen. Bei warmem Wetter mit hohem Luftdruck bleibe der Gesichtsfeldverlust bestehen, aber die Sehprobleme würden manchmal besser.
Auch betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe auf Grund der Vorfälle eine Sehschädigung erlitten, ist es nach Übersetzung und Erörterung des augenfachärztlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung zu keinen abweichenden Ermittlungsergebnissen gekommen und wurden keine neuen fachärztlichen Befunde vorgelegt die Gegenteiliges belegen könnten. Eine verbrechenskausale Sehstörung bzw. Augenschädigung oder der Bedarf einer Brille als orthopädische Versorgung liegt nicht vor.
Nach Übersetzung der allgemeinmedizinischen Gutachten hat die Beschwerdeführerin sehr ausführlich dargelegt, dass in den eingeholten Gutachten nicht einmal vier Ärzte wussten wie groß und schwer sie sei. Größe und Gewicht seien in den Gutachten unterschiedlich und falsch angegeben worden. So sei im allgemeinmedizinischen Gutachten angeführt, dass sie 52kg wiege und 165 cm groß sei. Das sei falsch. Sie habe nur 45 kg gewogen, sei stark unterernährt gewesen und wiege immer noch 45 kg. Richtig sei auch, dass sie 175 cm groß sei und sie sei nicht um zehn Zentimeter geschrumpft. Nach dem gegenständlichen Vorfall habe sie in eisiger Kälte stehen müssen, worauf sie eine Lungenentzündung bekommen habe. Seitdem habe sie sieben, acht oder neun Mal pro Jahr eine Lungenentzündung. Ihr Herz und ihre Lunge seien nicht untersucht worden, sie habe Probleme mit der Bewegung, im Rücken, in der Wirbelsäule, sie habe Verspannungen und sie könne mit ihrem Arm nichts tragen. Wenn sie die wöchentlichen Einkäufe trage gehe das noch, aber es gehe nicht, wenn sie die Dokumente für das gegenständliche Verfahren schleppen müsse, welche voll seien mit unmenschlicher und herabwürdigender Behandlung. Sie leide an Zahnproblemen, sie knirsche mit den Zähnen, wenn sie Albträume habe. Ihr Zahnschmelz sei durch die Einnahme der vielen Medikamente zerstört.
Aus allgemeinmedizinischer Sicht hat der Sachverständige im Gutachten vom 17.04.2015 ausgeführt, dass nach Einsicht in die vorgelegten Befunde und Durchführung einer persönlichen Untersuchung, eine Schädelprellung, eine Zerrung der Halswirbelsäule und der Muskulatur des rechten Oberarmes wahrscheinlich ist, diese Gesundheitsschädigungen jedoch längst folgenlos abgeheilt sind. Verletzungsfolgen im Bereiche des Kopfes, des Nackens und des rechten Oberarmes konnten anlässlich der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden. Auch diesbezüglich ist es nach Übersetzung und Erörterung des allgemeinmedizinischen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung zu keinen abweichenden Ermittlungsergebnissen gekommen und wurden keine neuen ärztlichen Befunde vorgelegt die Gegenteiliges bewirken könnten.
Betreffend den von der Beschwerdeführerin am 16.10.2012 gestellten Antrag auf orthopädische Versorgung hat sie im Antragsformular unter "beantragte Leistung", "orthopädische Versorgung" das Feld "Zahnersatz: Ich habe auf Grund der Tat einen Zahnverlust erlitten (Heilkostenplan vom Zahnarzt)" angekreuzt, wobei jegliche Begründung für diesen Antrag fehlt. Wie auch in der Entscheidung vom 21.09.2016 ausgeführt, wurden weder diesbezügliche fachärztliche Beweismittel noch Heilkostenpläne vorgelegt. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchungen wurde ein Zahnverlust nicht angegeben bzw. findet sich im zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten kein Hinweis auf eine derartige Problematik. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde dazu keinerlei Vorbringen erstattet und wurden keine diesbezüglichen Beweismittel vorgelegt.
Ebenso verhält es sich mit den von der Beschwerdeführerin beantragten Leistungen "Selbstbehalte" und "Rehabilitation". Diesbezüglich wurden von der Beschwerdeführerin weder im Rahmen der Antragstellung, noch im Laufe des Verfahrens auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht und auch nicht in der mündlichen Verhandlung Unterlagen vorgelegt die geeignete Beweismittel darstellen um die beantragten Leistungen Selbstbehalte" oder "Rehabilitation" nachzuweisen.
Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Verdienstentgang hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, sie sei nicht arbeitsfähig und habe dadurch Aufträge in Millionenhöhe nicht bekommen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Sachverständige aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie in ihrem Gutachten vom 17.04.2015 sowie im ergänzenden Gutachten vom 12.01.2016 eine verbrechenskausale Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert hat und wurde dies in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Im fachärztlichen Gutachten wird weiters ausgeführt, dass das verbrechenskausale psychische Leiden jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bzw. auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt hat. Im zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 17.04.2015 wurde diese Einschätzung aus ärztlicher Sicht bestätigt.
Auf die Frage der Rechtsvertreterin an die fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung, welche Art von Arbeitsfähigkeit sie in ihren Gutachten meine, stellte die Gutachterin fest, bei der Arbeitsfähigkeit gehe es um die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, nämlich um die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit. Es sei ausreichend, wenn man fähig ist durchschnittliche körperliche und geistige Arbeit zu leisten.
Auch betreffend die Arbeitsfähigkeit wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung kein neues Vorbringen erstattet bzw. wurde das in der mündlichen Verhandlung dazu Vorgebrachte bereits in den ärztlichen Gutachten berücksichtigt und beurteilt. Es wurden auch keine neuen relevanten Beweismittel oder Gutachten vorgelegt, die belegen würden, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der psychischen Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig wäre.
Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung bekräftigt in Australien vor dem Vorfall in Österreich beruflich sehr erfolgreich tätig gewesen zu sein. Diesbezüglich hat sie die größtenteils bereits im Verfahren vorgelegten Unterlagen einer Bank und einer Consulting Firma vorgelegt, welchen hauptsächlich Stundenauflistungen, Stundensätze und Projektbeschreibungen zu entnehmen sind.
Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, sie habe durch ihre Arbeitsunfähigkeit Aufträge in Millionenhöhe in Australien nicht bekommen, ist festzuhalten, dass in einem diesbezüglich in der Verhandlung vorgelegten Schreiben eines Vertriebsleiters vom 25.09. 2013 lediglich allgemein festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführerin Möglichkeiten im Projektmanagement eröffnet worden wären, wäre sie von 2011 bis 2013 in XXXX gewesen. Ähnliches ergibt sich aus einem Schreiben des Geschäftsführers der Consulting Firma vom 19.07.2016.
Zu dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Konvolut an Unterlagen ist insgesamt festzuhalten, dass diese größtenteils bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt und beurteilt wurden. Sofern sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden, bringen sie keine neuen Erkenntnisse, haben keine Beweiskraft für den gegenständlichen Antrag bzw. sind für das Verfahren nicht zweckdienlich.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens vorgebracht hat ihr sei daran gelegen, die belangte Behörde solle nicht versuchen, direkte Informationen über die berufliche Laufbahn oder das frühere Einkommen der Beschwerdeführerin einzuholen bzw. direkten Kontakt mit den australischen Stellen aufzunehmen, da sie dadurch berufliche und soziale Nachteile befürchte. In der mündlichen Verhandlung hat sie dazu angegeben, in anderen Ländern eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet zu haben in Bezug auf bestimmte Projekte ihrer beruflichen Tätigkeit.
Die von der Beschwerdeführerin am 10.10.2018 beantragte Ladung eines Zeugen - ohne Angabe des Beweisthemas - erschien dem Gericht für das gegenständliche Verfahren nicht zweckdienlich. Überdies ist festzuhalten, dass die Ladung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung weder erwähnt noch nochmals beantragt wurde.
In der mündlichen Verhandlung hat die Rechtsvertreterin den Antrag gestellt alle medizinischen Gutachten auf Grund der aufgezeigten Mängel neu einzuholen. Mit Schriftsatz vom 27.11.2018 hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie spreche sich gegen eine weitere Untersuchung aus. Zur Begründung legte sie eine Stellungnahme in englischer Sprache bei. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Übersetzung der beigelegten Stellungnahme im Rahmen der ihr gewährten Verfahrenshilfe. In der beigelegten Stellungnahme wurden von der Beschwerdeführerin Ärzte sowie medizinische Einrichtungen aufgelistet, die sie in den vergangenen Jahren aufgesucht hat, und die Beschwerdeführerin hat nochmals ihre persönliche Situation und die Geschehnisse dargestellt. Aus Sicht des erkennenden Senates ist die Einholung weiterer medizinischer Gutachten nicht zweckdienlich und daher nicht erforderlich. Aus diesem Grund kann dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht untersucht werden zu wollen - ohne weitere Begründung ihrerseits - gefolgt werden, womit auch eine Übersetzung der Stellungnahme nicht erforderlich ist. Festzuhalten ist überdies, dass die Beschwerdeführerin bereits am Ende der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, sich keinen Untersuchungen mehr unterziehen zu wollen, da ihr die gegenständliche Entscheidung egal sei. Die Rechtsvertreterin hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung dennoch aufrechterhalten und angegeben, sie habe dies mit der Beschwerdeführerin vor der Verhandlung so abgesprochen.
Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertreterin haben in der mündlichen Verhandlung kein substantiiertes Vorbringen erstattet und auch keine relevanten Gutachtensmängel dargelegt. Auch wurden keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet waren, die ärztlichen Sachverständigengutachten zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und eingehender