Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BPG 1990 §3 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des KR in G, vertreten durch Dr. Richard Benda, Dr. Christoph Benda und Mag. Stefan Benda, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Jänner 2017, GZ W173 2121326- 1/12E, betreffend Pensionskassenbeiträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Graz der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Der am 17. Juli 1962 geborene Revisionswerber steht seit 1. Oktober 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit an die Dienstbehörde gerichtetem Schreiben vom 24. Februar 2015 beantragte der Revisionswerber den Zuspruch der Pensionskassenbeiträge in Höhe von 0,75% pro Monat, 14 mal jährlich, beginnend mit 1. Jänner 2008, sowie die Überweisung derselben an die Bundespensionskassen AG oder eine überbetriebliche Pensionskasse.
3 Mit Eingabe vom 17. September 2015 erhob der Revisionswerber Säumnisbeschwerde.
4 Mit nachgeholtem Bescheid vom 16. Dezember 2015 wies die Dienstbehörde den Antrag des Revisionswerbers mangels Rechtsgrundlage als unbegründet ab.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für zulässig.
6 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, die grundsätzliche Verpflichtung, allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage zu erteilen, treffe den Bund. Zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung werde der Bund ermächtigt, mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst einen Kollektivvertrag sowie in der Folge einen Pensionskassenvertrag gemäß § 15 Pensionskassengesetz abzuschließen. § 22a Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) enthalte nähere Bestimmungen zu diesem Kollektivvertrag. Ausdrücklich werde festgelegt, dass dieser insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem Betriebspensionsgesetz (BPG) und dem Pensionskassengesetz (PKG) zu enthalten habe. Es sei zwar mit Gültigkeit ab 1. Jänner 2009 ein Kollektivvertrag für Bundesbedienstete abgeschlossen worden, in dessen 3. Abschnitt Bestimmungen über das Beitragsrecht enthalten seien. So werde in dessen § 7 Abs. 1 die vom Dienstgeber in die Pensionskasse laufend monatlich zu leistende Höhe der Beiträge festgelegt. Allerdings seien auf Grund der Bestimmung über den persönlichen Geltungsbereich gemäß § 5 die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten vom persönlichen Anwendungsbereich des genannten Kollektivvertrages ausgenommen, sodass die zitierte Bestimmung des § 7 Abs. 1 dieses Kollektivvertrags für den Revisionswerber keine Anwendung finde.
7 § 22a Abs. 5 GehG sehe ohnehin für Bundesbeamte, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung der Österreichischen Post AG zugewiesen seien, eine Sondernorm vor. Einerseits werde für diese Beamtengruppe die Möglichkeit eröffnet, dass vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden könne. Eine solche liege derzeit nicht vor. Andererseits trete für einen Abschluss des Kollektivvertrages im Sinne des § 22a Abs. 1 und 2 GehG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten statt des ermächtigten Bundeskanzlers (§ 22a Abs. 3 GehG) der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens auf, wobei die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes neben denen über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse und über das Leistungsrecht insbesondere auch jene zum Beitragsrecht auch für die Beamtengruppe, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung der Österreichischen Post AG zugewiesen seien, umzusetzen seien. Es liege "damit" zwar grundsätzlich eine Pensionskassenzusage des Bundes gegenüber der Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vor. Da aber kein Kollektivvertrag zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten im Sinne des § 22a Abs. 5 GehG abgeschlossen worden sei, seien die zur Umsetzung Ermächtigten gegenüber der Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung des Bundes derzeit noch nicht nachgekommen. Diese Umsetzung wäre aber erforderlich, um sich auf eine rechtliche Grundlage im Hinblick auf die zu zahlenden Dienstgeberbeiträge stützen zu können.
8 Auch aus dem letzten Satz des § 22a Abs. 1 GehG, wonach das BPG unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden sei, könne keine Grundlage für eine vom Dienstgeber zu leistende Beitragshöhe für die Pensionskassenvorsorge für die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten abgeleitet werden. Vielmehr ergebe sich aus § 3 BPG, dass für die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse, dem Beitritt zu einer solchen oder einer überbetrieblichen Pensionskasse es zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages bedürfe, in denen unter anderem nach § 3 Abs. 1 Z 2 BPG die Höhe der vom Arbeitgeber (hier: Dienstgeber) zu entrichtenden Beiträge festzulegen sei. Auch diese Bestimmung spreche dafür, dass es zur Umsetzung einer betrieblichen Pensionskassenzusage einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages bedurft hätte.
9 Betreffend die Zulässigkeit der Revision verwies das Bundesverwaltungsgericht auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 22a Abs. 5 GehG. Es liege eine Rechtsfrage "zur Interpretation von § 22a Abs. 5 GehG" vor, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, zumal sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe und die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Frage abhänge.
10 Die vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis vor dem Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde lehnte dieser mit Beschluss vom 9. Juni 2017, E 419/2017-6, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
11 Gegen das wiedergegebene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende Revision, in der beantragt wird, es gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben oder es - gegebenenfalls gemäß § 42 Abs. 4 VwGG - abzuändern und dem Revisionswerber Pensionskassenvorsorgebeiträge in bestimmt genannter Höhe zuzusprechen. Weiters wurde beantragt, gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
12 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die kostenpflichtige Zurück-, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragt wird.
13 Die Revision schließt sich einerseits der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes an und führt andererseits aus, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem vom Verwaltungsgericht nicht über die in der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel der Nichtdurchführung eines Ermittlungsverfahrens und der Nichtgewährung von Parteiengehör abgesprochen worden sei.
14 Gemäß Art. 133 Abs. 4 Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH 8.3.2018, Ro 2015/12/0014).
18 Betreffend eine idente Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 5. September 2018, Ro 2017/12/0013, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wird. Umgelegt auf den Revisionsfall ergibt sich, dass Inhalt des hier zu beurteilenden Antrages nicht ein auf § 22a GehG gestützter Anspruch auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage oder auf Abschluss eines Kollektivvertrages bzw. Pensionskassenvertrages auf Grundlage eines Kollektivvertrages ist (vgl. zu einer diesbezüglichen Konstellation OGH 28.6.2011, 9 ObA 66/11p), sondern vielmehr der "Zuspruch" von Pensionskassenbeiträgen.
19 Da aber den gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten - entgegen der gesetzlichen Verpflichtung - eine betriebliche Pensionskassenzusage nicht erteilt wurde, mangelt es an einer Rechtsgrundlage für die Leistung der vom Revisionswerber angesprochenen Pensionskassenbeiträge. Hinzuweisen ist überdies darauf, dass im Falle des Abschlusses eines Kollektivvertrages bzw. eines Pensionskassenvertrages in diesen die Höhe der vom Dienstgeber zu leistenden Pensionskassenbeiträge festzusetzen wäre (vgl. § 22a Abs. 2 und 5 Z 3 GehG, § 3 Abs. 1 Z 2 BPG, § 15 Abs. 3 Z 1 PKG).
20 Soweit die Revision meint, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei mangelhaft geblieben, weil die in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Verfahrensmängel der Nichtdurchführung eines Ermittlungsverfahrens und der Nichtgewährung des Parteiengehörs nicht behandelt worden seien, wird die Relevanz der dem Bundesverwaltungsgericht vorgeworfenen Verfahrensmängel nicht aufgezeigt. Schon aus diesem Grund wird auch in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.
21 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG unter Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG zurückzuweisen.
22 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Jänner 2019
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017120007.J00Im RIS seit
20.02.2019Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019