TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 W250 2212444-1

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35

Spruch

W250 2212444-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Usbekistan, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.12.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, reiste mit einem von der Botschaft der Republik Litauen am XXXX ausgestellten und von XXXX bis XXXX gültigen Visum der Kategorie C in den Bereich der Mitgliedstaaten ein und wurde am 06.12.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Österreich aufgegriffen. Dabei konnte er sich weder mit einem Reisedokument noch mit einem Aufenthaltstitel ausweisen, über eine Meldeadresse verfügte er nicht. Da beim BF Fahrscheine und eine Rechnung vorgefunden wurden, die vermuten ließen, dass er sich bereits seit einem längeren Zeitraum unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, wurde er gemäß § 40 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vorgeführt.

2. Am 07.12.2018 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tadschikisch einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er am 06.12.2018 von Litauen kommend mit dem Bus in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, das Busticket habe er verloren. Den Grund für seinen Aufenthalt in Litauen nannte der BF nicht. Nach Österreich sei er eingereist, da er in Usbekistan beim Kartenspielen verloren habe, das Geld nicht habe bezahlen können und deshalb bedroht worden sei. Seinen Reisepass habe er im Autobus verloren. Die in seiner Geldbörse vorgefundenen Fahrkarten sowie die Rechnung seien nicht sein Eigentum, diese Sachen hätten sich bereits in der Geldbörse befunden, als er diese um EUR 20,-- gekauft habe. Einen weiteren Nachweis seiner Identität besitze er nicht, ein Foto seines Reisepasses habe er auch nicht auf seinem Handy, da er dieses verloren habe. Auf die Frage nach dem Handy, das sich bei seinen Effekten befinde, gab der BF an, dass er sein Handy verloren habe. Unterkunft habe er in einer U-Bahn-Station genommen. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder, Angehörige in Österreich habe er nicht. Seine Eltern befänden sich in Usbekistan, seine Schwester in Moskau. An Barmittel verfüge er über EUR 42,--.

Im Rahmen dieser Einvernahme stellte der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Am 08.12.2018 fand die Erstbefragung des BF im Asylverfahren statt. Dabei gab der BF an, dass er am 02.12.2018 den Entschluss gefasst habe, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und "einfach so" nach Litauen gereist sei. Er habe seinen Herkunftsstaat legal mit einem Reisepass verlassen, den Reisepass habe er in einem Autobus auf seiner Reise nach Österreich verloren. Für Litauen habe er ein Visum gehabt, das er bei der litauischen Botschaft in Usbekistan beantragt habe. Er wolle in Österreich bleiben, da er sich das schon als Kind gewünscht habe. Die Frage, warum er sich das gewünscht habe, beantwortete der BF nicht. Die Reise sei durch einen ihm unbekannten Mann organisiert worden, Geld habe er keines bezahlt. Bei einer Rückkehr nach Usbekistan befürchte er, von jenen Leuten, bei denen er Spielschulden habe, umgebracht zu werden.

4. Am 08.12.2018 wurde dem BF gemäß § 28 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG mitgeteilt, dass das Bundesamt gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen mit Litauen führe, weshalb die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht gelte.

Diese Mitteilung wurde dem BF am 08.12.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

5. Am 08.12.2018 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Tadschikisch zur Sicherung des Überstellungsverfahrens einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Er befinde sich seit 06.12.2018 in Österreich und habe seinen Reisepass unterwegs verloren. Familiäre oder soziale Bindungen in Österreich habe er nicht, er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er besitze EUR 42,-- und sei mit Dollar 200,-- nach Österreich gekommen. Er wolle in Österreich lernen und auch arbeiten. Er habe ein litauisches Visum erhalten, er habe jedoch nicht nach Litauen gewollt und habe dort auch nicht bleiben wollen.

6. Mit Bescheid vom 08.12.2018 ordnete das Bundesamt gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-VO bestehe, da sich der BF zumindest seit Juni 2018 unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten habe. Seinen Antrag auf internationalen Schutz habe er erst nach mehrmonatigem illegalen Aufenthalt gestellt als er von der Polizei kontrolliert worden sei. Der BF habe versucht, sich der fremdenpolizeilichen Kontrolle zu entziehen. Der BF verfüge über keinen Wohnsitz und sei in keinster Weise integriert. Er habe ein Visum C für die Einreise in das Gebiet der EU-Staaten genutzt und sei nach Österreich weitergereist. Es bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF und seiner persönlichen Verhältnisse sei die Entscheidung verhältnismäßig und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.12.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

7. Am 13.12.2018 richtete das Bundesamt gemäß den Bestimmungen der Dublin-III-VO ein Übernahmeersuchen an Litauen, welches unbeantwortet blieb. Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 02.01.2019 der litauischen Dublin-Behörde mit, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz auf Litauen übergegangen sei.

8. Am 09.01.2019 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.12.2018 und führte im Wesentlichen aus, dass ein Asylantrag gemäß § 28 Abs. 2 AsylG zuzulassen sei, wenn die Behörde nicht binnen 20 Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz mitteile, dass der Antrag zurückzuweisen sei. Das Führen von Konsultationen nach der Dublin-III-VO sei dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Der BF sei am 06.12.2018 inhaftiert worden und habe am 07.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, die belangte Behörde habe jedoch erst am 08.01.2019 Konsultationen mit Litauen eingeleitet. Damit habe das Bundesamt nicht darauf hingewirkt, dass die Haft so kurz wie möglich dauere und sei der Asylantrag des BF bereits zugelassen, da es die Behörde verabsäumt habe, ihm das Führen von Konsultationen innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.

Darüber hinaus liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor, da weder das Stellen eines Asylantrages noch der Nichtbesitz eines Reisedokumentes einen Haftgrund darstelle. Da die Behörde den BF als Asylwerber in der Grundversorgung unterbringen müsse, sei auch nicht von einem unbekannten Aufenthalt im Falle der Nichtinhaftnahme auszugehen. Auch der Umstand, dass Asylwerber generell noch nicht lange im Land seien und daher kaum Integration aufweisen, dürfe die Inhaftnahme nicht begründen. Es bleibe daher der bisher illegale und unangemeldete Aufenthalt in Österreich, doch sei auch dieser für Asylwerber nicht untypisch und lasse keinesfalls auf ein zukünftiges Untertauchen schließen.

Es sei daher auch insbesondere auf Grund des bereits zugelassenen Asylverfahrens die Fortsetzung der Haft unrechtmäßig.

Der BF beantragte die in Beschwerde gezogene Schubhaft ab Verhängung am 08.12.2018 als rechtswidrig festzustellen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Darüber hinaus beantragte der BF den Zuspruch der Eingabengebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang.

9. Das Bundesamt legte am 09.01.2019 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen die im angefochtenen Schubhaftbescheid genannten Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft sowie der bisherige Verfahrensverlauf zusammengefasst werden.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen sowie den BF zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben und insbesondere festgestellt, dass dem BF vom Bundesamt am 08.12.2018 mitgeteilt wurde, dass Konsultationen gemäß den Bestimmungen der Dublin-III-VO geführt werden und das entsprechende Übernahmeersuchen am 13.12.2018 an Litauen gerichtet wurde.

Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, der BF ist in Österreich unbescholten.

2. Der BF ist gesund und haftfähig.

3. Der BF wird seit 08.12.2018 in Schubhaft angehalten.

Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

1. Der BF reiste mit einem von der Botschaft der Republik Litauen in Usbekistan am XXXX ausgestellten und vonXXXX bis XXXX gültigen Visum der Kategorie C in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und hält sich zumindest seit Juni 2018 in Österreich auf.

2. Der BF verfügt in Österreich über keine Meldeadresse und hat den Fremdenbehörden auch sonst keine Adresse bekannt gegeben. Er ist untergetaucht und hat sich dadurch einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen.

3. Der BF stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt, als er nach den Bestimmungen des BFA-VG angehalten wurde.

4. Für das Asylverfahren des BF ist Litauen zuständig. Dem Akt sind keine Hinweise auf Umstände zu entnehmen, die gegen eine Überstellung des BF nach Litauen sprechen.

5. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder ein soziales Netz. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über ausreichende Existenzmittel noch über einen gesicherten Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes des Bundesamtes und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Insbesondere ist im Verwaltungsakt die Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 2 AsylG, wonach Konsultationen mit Litauen geführt werden, vom 08.12.2018 enthalten, die dem BF laut dem vorliegenden Zustellnachweis am 08.12.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde. Die Übernahme dieses Schreibens wurde vom BF durch seine Unterschrift bestätigt. Das vom BF in seiner Beschwerde erstattete Vorbringen, eine derartige Mitteilung sei innerhalb einer Frist von 20 Tagen ab Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz nicht erfolgt, stimmt daher mit dem vorliegenden unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes nicht überein.

Die Feststellung, wonach das Übernahmeersuchen an Litauen vom Bundesamt am 13.12.2018 gestellt wurde, beruht auf der im Verwaltungsakt befindlichen Ausfertigung des entsprechenden Ersuchens. Auch aus dem Schreiben des Bundesamtes vom 02.01.2019 an Litauen, wonach die Zuständigkeit Litauens durch Verstreichen der zweiwöchigen Antwortfrist eingetreten ist, ergibt sich, dass das entsprechende Übernahmeersuchen am 13.12.2018 an Litauen gerichtet wurde. Das diesbezüglich in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach das Ersuchen nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO erst am 08.01.2019 an Litauen gerichtet worden sei, stimmt ebenfalls nicht mit dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes überein.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Im Verwaltungsakt befindet sich ein Auszug aus dem Visa-Informationssystem mit jenen Daten, die der BF als seine Identitätsdaten angegeben hat. Daraus ergibt sich, dass es sich beim BF um einen volljährigen Staatsangehörigen der Republik Usbekistan handelt. Hinweise darauf, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom BF in seiner Beschwerde vorgebracht. Eine Einsichtnahme in das Strafregister hat ergeben, dass der BF in Österreich unbescholten ist.

2.2. Die Feststellung, wonach der BF gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.12.2018, wonach er sich gesund fühle und keine Medikamente benötige. Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich weder dem Verwaltungsakt noch der Beschwerde entnehmen.

2.3. Dass der BF seit 08.12.2018 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

3.1. Dass für den BF am XXXX von der Botschaft der Republik Litauen in Usbekistan ein von XXXX bis XXXX gültiges Visum der Kategorie C ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Visa-Informationssystem. Auch der BF gibt in seiner Erstbefragung vom 08.12.2018 sowie in seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 08.12.2018 an, dass er bei der Botschaft der Republik Litauen in Usbekistan ein Visum beantragt hat und er mit diesem Visum nach Litauen eingereist ist.

Die Feststellung, wonach sich der BF zumindest seit Juni 2018 in Österreich aufhält, beruht auf folgenden Erwägungen:

In der Geldbörse des BF befanden sich bei seinem Aufgriff am 06.12.2018 Fahrkarten eines österreichischen Verkehrsunternehmens, die im Juni, Juli und September 2018 gültig waren, sowie eine Rechnung eines Bekleidungsunternehmens, die vom November 2018 stammt. In seiner Einvernahme vom 07.12.2018 zu diesen Beweismitteln befragt, gab der BF an, dass er die Geldbörse, in der sich diese Fahrkarten bzw. die Rechnung befanden, nach seiner Ankunft in Österreich am 06.12.2018 von einer aus Usbekistan stammenden Person um EUR 20,-- gekauft habe und sowohl die Fahrkarten als auch die Rechnung dieser ihm unbekannten Person gehörten. Dieser Aussage des BF kommt insofern keine Glaubhaftigkeit zu, als seine Angaben zum Einreisezeitpunkt nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubwürdig sind. In seiner Erstbefragung vom 08.12.2018 gab der BF an erst am 02.12.2018 den Entschluss gefasst zu haben, Usbekistan zu verlassen. Er sei legal mit einem Visum nach Litauen eingereist. Diese Aussage steht jedoch in eklatantem Widerspruch zum Auszug aus dem Visa-Informationssystem, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass der BF bereits am XXXXeinen Antrag auf Ausstellung eines Visums bei der Botschaft der Republik Litauen in Usbekistan gestellt hat. Dieses in weiterer Folge am XXXX ausgestellte Visum der Kategorie C war jedoch nur von XXXX bis XXXX gültig. Sowohl in seiner Einvernahme vom 07.12.2018 als auch in der Erstbefragung vom 08.12.2018 gab der BF an, dass er sich nur drei Tage in Litauen aufgehalten habe, danach mit dem Bus nach Österreich weitergereist und hier am 06.12.2018 eingereist sei. Über ein Visum für eine legale Einreise nach Litauen im Dezember 2018 verfügte der BF jedoch nicht. Diesen Angaben kommt daher keine Glaubhaftigkeit zu. Da dem BF sohin keine Glaubwürdigkeit zukommt und der Gültigkeitszeitraum des am XXXX ausgestellten Visums mit den beim BF vorgefundenen Fahrkarten sowie der Rechnung in Einklang steht, wonach eine Einreise in den Bereich der Mitgliedstaaten im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX erfolgt ist, steht fest, dass sich der BF seit spätestens Juni 2018 in Österreich aufhält.

3.2. Dass der BF vor seinem Aufgriff am 06.12.2018 über keine Meldeadresse in Österreich verfügt hat, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister, Hinweise darauf, dass er dem Bundesamt eine Zustelladresse bekannt gegeben hat finden sich im Verwaltungsakt nicht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF untergetaucht ist und sich dadurch seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat.

3.3. Aus der Niederschrift über die Einvernahme des BF am 07.12.2018 ergibt sich, dass er seinen Asylantrag während dieser Einvernahme gestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt wurde er nach den Bestimmungen des BFA-VG angehalten.

3.4. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das Bundesamt am 13.12.2018 ein Überstellungsersuchen an Litauen gerichtet hat, das unbeantwortet blieb. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass Litauen für das Asylverfahren des BF zuständig ist. Umstände, die gegen die Überstellung des BF nach Litauen innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen, lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen.

3.5. Die Feststellungen zur mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Verankerung des BF in Österreich beruhen auf seinen darin im bisherigen Verfahren übereinstimmenden Aussagen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

Das Gericht geht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob sich der Fremde dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat. Der BF hält sich insofern unrechtmäßig in Österreich auf, als er über kein Reisedokument und kein Visum verfügt. Seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat er sich jedoch entzogen, da er seit seiner Einreise in Österreich - die spätestens im Juni 2018 erfolgt ist - untergetaucht ist und weder über eine Meldeadresse verfügt noch dem Bundesamt eine Zustelladresse bekannt gegeben hat. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist daher erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 6 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Von dieser Annahme ging das Bundesamt zu Recht aus, da für den BF von der Republik Litauen ein Visum der Kategorie C ausgestellt wurde und Litauen daher für die Prüfung des Asylantrages des BF zuständig ist. Es ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF, ein nennenswertes soziales Netz liegt nicht vor. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über finanzielle Mittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF auf Grund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um sich nicht weiterhin seinem Überstellungsverfahren zu entziehen.

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hält sich seit spätestens Juni 2018 unrechtmäßig in Österreich auf und ist bereits seit seiner Einreise untergetaucht. Seinen Asylantrag stellte er erst zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits nach den Bestimmungen des BFA-VG angehalten wurde. Er ist im Bundesgebiet auch nicht familiär, beruflich oder sozial verankert und verfügt über keinen Wohnsitz. Es ist daher im Fall des BF von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.

Das Bundesamt ist zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.

3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF tauchte in Österreich bereits unmittelbar nach seiner Einreise, die spätestens im Juni 2018 erfolgte, unter und entzog sich damit mehrere Monate einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Es überwiegt daher das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung die privaten Interessen des BF.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des BF der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen steht.

3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass er bereits unmittelbar nach seiner Einreise untergetaucht ist und sich mehrere Monate ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten hat - kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Überstellungsverfahrens führen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF im gesamten Verfahren weder angegeben hat, wann er tatsächlich nach Österreich eingereist ist noch wo er Unterkunft genommen hat, ist nicht zu erwarten, dass der BF bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Er hat auch keinerlei familiäre, berufliche oder soziale Bindungen an Österreich und verfügt hier über keinen Wohnsitz. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der BF in Freiheit belassen seine Überstellung nach Litauen abwarten werde, sondern erneut Handlungen setzen wird um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.1.8. Zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde wird folgendes ausgeführt:

Dass das Asylverfahren des BF zuzulassen sei, da ihm innerhalb der Frist von 20 Tagen gemäß § 28 AsylG nicht mitgeteilt worden sei, dass Konsultationen gemäß den Bestimmungen der Dublin-III-VO geführt werden, entspricht nicht dem Akteninhalt. Dem BF wurde am 08.12.2018 nachweislich mitgeteilt, dass Konsultationen mit Litauen geführt werden.

Auch das Vorbringen, dass erst am 08.01.2019 vom Bundesamt ein Konsultationsverfahren eingeleitet worden sei, entspricht nicht dem unbedenklichen Akteninhalt. Aus diesem ergibt sich vielmehr, dass bereits am 13.12.2018 ein Übernahmegesuch an Litauen gerichtet wurde. Damit ist aber auch dem Vorbringen des BF, das Bundesamt habe es verabsäumt auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht zu folgen.

Dem weiteren Vorbringen, dass keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, ist entgegenzuhalten, dass sich der BF seit spätestens Juni 2018 unangemeldet in Österreich aufhält und seinen Asylantrag erst zu einem Zeitpunkt gestellt hat, in dem er nach den Bestimmungen des BFA-VG angehalten wurde. Es kann daher keine Rede davon sein, dass es sich beim Verhalten des BF, so wie in der Beschwerde vorgebracht, um ein für einen Asylwerber nicht untypisches Verhalten handle. Gerade das Verhalten des BF, dass er monatelang untergetaucht war und erst nach seinem - zufällig erfolgten - Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, begründet die erhebliche Fluchtgefahr.

3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3, 6 und 9 FPG eine erhebliche Fluchtgefahr des BF sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den BF in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens - und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat - zuständig ist.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere auch deshalb, als mittlerweile feststeht, dass Litauen für das Asylverfahren des BF zuständig ist. Es ist daher umso mehr davon auszugehen, dass der BF bei Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich erneut seinem Verfahren entziehen werde. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte III. und IV. - Kostenersatz

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

3.4.3. Sowohl der BF als auch die belangte Behörde haben Kostenersatz beantragt. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Dublin III-VO, Fluchtgefahr, Kostenersatz, öffentliche Interessen,
Schubhaft, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W250.2212444.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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