TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/10 W209 2168882-1

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Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §3

Spruch

W209 2168882-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Mag. Franz GALLA, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Margaretenstraße 22, gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, vom 20.07.2017, GZ: 114-615266-004, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3 sowie §§ 3 und 10 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX, VSNR XXXX, ab 01.08.2015 eine Hilfeleistung in Form des Ersatzes des Verdienstentganges dem Grunde nach bewilligt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden SMS) vom 20.07.2017 wurde die am 13.07.2015 von der Beschwerdeführerin beantragte Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsgemäßen Kostenbeteiligungen betreffend Selbstbehalte für Rezeptgebühr für die festgestellte psychische Gesundheitsschädigung "anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung" ab 01.08.2015 grundsätzlich bewilligt. Der beantragte Ersatz des Verdienstentganges wurde hingegen abgewiesen. Begründend führte das SMS zusammengefasst aus, dass als erwiesen feststehe, dass die Beschwerdeführerin im März 1976 im Kinderheim XXXX untergebracht gewesen sei und sie dort sowohl physische als auch psychische Gewalt erlitten habe. Ebenso stehe als erwiesen fest, dass die Beschwerdeführerin im XXXXheim, XXXX, in XXXX, wo sie 1978 untergebracht gewesen sei, Opfer von Gewalt und mehrfachem sexuellen Missbrauch geworden sei. Ein sexueller Missbrauch im XXXXheim sowie vom Vater der Beschwerdeführerin ausgehende, gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Gewalt hätten mangels Vorliegens geeigneter Nachweise entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden können. Aufgrund der der Beschwerdeführerin während ihrer Heimaufenthalte widerfahrenen Misshandlungen sei ihr eine Entschädigungsleistung in Höhe von €

15.000,- inklusive Kostenübernahme für Therapiestunden zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin sei von 1989 bis 1991 jeweils für ein paar Monate bei drei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen. Seit 26.08.1991 sei sie bei der Gemeinde Wien tätig. Im Jahr 2007 sei bei der Beschwerdeführerin die Schilddrüsenerkrankung Morbus Basedow diagnostiziert worden. Seit damals befinde sie sich in internistischer Behandlung. Von 26.07.2011 bis 16.04.2012 habe sich die Beschwerdeführerin durchgehend im Krankenstand befunden. Als Folge dessen sei ihre Arbeitszeit bei der Gemeinde Wien mit Bescheid vom 12.04.2012 antragsgemäß für den Zeitraum 17.04.2012 bis 16.10.2012 auf 25 Wochenstunden herabgesetzt worden. Kurze Zeit später sei ihre Arbeitszeit mit Wirksamkeit vom 01.08.2012 auf 30 Wochenstunden erhöht worden. Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden Depression (gegenwärtig leichte Episode) sowie einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Ein Kausalzusammenhang zwischen der diagnostizierten anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mit den festgestellten physischen und psychischen Misshandlungen und dem sexuellen Missbrauch könne mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die diagnostizierte rezidivierende Depression sei jedoch als akausale Gesundheitsschädigung anzusehen, da in einem von Amts wegen eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden sei, dass eine derartige Gesundheitsschädigung auch ohne die angeschuldigten Ereignisse vorliegen würde. Arbeitsunfähigkeit liege dem Gutachten zufolge nicht vor. Die als kausal erachtete Gesundheitsschädigung ("anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung") könne nicht als maßgebliche bzw. überwiegende Ursache für die Krankenstände angesehen werden. Diese stünden laut den vom SMS eingeholten Unterlagen, insbesondere den amtsärztlichen Gutachten zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin zufolge, mit ihren körperlichen Leiden und ihrer als akausal beurteilten Depression in Kausalzusammenhang. Es habe somit nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass die Reduktion der Arbeitszeit aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung erfolgt sei. Sonstige Hinweise, die mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen ließen, dass die als kausal erachtete Gesundheitsschädigung einen kontinuierlichen Berufsverlauf bzw. eine bessere Ausbildung negativ beeinflusst habe, lägen nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin eine Handelsschule abschließen habe können und seither als Kanzleibeamtin bei der Stadt Wien arbeite. Das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadenfreien Verlauf sei somit zu verneinen.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass das SMS keine bzw. nichtzutreffende Feststellungen zum sexuellen Missbrauch, welcher der Beschwerdeführerin auch im Kinderheim XXXX widerfahren sei, sowie zu den Straftaten des Vaters der Beschwerdeführerin getroffen habe. Darüber hinaus sei die vom SMS getroffene Feststellung, dass die vorliegende rezidivierende Depression als akausale Gesundheitsschädigung anzusehen sei, weil davon auszugehen sei, dass diese auch ohne das festgestellte Verbrechen vorliegen würde, nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige habe festgestellt, dass aus fachärztlicher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass zwischen den gestellten Diagnosen - darunter auch die diagnostizierte rezidivierende Depression - und den Verbrechen ein Kausalzusammenhang bestehe. Aus einem von der Gemeinde Wien eingeholten Gutachten ergehe weiters, dass die vorliegende rezidivierende Depression zumindest Mitursache der Krankenstände gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus einem weiteren Gutachten. Zudem hätten sich die körperlichen Leiden der Beschwerdeführerin mittlerweile so gebessert, dass sie wieder Vollzeit arbeiten gehen könnte, womit feststehe, dass Letztere nicht Grund für die Reduktion der Arbeitszeit gewesen sein können. Ungeachtet dessen ergebe sich der Anspruch der Beschwerdeführerin aber auch aus der Drittwirkung jener, mitunter sogar verfassungsgesetzlich garantierten Grundrechte, die im vorliegenden Fall verletzt worden seien. Schließlich sei entgegen den Feststellungen des SMS auch augenscheinlich, dass die Verbrechen eine Einschränkung bezüglich der Berufslaufbahn und des Verdienstes der Beschwerdeführerin darstellen und der Verlust beruflicher Aufstiegschancen somit vorliegend ebenso anspruchsbegründend sei. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin verbrechenskausale Verdiensteinbußen, da sie aufgrund der aufzuarbeitenden Erlebnisse nicht mehr fähig sei, Vollzeit zu arbeiten. Sie habe, wie von der Behörde festgestellt, ihre Wochenarbeitszeit zuerst auf 25 und dann auf 30 Stunden reduzieren müssen. Es sei ihr nicht mehr möglich, Vollzeit zu arbeiten. Demnach liege jedenfalls ein Verdienstentgang vor, da die Beschwerdeführerin mehr verdienen würde, wenn sie Vollzeit arbeiten könnte.

3. Am 28.08.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin wurde am 31.08.1972 in Wien geboren und wuchs zunächst bei ihren Eltern auf, wo die Familie bis 1975 im gemeinsamen Haushalt lebte. Ihre Mutter war Kontrollprostituierte. Ihr Vater war als Kraftfahrer tätig. Als sich die Mutter im Mai 1975 vom Vater trennte, brachte sie die Beschwerdeführerin im Kinderheim XXXX (XXXX) unter. In weiterer Folge bestand während der Heimunterbringung kein Kontakt zur Mutter.

Als der Vater von der Heimunterbringung erfuhr, nahm er die Beschwerdeführerin im August 1975 zu sich. Im März 1976 wurden die Beschwerdeführerin erneut im Kinderheim XXXX untergebracht. Dort erlebte sie von den Erziehern ausgehend sowohl physische als auch psychische Gewalt.

Am 03.07.1978 wurde die Beschwerdeführerin im XXXXheim, XXXX, XXXX, untergebracht. Dort wurde sie Opfer von sexuellem Missbrauch und Gewalt. Am 31.07.1984, als das XXXXheim geschlossen wurde, wurde die Beschwerdeführerin im Alter von 11 Jahren in die Obhut ihres Vaters aus dem Heim entlassen.

Die Beschwerdeführerin beendete zunächst die Hauptschule und besuchte danach drei Jahre lang eine Handelsschule.

Die Beschwerdeführerin war von 1989 bis 1991 jeweils für ein paar Monate bei drei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Seit 26.08.1991 ist sie bei der Gemeinde Wien tätig.

Im Jahr 1992 lernte sie ihren Gatten kennen, mit dem sie zwei gemeinsame Töchter hat, und heiratete diesen.

Im Jahr 2007 erfolgte die Diagnose "Morbus Basedow", eine Schilddrüsenerkrankung, woraufhin eine laufende internistische Behandlung erfolgte.

Von 26.07.2011 bis 16.08.2012 befand sich die Beschwerdeführerin durchgehend im Krankenstand.

Mit Bescheid vom 12.04.2012 wurde die Arbeitszeit über Antrag der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 17.04.2012 bis 16.10.2012, von 40 auf 25 Wochenstunden herabgesetzt. Mit Wirksamkeit vom 01. August 2012 wurde die Arbeitszeit auf Wunsch der Beschwerdeführerin auf 30 Wochenstunden erhöht.

Ein vom SMS von Amts wegen eingeholtes nervenfachärztliches Sachverständigengutachten enthält folgende, von den Verfahrensparteien weitestgehend unwidersprochen gebliebene und somit den Feststellungen zu Grunde zulegende wesentliche Aussagen:

> Die Beschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden Depression - gegenwärtig leichte Episode - sowie an einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung.

> Die festgestellte Depression und die festgestellte Persönlichkeitsstörung stehen aus fachärztlicher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit den angeschuldigten Ereignissen im Kausalzusammenhang.

> Aus fachärztlicher Sicht sind die angeschuldigten Ereignisse wesentliche Ursache des gegenwärtigen psychischen Zustandsbildes.

> Die festgestellte Depression läge auch ohne die angeschuldigten Ereignisse vor, da der negative Einfluss einer Heimaufnahme im Kleinkindalter (3. Lebensjahr), die offensichtliche Ablehnung durch die leibliche Mutter und das problematische Verhältnis zum Vater das psychische Zustandsbild mit beeinflusst haben.

> Die angeschuldigten Ereignisse haben die Depression vorzeitig ausgelöst und verschlimmert.

> Die festgestellte Depression war neben den (unbestritten als akausal zu beurteilenden) körperlichen Leiden Mitursache für die Krankenstände.

> Die festgestellte Persönlichkeitsstörung war nicht Mitursache für die Krankenstände.

> Die Beschwerdeführerin wurde durch ihre (kausalen) Gesundheitsschädigungen nicht an einer besseren Ausbildung gehindert.

2. Beweiswürdigung:

Die biografischen Ereignisse sowie die Feststellungen zum Ausmaß der Stundereduktion gründen auf den Feststellungen des SMS, denen die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten ist.

Die Angaben zum Gesundheitszustand sowie zu den Ursachen für die Stundenreduktion sind dem vom SMS eingeholten nervenfachärztlichen Gutachten Dris. XXXX vom 05.08.2016 zu entnehmen, das - soweit es die oben angeführten Angaben betrifft - von den Verfahrensparteien weitestgehend unbestritten blieb.

Wenn der Amtssachverständige im Widerspruch zu seinen medizinischen Schlussfolgerungen auf S, 5 des Gutachtens ausführt, dass die angeschuldigten Ereignisse als akausal für die diagnostizierte Depression zu beurteilen sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage des Kausalzusammenhanges Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist und die vom Amtssachverständigen (unzulässiger Weise) vorgenommene rechtliche Beurteilung daher die - ansonsten schlüssigen und nachvollziehbaren - (medizinischen) Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen vermag.

Dass die Beschwerdeführerin durch ihre (kausalen) Gesundheitsschädigungen nicht an einer besseren Ausbildung gehindert wurde, ergeht ebenfalls aus dem oben angeführten Sachverständigengutachten. Soweit die Beschwerde eine Einschränkung hinsichtlich der Berufslaufbahn und des Verdienstes der Beschwerdeführerin durch die Verbrechen behauptet, ist auf die Angaben des Amtssachverständigen zu verweisen, denen zufolge im vorliegenden Fall keine Hinweise festgestellt werden konnten, dass die Beschwerdeführerin durch die angeschuldigten Ereignisse an einem kontinuierlichen Berufsverlauf bzw. einer besseren Ausbildung gehindert worden wäre, zumal sie nach ihrem Heimaufenthalt eine Handelsschule absolvieren konnte und seit 1991 durchgehend bei der Gemeinde Wien beschäftigt ist. Auch wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das eine derartige Hinderung annehmen ließe, noch wurde den Angaben des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene begegnet, weswegen die Feststellung zu treffen war, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Gesundheitsschädigungen nicht an einer besseren Ausbildung gehindert war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBI. 12013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. 12013/33 i.d.F. BGBI. 12013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl, Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die Beschwerdeführerin begehrt die Gewährung einer Hilfeleistung in Form des Ersatzes des Verdienstentganges nach den Bestimmungen des VOG.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und dadurch ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Gemäß § 1 Abs. 3 VOG ist wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Hilfe nur zu leisten, wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

Dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1976 bis 1978 während ihrer Unterbringung in Kinderheimen Opfer einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 VOG geworden ist, steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

Bestritten wurde auch nicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Krankenständen und der daraus resultierenden späteren Verringerung der Arbeitszeit einen Verdienstentgang erlitten hat bzw. erleidet.

Mitursache für die Krankenstände war laut dem vom SMS eingeholten, und in dieser Hinsicht von den Verfahrensparteien unbestritten gebliebenen Amtssachverständigengutachten neben den (akausalen) physischen Leiden auch die diagnostizierte rezidivierende Depression der Beschwerdeführerin. Das SMS ging davon aus, dass die angeschuldigten Ereignisse jedoch nicht ursächlich für die diagnostizierte rezidivierende Depression waren und somit ein Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Verdienstentgang zu verneinen sei.

In medizinischer Hinsicht hat der hinzugezogene Amtssachverständige jedoch schlüssig und nachvollziehbar mit hoher Wahrscheinlichkeit einen derartigen Kausalzusammenhang zwischen der diagnostizierten rezidivierenden Depression und den angeschuldigten Ereignissen hergestellt.

Auch in rechtlicher Hinsicht ist der Kausalzusammenhang zu bejahen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 23.05. 2002, Zl. 99/09/0013 und 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) ausgeführt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte.

Letzteres wurde vom Amtssachverständigen ausdrücklich bejaht, indem er feststellte, dass die angeschuldigten Ereignisse die diagnostizierte rezidivierende Depression vorzeitig ausgelöst und verschlimmert haben, weswegen diese im Lichte der Rechtsprechung als kausale Gesundheitsschädigung zu beurteilen ist.

Das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin kann dem eingeholten Amtssachverständigengutachten zufolge zwar nicht als alleiniges Motiv für die Stundenreduktion angenommen werden, weil auch andere - unbestritten als akausal zu beurteilende - physische Leiden dafür mitursächlich waren. Da die diagnostizierte Depression aber jedenfalls als Mitursache der Krankenstände gewertet wurde, ist im Ergebnis festzuhalten, dass die angeschuldigten Ereignisse auch für die Krankenstände und die daraus resultierende Stundenreduktion als kausal zu beurteilen sind.

Die noch vorzunehmende Ermittlung des konkret erlittenen Verdienstentganges hat nach dem fiktiven schadensfreien Verlauf zu erfolgen. Wie dem eingeholten Amtssachverständigengutachten zu entnehmen ist, wurde die Beschwerdeführerin durch ihre (kausalen) Gesundheitsschädigungen nicht an einer besseren Ausbildung gehindert. Dementsprechend ist unter Zugrundelegung eines fiktiven schadensfreien Verlaufes für die Schadensberechnung im konkreten Fall lediglich von einem fiktiven weiteren Verdienst in Höhe des der Beschwerdeführerin gebührenden Entgelts bei nicht reduzierter Wochenarbeitszeit auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz VOG sind Leistungen nach § 2 Z 2 leg.cit. erst mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen sind, wenn der Antrag - wie im vorliegenden Fall - mehr als zwei Jahren nach der Straftat gestellt wird. Ausgehend von der Antragstellung am 13.08.2015 ist der Beschwerdeführerin somit ab 01.08.2015 eine Hilfeleistung in Form des Ersatzes des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG für den durch die Reduzierung der Arbeitszeit erlittenen Verdienstentgang dem Grunde nach zu bewilligen.

Die Berechnung des konkreten Verdienstentganges hat in weiterer Folge das SMS durchzuführen und darüber einen gesonderten Bescheid zu erlassen. Dabei ist auch über die einkommensabhängige Zusatzleistung gemäß § 3a iVm § 10 Abs. 1 VOG abzusprechen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem eingeholten Amtssachverständigengutachten hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder

Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kausalität, Sachverständigengutachten, Verdienstentgang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2168882.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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