TE Vwgh Beschluss 2019/1/31 Ra 2018/22/0233

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache der O M in W, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. August 2018, VGW-151/046/4895/2018, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte am 8. August 2017 bei der österreichischen Botschaft in Peking einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender".

5 Am 28. November 2017 reiste die Revisionswerberin mit einem bis 27. März 2018 gültigen Visum D in das Bundesgebiet ein und hält sich seither in Österreich auf.

6 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Behörde) vom 22. März 2018 (zugestellt am 26. März 2018) wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Studierender" wegen fehlender Unterhaltsmittel und mangels Rechtsanspruch auf eine ordnungsgemäße Unterkunft abgewiesen.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit der Maßgabe ab, dass sich die Abweisung auf § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stützt. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das VwG aus, die Revisionswerberin habe gegen die Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 NAG, die Entscheidung über einen Erstantrag im Ausland abzuwarten, verstoßen (Hinweis auf VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460), indem sie nach Versagung des beantragten Aufenthaltstitels über die Aufenthaltsdauer ihres Visums hinaus im Bundesgebiet verblieben sei. Die Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK gehe - so das VwG mit näherer Begründung - nicht zugunsten der Revisionswerberin aus.

8 In der Zulassungsbegründung formuliert die Revision einige Fragen, mit denen jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.

Ob die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer des Visums "auf das schuldhafte säumige Verhalten der Behörde zurückzuführen ist", kann fallbezogen schon deshalb nicht entscheidungsrelevant sein, weil die Behörde ohnehin innerhalb der Geltungsdauer des Visums der Revisionswerberin entschied. Das VwG übersah allerdings, dass nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0184, Rn. 14; 22.3.2018, Ra 2017/22/0204, jeweils mwN) durch Überschreiten des erlaubten Aufenthalts der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verwirklicht wird. Es führte aber die erforderliche Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK bzw. § 11 Abs. 3 NAG durch, gegen deren Ergebnis sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht wendet. Somit besteht entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht kein "Automatismus" zwischen dem Vorliegen des Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG und der Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Dem auf § 21 Abs. 3 NAG bezogenen Revisionsvorbringen fehlt mangels Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 NAG die Grundlage. Durch den genannten Rechtsirrtum des VwG wurde die Revisionswerberin nicht in Rechten verletzt.

Die Frage eines allfälligen Verlusts der Studienberechtigung ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens nach dem NAG. Auch der Wunsch nach einer persönlichen Teilnahme der im Beschwerdeverfahren durch den Migrantinnenverein St. Marx vertretenen Revisionswerberin an der Beschwerdeverhandlung ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220233.L00

Im RIS seit

20.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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