TE Vwgh Beschluss 2019/1/23 Ra 2016/13/0019

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Veröffentlicht am 23.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §280 Abs1 lite;
B-VG Art133 Abs4;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision 1. der T GmbH & Co KEG und 2. des K, beide in M, beide vertreten durch die pfletschinger.renzl Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Weihburggasse 26/4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. März 2016, Zl. RV/7101838/2011, betreffend Umsatzsteuer und Nichtfeststellung von Einkünften für die Jahre 2002 bis 2006, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Erstrevisionswerberin, eine GmbH & Co KEG, betrieb in den Jahren 1998 bis 2005 ein Kaffeerestaurant, welches im Jahr 2006 verkauft wurde. Der Zweitrevisionswerber war in den Streitjahren 2002 bis 2006 alleiniger Kommanditist der Erstrevisionswerberin und Alleingesellschafter der GmbH.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht u.a. die Berufung gegen die (nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung erlassenen) Bescheide betreffend die Nichtfeststellung von Einkünften für die Jahre 2002 bis 2006 als unbegründet ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3 Nach einer Darstellung der relevanten rechtlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes legte das Bundesfinanzgericht zunächst die die Jahre 1998 bis  2005 betreffenden Umsätze, Personalkosten, sonstigen Ausgaben und Verluste des Kaffeerestaurants zahlenmäßig dar. Die Erstrevisionswerberin habe aus dem Betrieb des Lokals, bei dem es sich um eine Betätigung nach § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung handle, durchgehend Verluste in einer Höhe von jährlich mehr als EUR 100.000,-- erzielt. Die jährlichen Verluste seien höher oder annähernd gleich hoch gewesen wie die erzielten Umsätze. Die vom Zweitrevisionswerber vorgelegte Berechnung mit rückläufigen Verlusten lasse sich mit der tatsächlichen Verlustsituation nicht in Einklang bringen. Der Zweitrevisionswerber habe aufgrund seiner ärztlichen Tätigkeit nicht im Restaurant mitgearbeitet. Seine mehrmals tägliche Anwesenheit im Betrieb habe eine vollwertige Arbeitskraft nicht ersetzen können. Das Vorbringen des Zweitrevisionswerbers, wonach der Tod seiner Mutter im Jahr 2001 eine "Lücke" hinterlassen habe, könne mangels deren Mitarbeit im Betrieb nicht nachvollzogen werden. Der Zweitrevisionswerber habe nach seinen eigenen Angaben aus zeitlichen Gründen von der Ablegung der Prüfung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer Abstand genommen. Dies zeige, dass ihm sowohl die fachlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Gastronomie als auch die Zeit für die Mitarbeit gefehlt hätten. Die wesentliche und entscheidende Verlustursache sei der "Überbestand" an (Fremd-)Personal gewesen. Der Personalaufwand habe in allen Jahren konstant mehr als 90 % des Umsatzes betragen. Für die Erstrevisionswerberin sei daher bereits nach Ablauf des Anlaufzeitraums erkennbar gewesen, dass eine Gewinnaussicht nur bei einer deutlichen Verringerung des Personalstands - branchenüblich sei ein Personalkostenanteil von 40 % - verbunden mit einer "Vollzeit-Mitarbeit" des Zweitrevisionswerbers bestanden hätte. Die Erstrevisionswerberin habe jedoch eine Reduktion der Personalkosten unterlassen und das Lokal auch nach dem Anlaufzeitraum mit unverändertem (Fremd-)Personaleinsatz fortgeführt. Den gesetzten (Werbe-)Maßnahmen sei keine grundsätzliche Erfolgseignung zugekommen. Mangels Änderung der durch den hohen Personalkostenanteil und die fehlende Mitarbeit des Zweitrevisionswerbers geprägten Struktur des Kaffeerestaurants seien die gesetzten Maßnahmen nicht geeignet gewesen, den Betrieb aus der Verlustzone zu führen. Ausgehend von einem Wareneinsatz von rund einem Drittel des Umsatzes hätte selbst unter Annahme gleichbleibender Personalkosten nicht einmal eine Verdoppelung des Umsatzes ausgereicht, um die Verlustzone zu verlassen. In der Berufung seien keine Gründe aufgezeigt worden, welche die unveränderte Fortsetzung der - bei dem gegebenen Personalkostenanteil - aussichtslosen Tätigkeit über den Anlaufzeitraum hinaus als wirtschaftlich sinnvoll hätten erscheinen lassen. Damit sei jedenfalls bereits zu Beginn des Streitjahres 2002 eine Wirtschaftsführung vorgelegen, die objektiv gesehen niemals erfolgsbringend habe sein können. Da die Erstrevisionswerberin keine grundlegenden strukturellen Maßnahmen ergriffen, sondern an einer offensichtlich aussichtslosen Tätigkeit festgehalten habe, sei das Kaffeerestaurant im Streitzeitraum 2002 bis 2006 vom Finanzamt zu Recht nicht als Einkunftsquelle gewertet worden.

4 Gegen dieses Erkenntnis, soweit es die Nichtfeststellung von Einkünften für die Jahre 2002 bis 2006 betrifft, richtet sich die vorliegende Revision. Das Finanzamt erstattete keine Revisionsbeantwortung.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In der Revision wird zur Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das Bundesfinanzgericht sei seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Erkenntnisses erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Abgabenbescheids muss in der Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. etwa VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0044, mwN).

10 Dass dem Bundesfinanzgericht ein - vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung aufzugreifender - relevanter Begründungsmangel unterlaufen wäre, zeigt die Revision mit ihrem diesbezüglichen, allgemein gehaltenen Vorbringen nicht auf, das auf die im angefochtenen Erkenntnis zur Liebhabereisubsumtion dargestellte Wirtschaftsführung beispielsweise nicht eingeht.

11 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit weiters vorgebracht, das Bundesfinanzgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach dem Kriterium der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen besondere Bedeutung zukomme. Dem ist entgegen zu halten, dass das Bundesfinanzgericht die gesetzten "Verbesserungsmaßnahmen" im Rahmen der Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 LVO sehr wohl gewürdigt, diesen aber aufgrund der durchgängig hohen (selbst die Umsätze übersteigenden) Verluste und der (unbestritten) unterlassenen Reduktion der Personalkosten die grundsätzliche Eignung dazu abgesprochen hat, den Betrieb nachhaltig aus der Verlustzone zu führen (vgl. etwa VwGH 19.3.2008, 2005/15/0151; 11.11.2008, 2006/13/0124, VwSlg 8387/F).

12 Die Revisionswerber rügen weiters, das Bundesfinanzgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach es kein Indiz gegen die Gewinnerzielungsabsicht sei, wenn sich die Tätigkeit des Unternehmers auf die kaufmännischen Belange beschränke (Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 28.2.2002, 96/15/0219). Dem ist zu entgegnen, dass nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts der Personalaufwand in allen Jahren konstant mehr als  90 % des Umsatzes betragen hat. Ausgehend davon ist das Bundesfinanzgericht - unter Hinweis darauf, dass ein Personalanteil von 40 % branchenüblich sei - zur Ansicht gelangt, dass eine Gewinnaussicht für die Erstrevisionswerberin erkennbar nur bei einer Verringerung des Personalstands verbunden mit einer Vollzeit-Mitarbeit des Zweitrevisionswerbers bestanden hätte. Dennoch sei eine Reduktion der Personalkosten unterlassen und auch nach dem Anlaufzeitraum das Restaurant mit unverändert hohem (Fremd-)Personaleinsatz fortgeführt worden, sodass jedenfalls (spätestens) zu Beginn des Streitzeitraums eine Wirtschaftsführung vorgelegen sei, die objektiv gesehen niemals habe erfolgsbringend sein können (vgl. nochmals VwGH 11.11.2008, 2006/13/0124, VwSlg 8387/F; sowie VwGH 21.2.2018, Ra 2015/13/0015). Inwieweit sich am Gesamtbild einer "offensichtlich aussichtslosen Tätigkeit" durch Bedachtnahme etwa darauf, dass der Zweitrevisionswerber "täglich mehrmals im Betrieb mitarbeitete und die kaufmännischen Agenden besorgte", etwas geändert hätte, macht auch die Revision nicht deutlich.

13 Soweit in der Revision abschließend u.a. gerügt wird, der Zweitrevisionswerber sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht nicht zum Thema Liebhaberei vernommen worden, genügt der Hinweis, dass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels im Zulässigkeitsvorbringen nicht konkret dargelegt wird (vgl. etwa VwGH 21.11.2018, Ra 2017/13/0050, mwN).

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016130019.L00

Im RIS seit

20.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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