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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, über die Revision des H K in A, vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 41/9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 8. Oktober 2018, Zl. E B06/09/2018.004/013, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Beschwerdeverfahren das Ansuchen des Revisionswerbers um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus zum (bestehenden) Schankraum, diverser Pergolen und Vordächer, sowie eines Behinderten-WCs und eines Abstellraumes auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG A gemäß § 5 lit. a Z 1 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz iVm § 20 Abs. 1 Bgld. Raumplanungsgesetz abgewiesen.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der für das Vorhaben maßgebliche Teil des genannten Grundstückes sei im geltenden Flächenwidmungsplan als "Grünland-Parkplatz" ausgewiesen. Das Vorhaben des Revisionswerbers, das einen umbauten Raum von 237m2 umfasse, widerspreche dieser Widmung, zumal die beabsichtigte Erweiterung nicht in einem funktionellen und sachlichen Zusammenhang mit der Parkplatznutzung, sondern mit der Nutzung des bestehenden Gewerbebetriebes stehe: Gegenstand des vorliegenden Antrags sei die Errichtung von insgesamt 90 überdachten zusätzlichen Sitzplätzen und Abstellplätzen für 172 Fahrräder. Zur Versorgung von Personen, die ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellten, würde ein Verkaufsstand ohne Verabreichungsplätze oder mit wenigen Sitzgelegenheiten genügen. Auch die bestehenden WC-Anlagen seien ausreichend und behindertengerecht ausgestattet.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revisionsausführungen zum Vorliegen einer "erheblichen Rechtsfrage" enthalten zunächst eine umfassende Darstellung des Sachverhaltes bzw. Verfahrensganges.
7 Soweit der Revisionswerber in den weiteren Zulässigkeitsausführungen - unter umfänglichen Darlegungen der konkreten Fallkonstellation - im Ergebnis der Annahme der mangelnden Widmungskonformität des beabsichtigten Projekts entgegen tritt, werden damit weder über den Einzelfall hinausreichende Fragen aufgeworfen, noch bietet der vorliegende Fall Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht den ihm zustehenden Anwendungsspielraum überschritten oder gar ein krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hätte (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0089, mit Hinweis auf VwGH 20.3.2018, Ra 2018/10/0030, 0031).
8 Soweit schließlich nähere Verfahrensmängel behauptet werden, wird deren Relevanz nicht konkret dargelegt (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0084).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100198.L00Im RIS seit
20.02.2019Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019