Entscheidungsdatum
11.01.2019Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
W237 2171431-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt II. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017, Zl. 1051369002-151346684:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste legal mit einem Konventionsreisepass aus Malta nach Österreich und stellte am 08.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des asylrechtlichen Familienverfahrens. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am XXXX geboren worden zu sein.
1.1. Am 15.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts die niederschriftliche Erstbefragung zur Familienzusammenführung des Beschwerdeführers statt. In dieser gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2013 subsidiären Schutz in Malta erhalten zu haben. Seine Ehefrau und sein Sohn seien jedoch in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Deswegen sei er im September 2014 mit einem Direktflug aus Malta nach Österreich gekommen, um hier dem gemeinsamen Familienleben nachgehen zu können.
1.2. Am 17.11.2015 und 28.01.2016 fanden Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens nach der Dublin III-VO statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies daraufhin den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2015 mit Bescheid vom 20.02.2016 als unzulässig zurück, weil für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz Norwegen zuständig sei. Das Bundesamt ordnete unter einem die Außerlandesbringung an und erklärte die Abschiebung nach Norwegen für zulässig. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht - nach einem erfolglosen Abschiebeversuch am 14.04.2016 - mit Beschluss vom 12.05.2016 statt, behob den angefochtenen Bescheid und ließ das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu.
1.3. Am 05.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die somalische Sprache niederschriftlich zu den inhaltlichen Gründen für seine Asylantragstellung einvernommen.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 01.08.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. ab (Spruchpunkt II.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde hingegen als auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 leg.cit. eine Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkt I. und II. des angeführten Bescheids Beschwerde, welche am 04.09.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
3.1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.12.2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin, zwei Vertretern des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheids vom 01.08.2017 mündlich zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2018 seine Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017 explizit zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die zur vollinhaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigte Rechtsvertreterin machte in der mündlichen Verhandlung vor dem entscheidenden Richter - nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer - die Aussage, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen werde und sich der Beschwerdeführer über die Wirkungen dieser Zurückziehung im Klaren sei. Diese Aussage wurde entsprechend protokolliert, wobei sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Rechtsvertreterin mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Verhandlungsniederschrift bestätigten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids in der mündlichen Verhandlung über seine Rechtsvertreterin aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht zu diesem Spruchpunkt ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt II. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017 ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W237.2171431.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019