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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des F Z in S, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2018, W221 2177189-1/20E, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Das beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber stand in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seit 22. August 2016 befand er sich durchgehend im Krankenstand. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2017 wurde der Revisionswerber nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den dauernden Ruhestand versetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber mit näherer Begründung Beschwerde.
2 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde diese Beschwerde abgewiesen. Das BVwG traf nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nähere Feststellungen zu den Anforderungen des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers, den dem Revisionswerber zumutbaren bzw. nicht zumutbaren Belastungen und zur Frage der leistungskalkülrelevanten Besserung der vorliegenden Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber aufgrund des festgestellten Gesamtleistungskalküls nicht mehr in der Lage sei, die konkreten Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes Buskraftfahrer/Omnibuslenker zu erfüllen. Verweisarbeitsplätze stünden nicht zur Verfügung. Die Beweiswürdigung, insbesondere zur Frage der Unzumutbarkeit gewisser Tätigkeiten, wurde vom BVwG aufgrund der vorliegenden Gutachten näher begründet. Das BVwG sprach weiters aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, lautet (auszugsweise):
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist oder der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
..."
8 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, die Lösung der Rechtsfrage, was unter "dauernder Dienstunfähigkeit" im Verständnis des § 14 BDG 1979 zu verstehen sei, stelle eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Das BVwG habe nur zwei Wochen nach dem hier angefochtenen Erkenntnis erkannt, dass eine bloße Einschränkung der Dienstfähigkeit eines Beamten nicht zwangsläufig auch dessen dauernde Dienstunfähigkeit bedeute. Die Entscheidung hänge von einer Rechtsfrage ab, der sowohl hinsichtlich des Verständnisses des § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 "als auch des § 72 Abs. 3 Z 4 PBVG" grundsätzliche Bedeutung zukomme.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit voraus. Für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit verlangt § 14 Abs. 3 BDG 1979 das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer dauernden Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (vgl. jüngst VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0090, mwH).
10 Zur Frage der Auslegung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BDG 1979 liegt daher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Soweit vorgebracht wird, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung des BVwG vorliege, erfüllt dies für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn es zu der betreffenden Frage eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt (vgl. etwa VwGH 18.4.2018, Ra 2017/08/0001). Die Zulässigkeitsbegründung der Revision zeigt nicht auf, dass das BVwG von der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
11 Dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, es liege hinsichtlich des Verständnisses des § 72 Abs. 3 Z 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996 idF BGBl. I Nr. 161/1999, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 17. September 2008, 2007/12/0163, ausgeführt hat, dass bei der Auslegung des § 72 Abs. 3 Z 4 PBVG jener Maßstab zu Grunde zu legen ist, den der Verfassungsgerichtshof an die wortgleiche Bestimmung des § 9 Abs. 1 lit. k Bundes-Personalvertretungsgesetz angelegt hat (vgl. VfSlg. 12.563/1990). Demnach fällt auch eine Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 unter die Bestimmung des § 72 Abs. 3 Z 4 PBVG.
12 Sofern mit dem Vorbringen, die Personalvertretung habe am Ruhestandsversetzungsverfahren nicht mitgewirkt, ein Verfahrensfehler behauptet wird, setzt die Zulässigkeit der Revision jedoch voraus, dass die Relevanz dieses Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einem anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Ergebnis zu führen (vgl. das vorzitierte Erkenntnis sowie VwGH 15.9.2017, Ra 2017/02/0176).
13 Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist aufgrund des Fehlens jedweder Ausführungen hierzu im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich (vgl. auch dazu bereits das Erkenntnis vom 17.9.2008).
14 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Revision mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 30. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120056.L00Im RIS seit
20.02.2019Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019