Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Pelikan in der Strafsache gegen Enes S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Michaela Su***** und Hasan O***** sowie die Berufungen der Angeklagten Enes S***** und Katka O***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Juni 2018, GZ 7 Hv 25/18k-439, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten Su***** und Hasan O***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden
relevant – Michaela Su***** und Hasan O***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang siehe 14 Os 116/17s) je eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (A/I/1 [Su*****] und 2 [O*****]) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (A/II) sowie je eines Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB (A/III/1 [Su*****] und 2 [O*****]) schuldig erkannt.
Danach haben sie
(A) von Oktober 2014 bis 1. April 2016 in U***** und an anderen Orten in Österreich, der Türkei und Syrien
I) sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB), dadurch diese terroristische Vereinigung in deren Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und in deren strafbaren Handlungen, nämlich den zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB, zu fördern, indem
a) Michaela Su***** und der unter einem rechtskräftig schuldig erkannte Enes S***** in Begleitung ihrer unmündigen Kinder Sarah S*****, geboren am 6. Mai 2003, Ajla S*****, geboren am 18. Dezember 2005, Nail S*****, geboren am 26. November 2007, Kenan S*****, geboren am 10. Juli 2010, und Enisa S*****, geboren am 16. April 2012, und
b) Hasan O***** und die unter einem rechtskräftig schuldig erkannte Katka O***** in Begleitung ihrer unmündigen Kinder Edis O*****, geboren am 5. März 2003, Amina O*****, geboren am 9. Oktober 2005, und Ammar O*****, geboren am 23. Dezember 2008,
nach dem Erwerb der Flugtickets im Oktober 2014 am 20. Dezember 2014 von G***** über W***** nach I***** in die Türkei flogen, sodann zu einem unbekannten Ort an der Grenze zu Syrien fuhren, mit Unterstützung von Schleppern über die grüne Grenze nach Syrien einreisten, wo sie bis zum 1. April 2016 in dem von der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat kontrollierten Gebiet in den ihnen zugewiesenen Wohnungen von vertriebenen oder getöteten syrischen Bürgern lebten, ihre unmündigen Kinder nach den Vorgaben und der Propaganda der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im radikal islamistischen Sinn erzogen und dem Schulunterricht durch Vertreter der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat zuführten, dadurch am Aufbau einer radikal islamistisch ausgerichteten sozialen Infrastruktur dieser terroristischen Vereinigung als Ersatz für die durch die Bürgerkriegshandlungen, insbesondere durch terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB, zerstörte Zivilgesellschaft mitwirkten, und dies Verbindungsleuten der terroristischen Vereinigung vor ihrer Abreise zusicherten, wobei Hasan O***** zudem
- von Jahresende 2014 bis Februar 2015 vorerst an einer Ausbildung in dem als „Scharia“ bezeichneten islamischen Recht und sodann an einer militärischen Ausbildung zur Umsetzung der terroristischen Ziele der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat teilnahm und
- sich von Frühjahr 2015 bis zum 1. April 2016 als Heilpraktiker für verletzte Kämpfer der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat betätigte;
(II) durch die in Punkt A/I dargestellten Handlungen sich an der auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS),
• die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit ihrer Kämpfer durch terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet oder vertreibt und sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet,
• die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt,
• die andere durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge in Syrien und im Irak einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,
als Mitglieder beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB), wobei sie wussten, dass sie diese Verbindung in deren Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und in deren strafbaren Handlungen, nämlich den zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB, fördern;
(III) ihren nachgenannten unmündigen Kindern, mithin Personen, die ihrer Fürsorge unterstehen und das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, nämlich
1. Michaela Su***** ihren Kindern Ajla S*****, geboren am 18. Dezember 2005, Sarah S*****, geboren am 6. Mai 2003, Nail S*****, geboren am 26. November 2007, Kenan S*****, geboren am 10. Juli 2010, und Enisa S*****, geboren am 16. April 2012, und
2) Hasan O***** seinen Kindern Ammar O*****, geboren am 23. Dezember 2008, Amina O*****, geboren am 9. Oktober 2005, und Edis O*****, geboren am 5. März 2003,
seelische Qualen dadurch zugefügt, dass sie ihre Kinder zwangen oder zumindest verleiteten, am 20. Dezember 2014 nach Syrien in das vom syrisch-irakischen Bürgerkrieg und von der Gewaltherrschaft der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat gekennzeichnete Gebiet zu reisen und sich dem von Bombardierungen zunehmend geprägten Schrecken des Bürgerkriegs auszusetzen, wodurch das psychische Wohlbefinden der Kinder erheblich beeinträchtigt wurde.
Den dagegen jeweils aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Michaela Su***** und Hasan O***** kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Michaela Su*****:
Mit dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der – sinnstörend verkürzt zitierten – Urteilsannahme, nach der sich die Zusage der Zweitangeklagten, ihren Ehemann mit den Kindern zu begleiten, den Familienhaushalt zu führen und sich der Erziehung der Kinder zu widmen, als eine psychische Unterstützung der Verbindungspersonen bei der terroristischen Vereinigung „ausgewirkt habe“ (US 23 f; vgl auch US 58), verkennt die Mängelrüge zu den Schuldsprüchen A/I/1 und A/II, dass die strafbaren Handlungen der kriminellen Organisation (§ 278a StGB) und der terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) in der hier aktuellen Variante der Beteiligung als deren Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) bereits mit der – mit entsprechendem Vorsatz erfolgten – Vornahme der Beteiligungshandlungen vollendet sind. Ob die Vereinigung die sonstige Förderungsaktivität erfolgreich nutzt, ist für die Subsumtion ohne Bedeutung (schlichtes Tätigkeitsdelikt; vgl dazu Plöchl in WK² StGB § 278 Rz 44 mwN).
Welche Verfahrensergebnisse in Zusammenhang mit der Konstatierung wissentlicher Förderung des IS oder dessen strafbarer Handlungen übergangen worden sein sollen, sagt die Rüge (Z 5 zweiter Fall) nicht.
Bei ihrem Vorwurf, diese Urteilsannahme sei unbegründet geblieben (Z 5 vierter Fall), rekurriert sie bloß auf eine einzelne Urteilspassage (US 54) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz
RS0119370). Entgegen dem Beschwerdestandpunkt lässt sich den Ausführungen der Tatrichter nicht nur entnehmen, dass sie die insoweit leugnende Verantwortung der Angeklagten Su***** für unglaubwürdig hielten. Vielmehr geht daraus – bei (gebotener) verständiger Lesart der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit – mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Erstgericht (auch) die Wissentlichkeit im Sinn des § 278 Abs 3 letzter Fall StGB aufgrund des objektiven Täterverhaltens (dem „stets wohlüberlegten und beabsichtigten Vorgehen“; US 32), des – vor allem auf die als glaubwürdig und belastend eingestuften Angaben der Zeugen Sarah, Ajla und Nail S***** sowie Edis O***** gestützten – Umstands, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis des Zwecks und der terroristischen Aktivitäten des Islamischen Staats sowie des (Bürger-)Kriegszustands in ihrem Zielland war, ihrer – gleichfalls auf eine Reihe von Verfahrensergebnissen gegründeten – Radikalisierung „im islamischen Sinn“, unter deren Einfluss sie handelte, sowie ihrer Motive für die Übersiedlung nach Syrien für erwiesen hielt (US 34 f, 37 ff, 47 f, 50 f, 54 f, 57 f). Dass diese Erwägungen den Kriterien logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen, behauptet die Beschwerde nicht (RIS-Justiz RS0118317).
Soweit sie darauf verweist, dass sich die Wissentlichkeit der Förderungshandlungen „aus keinem Beweisergebnis ergibt“, übersieht sie, dass auch
Indizienbeweise zulässig sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449, 452; RIS-Justiz RS0098471, RS0098249).
Auch die Mängelrüge zum Schuldspruch A/III nimmt bei ihrem Einwand von Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Feststellungen zu seelischen Qualen der Tatopfer nur auf einzelne Urteilsannahmen (US 23, 29) Bezug und damit ein weiteres Mal prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe
(erneut RIS-Justiz
RS0119370), denen die für die vorgenommene Subsumtion erforderlichen Sachverhaltselemente übrigens unmissverständlich zu entnehmen sind (vgl auch US 33, 35 f, 61 f; RIS-Justiz RS0093099,
RS0093088 [T5]).
Indem die Beschwerde behauptet, die entsprechenden Konstatierungen seien unbegründet geblieben (Z 5 vierter Fall), dabei aber auf einen Teil der diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US „47 Mitte“) verweist, ist sie unschlüssig. Aus welchem Grund die Ableitung der kritisierten Urteilsannahmen aus den insoweit geständigen Angaben der Angeklagten und den Aussagen der Tatopfer im Verein mit allgemeiner Lebenserfahrung (US 35 ff, 39 ff, 47) den Kriterien logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen sollten, erklärt sie erneut nicht.
Die undifferenziert zu allen Schuldsprüchen ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, die Beweiswürdigung der Tatrichter zu einigen explizit angeführten Feststellungen unter Hinweis auf Details aus der Aussage der Beschwerdeführerin, die die Tatrichter – wie bereits dargelegt – ausführlich erörterten und für unglaubwürdig erachteten (US 35 ff, 50 ff und 54; vgl dazu RIS-Justiz RS0098778 [va T4]), als „unerträglich“ oder „grob unvernünftig“ und die Erwägungen zum Beweiswert der Verantwortung der Genannten als „bedenklich“ einzustufen. Damit weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, sondern übt bloß unzulässig Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0119583).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Hasan O*****:
Diese verfehlt gleichfalls die Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Soweit sie eingangs der Mängelrüge (Z 5) auf die Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5a) verweist, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der einzelnen Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz
Indem sie im Rahmen des auf Z 5a gestützten Vorbringens zunächst einen Großteil der Urteilsannahmen wiedergibt und im Folgenden „die Feststellungen des Erstgerichts“
pauschal als undeutlich, unvollständig, aktenwidrig sowie „im Widerspruch zum Akteninhalt stehend“ kritisiert, entspricht sie nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO; RIS-Justiz RS0099563).
Mit dem auf konkrete – allerdings zum Teil verkürzt und sinnentstellt wiedergegebene – Konstatierungen bezogenen Vorwurf von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall), verkennt die Beschwerde, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Ein solches Fehlzitat wird nicht behauptet. Die Rüge stellt den Überlegungen der Tatrichter vielmehr ohne Aktenbezug bloß aus „allgemeiner Lebenserfahrung“ gezogene eigene Schlüsse entgegen und bekämpft solcherart unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die – unter Berufung auf Z 5a erkennbar zum Schuldspruch A/III/2 geäußerte – Kritik, das Erstgericht habe die Angaben des Zeugen Helmut Si***** zum nunmehrigen Befinden der Kinder des Ehepaares O***** (siehe aber US 36) sowie der Zeuginnen Elvira H***** und „LVT-Beamtin Nr. 19“ zum aktuellen Eltern-Kind-Verhältnis außer Acht gelassen (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), bezieht sich nicht auf eine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0117499, RS0117264), weil der Tatbestand des § 92 Abs 1 StGB den Eintritt weiterer Tatfolgen – etwa eines (die Tat überdauernden) Schadens an der psychischen Gesundheit – nicht voraussetzt (vgl Jerabek/Ropper in WK² StGB § 92 Rz 12).
Gleiches gilt für die – ohne Nennung der Fundstelle in den umfangreichen Akten (vgl aber RIS-Justiz RS0124172) erfolgte – Berufung auf angebliche Aussagen der Angeklagten Hasan und Katka O*****, sie hätten mit ihren Kindern nicht über die Einreise nach Syrien gesprochen (RIS-Justiz RS0117499).
Indem die Beschwerde unter Vernachlässigung der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen, insbesondere jene zur Aussage des Zeugen Edis O***** (US 34), global – und erneut ohne Bezeichnung einer Fundstelle in den Akten – auf Angaben von „sämtlichen Angeklagten“ hinweist, wonach sich der Beschwerdeführer „nicht an den Zielen des IS beteiligen wollte“ (vgl auch US 38 f), orientiert sie sich erneut nicht am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0117961 [T1]).
Die weitere Tatsachenrüge unterlässt die konkrete Bezeichnung von ihre Argumentation tragenden Verfahrensergebnissen zur Gänze (vgl RIS-Justiz RS0119310) und entzieht sich damit gleichfalls einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E124077European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00130.18A.0129.000Im RIS seit
20.02.2019Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022