TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/11 VGW-101/V/014/11867/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2019
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Entscheidungsdatum

11.02.2019

Index

10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

StGG Art. 15
AVG §8
IslamG 2015 §5 Abs2
IslamG 2015 §7
IslamG 2015 §8 Abs1
IslamG 2015 §8 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde der Arabischen Kultusgemeinde der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (richtige Bezeichnung: Arabische Kultusgemeinde Österreich AKÖ der IGGÖ) vom 6.7.2018 gegen den Bescheid des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien vom 7.6.2018, Zahl …, betreffend Aufhebung der Rechtspersönlichkeit gemäß § 5 Abs. 2 Islamgesetz 2015, zu Recht erkannt:

Der Bescheid wird aufgehoben.

Gegen diese Erkenntnisse ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

B E G R Ü N D U N G

Mit Bescheid des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien vom 7.6.2018, Zahl ..., wurde die Rechtspersönlichkeit der Arabischen Kultusgemeinde der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, die mit Bescheid vom 27.5.2016, Zahl ..., errichtet worden war, aufgehoben und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde der AKÖ vom 6.7.2018 richtet sich gegen den in der Hauptsache ergangenen Spruchteil des Bescheides vom 7.6.2018, die Aberkennung ihrer Rechtspersönlichkeit. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die belangte Behörde keine Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin verfügt habe. Der daraus resultierende Mangel wäre nicht heilbar. Der angefochtene Bescheid sei aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass eine der insgesamt zumindest zehn Moscheen der Beschwerdeführerin, die „AA. Moschee“ auch „AB.“ in Wien, BA.-gasse, Opfer unrichtiger und bösartiger medialer Vorwürfe geworden sei, als in reißerischer, unsachlicher Weise behauptet worden sei, dass in dieser Moschee „blutige Terrorwerbung“ verbreitet würde. Die Vorwürfe wären von unabhängigen Experten für unrichtig befunden worden, eine Gegendarstellung sei am 20.6.2018 online und in der Printausgabe veröffentlicht worden.

Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.4.2018 aufgefordert, zu näher bezeichneten, allerdings nicht näher substantiierten oder konkretisierten Feststellungen der Behörde Stellung zu nehmen. Es seien Zweifel an der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit der AKÖ geäußert sowie moniert worden, dass in der der AKÖ zugerechneten „AB.“-Moschee möglicherweise verfassungswidrige Inhalte gepredigt würden. Die AKÖ habe im Schreiben vom 18.5.2018 ausführlich zu den Vorhaltungen Stellung genommen, Urkunden vorgelegt und konkrete, zur Entkräftung der gegen die „AB.“-Moschee erhobene Vorwürfe, zweckdienliche Beweisanträge gestellt; die IGGÖ habe diesbezüglich ein internes Prüfverfahren eingeleitet.

In der Folge habe die belangte Behörde den Bescheid vom 7.6.2018 erlassen, der ausdrücklich an die IGGÖ adressiert und ausschließlich dieser zugestellt worden sei, obgleich die Statuten der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 27.5.2016, GZ ..., genehmigt worden seien und die Beschwerdeführerin durch die Anzeige ihrer Errichtung beim Bundeskanzler gemäß § 23 Abs. 4 Islamgesetz 2015 für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit erlangt habe. Inkonsequent und rechtswidrig habe ihr die belangte Behörde die zuvor eingeräumte Parteistellung verwehrt. Die unrichtige Bezeichnung der IGGÖ als (alleinige und einzige) Partei des Aufhebungsverfahrens sei einer Berichtigung durch die belangte Behörde oder das Verwaltungsgericht nicht zugänglich. Ein nicht an den sachlich richtigen Adressaten gerichteter und zugestellter Bescheid, der eine andere als die als Adressaten bezeichnete Rechtsperson betreffe, sei aufgrund eines von dieser erhobenen Rechtsmittels aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben (VwGH 30.3.2016, Ro 2016/09/0002).

Für die Aufhebung der Rechtspersönlichkeit habe die belangte Behörde vorwiegend formale Gründe (angeblich fehlende wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit) herangezogen, obgleich bei gebotener verfassungskonformer Interpretation des Islamgesetzes die nicht näher definierte Selbsterhaltungsfähigkeit allein von der IGGÖ im Rahmen ihrer Autonomie als Religionsgesellschaft zu beurteilen sei. Im Islamgesetz finde sich keine Regelung darüber, wie viele Moscheeeinrichtungen und wie viele Gläubige eine Kultusgemeinde aufzuweisen habe. Vielmehr seien lediglich formale Mindestinhalte der Statuten einer Kultusgemeinde in § 8 Abs. 4 Islamgesetz 2015 vorgeschrieben. Die innerreligiösen Vorschriften über die Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 19 Abs. 3 IGGÖ-Verfassung) seien alleine von der IGGÖ als zuständiger Religionsgesellschaft im Rahmen der Religionsautonomie anzuwenden. Dazu komme, dass der Aufhebungstatbestand des § 5 Abs. 2
Z 1 Islamgesetz 2015 – dem Wortlaut der Bestimmung nach – nur für Religionsgesellschaften und nicht für Kultusgemeinden gelte. § 5 Abs. 2 Z 1 Islamgesetz verweise ausdrücklich auf die §§ 4 und 8, wobei die belangte Behörde inhaltlich Aufhebungsgründe des § 4 heranziehe, wenn sie den Nachweis einer „positiven Einstellung zu Staat und Gesellschaft“ fordere. Diese Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung einer islamischen Glaubensgesellschaft gelte nur für die Religionsgesellschaft, nicht für Kultusgemeinden. Die Religionsgesellschaft sei einer von der Kultusgemeinde verschiedene, klar abgegrenzte und abgrenzbare Rechtsperson. Sie besitze eigene Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich. Selbstverständlich weisen die Beschwerdeführerin und alle ihre Moscheeeinrichtungen eine positive Grundeinstellung zum österreichischen Staat auf. Dies ändere nichts daran, dass die Aufhebung der Rechtspersönlichkeit sich nicht auf § 5 Abs. 2 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Islamgesetz 2015 stützen könne, die ausschließlich für islamische Religionsgesellschaften gelte. Im Übrigen stehe die Formulierung „positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat“ in einem Spannungsverhältnis zu dem aus Art. 18 B-VG resultierenden Bestimmt-heitsgebot. Die AKÖ hege schwere Bedenken in Bezug auf die Determiniertheit dieser Bestimmung. Der für Kultusgemeinden einschlägige § 8 Islamgesetz 2015 sehe lediglich formale Anforderungen an die Statuten von Kultusgemeinden vor. Von der Behörde zu vollziehende materielle Anforderungen an die Selbsterhaltungsfähigkeit oder die Zahl von Moscheeeinrichtungen seien in § 8 Islamgesetz 2015 nicht vorgesehen. Vielmehr handle es sich dabei um eine rein innerreligiöse Angelegenheit, die von der IGGÖ nach innerreligiösem Recht zu prüfen und zu beurteilen sei.

Die IGGÖ habe in ihrem Schreiben vom 4.7.2018 an die belangte Behörde, das sie auch der Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelt habe (und dass der Beschwerde angeschlossen wurde), das Bestehen von zehn Moscheeeinrichtungen der Beschwerdeführerin bestätigt und festgehalten, dass sie an der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin festhalte. Diese Entscheidung der IGGÖ sei für die belangte Behörde bindend. Der belangten Behörde komme diesbezüglich keine Prüfkompetenz zu.

Auch die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei von der IGGÖ und nicht von der belangten Behörde zu prüfen. Selbst wenn man davon ausginge – was ausdrücklich bestritten werde – dass die belangte Behörde befugt sei, die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu überprüfen, sei tatsächlich von der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Die IGGÖ habe inzwischen (siehe Schreiben vom 29.6.2018) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin sämtliche formalen Voraussetzungen für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit, insbesondere auch die Zahl der in der Verfassung der IGGÖ vorgesehenen Moscheeeinrichtungen, erfülle. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 18.5.2018 eine Aufstellung der bestehenden Moscheeeinrichtungen übermittelt und Beweisanträge (Ortsaugenschein, Vorschreibungen der Kultusumlage durch die IGGÖ, Vernehmung deren Präsidenten als Zeuge, etc.) gestellt. Bei entsprechender Beweisaufnahme und richtiger Beweiswürdigung wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin alle gemäß Verfassung der IGGÖ erforderlichen Voraussetzungen für die Gründung, insbesondere auch für die Voraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit erfülle.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde übermittelte – ohne von der Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen, Gebrauch gemacht zu haben – mit Vorlageschreiben vom 6.9.2018 den Administrativakt dem Verwaltungsgericht Wien.

Dem Erkenntnis liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Beschwerdeführerin namens Arabische Kultusgemeinde Österreich AKÖ der IGGÖ, erlangte mit Vorlage ihrer Statuten durch die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) am 2.5.2016 an die belangte Behörde, für den staatlichen Bereich, Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts. Die Statuten der AKÖ wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.5.2016, Zahl ..., genehmigt.

Mit Schreiben vom 10.8.2017, dessen Betreff „Aufhebung der Rechtspersönlichkeit bestimmter Kultusgemeinden“ lautet, gab der Präsident der IGGÖ der belangten Behörde bekannt:

„Im Rahmen einer örtlichen Überprüfung von „Moscheeeinrichtungen“ verschiedener Kultusgemeinden im Hinblick auf die Einhaltung der Voraussetzungen des gesicherten „Bestands und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit“ gemäß § 8 Abs 3 IslamG 2015 iVm Art. 19 Abs 3 der Verfassung der IGGÖ wurde festgestellt, dass einige den genannten Bestimmungen nicht entsprechen, sodass der Antrag auf Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der betroffenen Kultusgemeinden gemäß § 5 Abs 2 IslamG gestellt und diese nachfolgend zur Anzeige gemäß § 25 IslamG vorgebracht werden:

2. Bei der Kultusgemeinde „Arabische Kultusgemeinde Österreich (AKÖ) der IGGÖ“, BB., Wien, bestehend aus bisher 15 Moscheeeinrichtungen, wurde festgestellt, dass die der Kultusgemeinde zugehörige Einrichtung „AC. Moschee“, BC.-gasse, Wien und „AD. Moschee“ BD.-gasse, Wien nicht aktiv sind und damit die Voraussetzungen des Art 19 Abs 3 der Verfassung der IGGÖ nicht erfüllen.

Zudem ist die gegenständliche Kultusgemeinde ebenso der Aufforderung vom 09.05.2017 zur Übermittlung des Rechnungsabschlusses vom Kalenderjahr 2016 befristet bis zum 09.05.2017, bis hierhin nicht nachgekommen, sodass eine Überprüfung im Hinblick auf die Einhaltung des § 6 Abs 2 sowie § 4 Abs 2 IslamG nicht möglich ist. Auch diese Kultusgemeinde verpflichtet sich in ihrem Statut in Art XI zur Einsichtgewährung in ihre Bücher gegenüber der IGGÖ, sodass das gesetzte Verhalten, nämlich die völlige

Ignorierung der Rechnungslegung, den Aufhebungsgrund des § 5 Abs 2 Z2 und Z3 IslamG erfüllt.

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage stellt die IGGÖ daher den Antrag gemäß § 5 Abs 2 IslamG, der Bundeskanzler möge bescheidmäßig die Rechtspersönlichkeit der

2. „Arabische Kultusgemeinde Österreich, AKÖ der IGGÖ“,

aufheben. “

Über Auftrag der belangten Behörde ergänzte die IGGÖ mit Schreiben vom 30.8.2017:

„Bezugnehmend zu Ihrem Schreiben vom 16.08.2017 möchten wir nachfolgend die offenen Fragen beantworten und ergänzend zu unserem Antrag auf Aufhebung der Rechtspersönlichkeit vom 06.08.2017 die Beweise zu den dargestellten Behauptungen übermitteln:

a) „nicht gesicherter Bestand“

zu 2. „Arabische Kultusgemeinde Österreich, AKÖ der IGGÖ“

Die Kultusgemeinde übermittelte die Beitrittserklärung für die Moscheeeinrichtung „AC. Moschee“, BC.-gasse, Wien, vom 08.01.2016 und „AD. Moschee“, BD.-gasse, Wien, vom 24.02.2016 an die IGGÖ. Durch diese Anzeige erklärte die Kultusgemeinde der IGGÖ gegenüber, dass sie die gegenständliche Moscheeeinrichtungen betreibt.

Als Beweis werde die Errichtungsanzeige der Kultusgemeinde, sowie die Beitrittserklärungen der beiden Moscheeeinrichtungen übermittelt.

Die örtliche Überprüfung der Moscheeeinrichtung der gegenständlichen 3 Kultusgemeinden erfolgte durch unseren Mitarbeiter, Herrn N. C., in den letzten 3 Monaten vor der Antragstellung zur Aufhebung der Rechtspersönlichkeit durch die IGGÖ. Da wegen der großen Anzahl der damals überprüfen Einrichtungen ein genauer Termin nicht genannt werden kann, wurde durch C. am 29.08.2017 eine erneute Besichtigung aller gegenständlichen Einrichtungen vorgenommen. Im Rahmen der beiden Überprüfungen wurde festgestellt, dass bei der „Moscheeeinrichtung“:

„AC. Moschee“: kein Zugang zu den Gebetszeiten herrscht, keine Personen erreichbar sind (erwartet wird zumindest, dass während den Gebetszeiten ein Imam angetroffen werden kann), und auch keine Kennzeichnung an der Außenfassade angebracht ist, sodass Außenstehenden die Kenntnis über den Bestand einer Moscheeeinrichtung nicht verschafft wird. Zudem haben auch die im Wohnhaus befindlichen Bewohner keine Kenntnis über den Bestand einer Moscheeeinrichtung, sodass die Vermutung besteht, dass die Einrichtung schon zum Zeitpunkt der Übermittlung der Beitrittserklärungen durch die Kultusgemeinde nicht den Erfordernissen einer Moscheeeinrichtung entsprochen hat.

„AD. Moschee“: zwar ein Schild an der Außenseite des Hauses angebracht ist, allerdings die Einrichtung unter einem anderen – und nicht bekannten – Namen auftritt, und im Zeitpunkt der Besichtigung nicht zugänglich war.

Aufgrund der vorgenommenen Erhebungen muss zur Erkenntnis gelangt werden, dass die beiden Einrichtungen nicht gemäß den Verfassungen der IGGÖ bestehen und aktiv sind.

Als Beweis wurde von unserem Mitarbeiter eine Fotodokumentation über die beiden Moscheeeinrichtungen erstellt.

….

b) keine Übermittlung des Rechnungsabschlusses des Kalenderjahres 2016

Mit der E-Mail vom 09.05.2017 wurden sämtliche Vertreter der Kultusgemeinden zur Übermittlung der Unterlagen befristet bis zum 15.06.2017 aufgefordert. Bis auf die Vertreter der Kultusgemeinden … sowie „Arabische Kultusgemeinde Österreich, AKÖ der IGGÖ“, Herr A. M., haben alle organschaftlichen Vertreter die Rechnungsabschlüsse übermittelt. Die beiden Vorsitzenden ignorierten durch ihr passives Verhalten damit die Aufforderung.

Wegen der oben dargestellten Umstände, nämlich dass durch die Kultusgemeinden einige Moscheeeinrichtungen offensichtlich nicht betrieben worden sind, und dem passiven Verhalten zu unserer Aufforderung, konnte eine Übermittlung der Rechnungsabschlüsse auch nach dem 15.06.2017 nicht erwartet werden. Um allerdings dem Gesetz zu entsprechen wurden die Vertreter der Kultusgemeinden mit der E-Mail vom 20.08.2017 nochmals zu Übermittlung bis zum 29.08.2017 aufgefordert. Wir haben nun eine Antwort (vermutlich, wegen dem Hinweis, dass bei verfassungs- und statutenwidrigem Verhalten es zur Anzeige an das Kultusamt kommen wird) erhalten, sowie eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben übermittelt bekommen. Allerdings entspricht die übermittelte Aufzeichnung definitiv nicht den in der Verfassung und in den Statuten festgesetzten Inhaltserfordernissen. Denn der Rechnungsabschluss muss derart ausgestellt werden, dass ein Überblick über alle Geschäftsvorfälle ersichtlich ist, um die Kultusgemeinde (und deren Einrichtungen) auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs 2 sowie § 4 Abs 2 IslamG überprüfen zu können. Die übermittelten Aufzeichnungen scheinen lediglich einen „symbolischen“ Wert zu haben. Es wird vermutet, dass die Kultusgemeinden nicht den Rechnungslegungsvorschriften und damit ihren statutenmäßigen Pflichten nachkommen.

Beweis: E-Mail „Rechnungsabschluss“ vom 09.05.2017, E-Mail „Rechnungsabschluss vom Jahr 2016“ vom 22.08.2017, sämtliche E-Mail Konversationen. “

Mit Schreiben vom 25.4.2018 forderte die belangte Behörde die AKÖ auf, zum bisherigen Ermittlungsverfahren (siehe Nachstehendes) bis zum 11.5.2018 Stellung zu nehmen.

„Aufgrund von an das Kultusamt herangetragenen Informationen wird ein Verfahren zur Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der arabischen Kultusgemeinde Österreich der islamischen Glaubensgemeinschaft (AKÖ)“ geführt.

Die bisherigen Erhebungen ergeben folgenden Sachverhalt:

1. die angesprochene Kultusgemeinde besteht angeblich aus 10 Moscheeeinrichtungen mit behaupteten 1.030 Mitgliedern.

2. Es wird davon ausgegangen dass es sich bei der unter der Adresse BA.-gasse, Wien, gemeldeten Moscheeeinrichtung „AA. Moschee“ der „Arabischen Kultusgemeinde“ um jene Einrichtung handelt, die unter der Selbstbezeichnung „AB.-Moschee“ unter Verwendung derselben Adressangabe auftritt.

3. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) trug am 10. August 2017 den Verdacht an das Kultusamt heran, dass mehrere Kultusgemeinden, darunter die Arabische Kultusgemeinde (AKÖ), rechtlichen Anforderungen an eine Kultusgemeinde nicht erfüllen und wahrscheinlich nie erfüllt haben.

4. Sie begründet dies im Falle der genannten “Arabischen Kultusgemeinde“ damit, dass

4.1. Die Kultusgemeinde bereits bei ihrer Gründung nicht über die nach der Verfassung der IGGÖ erforderliche Anzahl an Moscheeeinrichtungen in der erforderlichen Qualität verfügte und daher der Bestand nicht dauerhaft gesichert wäre und

4.2. Die genannte Kultusgemeinde ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Finanzunterlagen an die IGGÖ nicht nachgekommen wäre.

6. Die IGGÖ übermittelte daraufhin am 30. August 2017 einen Erhebungsbericht der zum Ergebnis kam, dass die „AC. Moschee“ BC.-gasse, Wien, nicht besteht bzw. keine Moschee im Sinne der Verf.-IGGÖ ist.

7. Ebenso fand in der „AD. Moschee“ BD.-gasse, Wien kein Betrieb einer Moschee im Sinne der Verf.-IGGÖ statt.

8. Weiters erfolgt am 15.1.2018 die Anzeige der Gründung einer Moscheegemeinde „AE.“ BE.-straße, Wien, die bisher eine Moscheeeinrichtung der „Arabischen Kultusgemeinde“ war und nunmehr eine selbstständige, von der Kultusgemeinde unabhängige Moscheegemeinde darstellt.

9. Nach den von der IGGÖ übermittelten Informationen führt die arabische Kultusgemeinde keine aussagekräftigen Aufzeichnungen über die Finanzen der Kultusgemeinde, wozu sie gemäß der Verf. - IGGÖ in Ausführung des § 6 Abs. 2 IslamG verpflichtet wäre. Der der IGGÖ übermittelte, aus 3 Zeilen bestehende, „Rechnungsabschluss“ für das Jahr 2016 entspricht jedenfalls weder den Anforderungen nach den Statuten der Kultusgemeinde, noch jenen der Verf.-IGGÖ.

10. Darüber hinaus lassen jüngste Medienberichte sowie die Homepage der Einrichtung “AB. Moschee“, BA.-gasse, Wien, darauf schließen, dass diese Einrichtung Positionen vertritt, die mit der staatlichen Rechtsordnung nicht vereinbar sind.

Die Vertreter der Einrichtung nehmen in den öffentlich zugänglichen Unterlagen und selbst mit gefilmten Vorträgen und Reden Bezug auf Personen und Inhalte, die Teil des Islamismus, des Salafismus und damit des politischen Islam sind. Sie stellen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Dies ergibt sich aus einer gesamtkontextoralen Beurteilung von von der AB. öffentlich zugänglich gemachten YouTube-Videos in einem eigenen YouTube-Channel und den auf der Homepage (http://...) vorhandenen Texten. Sie zeigen eine auf die wortwörtliche Auslegung der Glaubensquellen unter besonderer Beachtung der in der Frühzeit des Islam ausgerichteten Auslegung der Religion, was allgemein als „salafistisch“ bezeichnet wird. Dies zeigt sich insbesondere an der Art und Weise der wörtlichen Auslegung, dem Verständnis der Sahaba („der frommen Altvorderen“) und am dargestellten Frauenbild (Quelle: Youtoube-Video von Sheikh D.: „...“), das eindeutig im Widerspruch zur Art. 7 Abs. 2 B-VG steht.

Diese Einrichtung ist daher in einer Gesamtschau der vorliegenden Unterlagen zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Mitglieder der Kultusgemeinde nicht geeignet und vertritt Positionen, die im Widerspruch zur positiven Einstellung zu Staat und Gesellschaft stehen.

11. das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergibt, dass der Bestand der Kultusgemeinde auf Dauer nicht gesichert ist und sie ihre rechtlichen Verpflichtungen, wie sie sich aus Gesetz, Verf.-IGGÖ und den bewilligten Statuten der Kultusgemeinde ergeben, nicht erfüllt.

Nach gewährter Fristerstreckung rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.5.2018 dahin, dass sie alle rechtlichen Verpflichtungen und Voraussetzungen gemäß Islamgesetz 2015, Verfassung der IGGÖ und ihrer Statuten erfüllz und kein Aufhebungstatbestand im Sinne des § 5 Abs. 2 Islamgesetz 2015 vorliegt; sie verfüge nach ihrem gesicherten Informationsstand und nach Klärung der aktuellen Situation über 16 Moscheeeinrichtungen:

„1 AE. Moschee     BE.-gasse, Wien

2 AF. Moschee      BF., Wien

3 AG. Moschee      BG.-gasse, Wien

4 AH. Moschee (...)               BH.-gasse, Wien

5 AI. Moschee      BI.-gasse, Wien

6 AA. Moschee      BA.-gasse, Wien

7 AC. Moschee       BC.-gasse, Wien

8 AJ. Moschee      BJ., S

9 AD. Moschee     BD.-gasse, Wien

10 AK. Moschee     BK., E.

11 AL. Moschee      BL.-straße, F.

12 AM. Moschee     BM., F.

13 Moschee AN.     BN.-straße, G.

 

14 AO. Moschee     BB./, Wien

 

15 AP.              BP.-straße, H.

16 AQ.       BQ.-straße, I.“

Der IGGÖ sei diese Liste mit den darin enthaltenen Bezeichnungen der Moscheeeinrichtungen, deren Adressen und die Obmänner dieser Einrichtungen bekannt, und habe die IGGÖ der AKÖ entsprechend dieser Tabelle auch eine Kultusumlage für 16 Moscheeeinrichtungen für das Jahr 2017 vorgeschrieben.

Bezüglich der “AD. Moschee“ erläuterte die AKÖ, dass es sich bei deren Anschrift sich um die Wohnanschrift des Obmanns der „AC. Moschee“ handle und führte an, dass in der “AD. Moschee“ in Wien, BD.-gasse, abwechselnd zwei Imame predigten. Deshalb sei sie davon ausgegangen, dass es sich um zwei Moscheeeinrichtungen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 IGGÖ-Verfassung handle und habe die Wohnadresse eines der Imame als Anschrift für die 2. Moscheeeinrichtung genannt. Tatsächlich finde in der Moscheeeinrichtung in der BD.-gasse ein reges Gemeindeleben statt. Diese Moschee werde – durch tatkräftige Mithilfe der Gemeindemitglieder und Sanierung einer Wohnung – eingerichtet.

Die „AE. Moschee“ sei nach wie vor eine Moscheeeinrichtung der AKÖ. Bei dieser sei zu keinem Zeitpunkt an Austrittsgesuch abgegeben worden. Selbst bei Annahme, dass die „AC. Moschee“ und die „AD. Moschee“ eine einzige Moscheeeinrichtung im Sinne des Art. 19 Abs. 4 IGGÖ-Verfassung bildeten – wobei diese Auslegung alleine der IGGÖ und nicht der belangten Behörde zukomme – verblieben nach wie vor 15 Moscheeeinrichtungen der Beschwerdeführerin. Demnach sei die zur Sicherung des Bestandes erforderliche Mindestanzahl von 10 Moscheeeinrichtungen jedenfalls gegeben.

Der Vorwurf der Nichtvorlage von Finanzunterlagen an die IGGÖ betreffe eine rein interreligiöse Angelegenheit, die allein innerhalb der IGGÖ zu klären sei; die zuständigen Organe hätten die in der Verfassung der IGGÖ vorgesehenen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Vorschriften über die Vorlage von Finanzunterlagen hätten keinen Bezug zum Bestand und zur Selbsterhaltungsfähigkeit und könnten daher nicht als Vorwand für die Aufhebung der Rechtspersönlichkeit herangezogen werden.

Die Vorhaltungen der belangten Behörde bezüglich der „AB. Moschee“ seien unsubstantiiert. In der erwähnten Moscheeeinrichtung würden keinerlei radikale Inhalte verbreitet. Die mediale Berichterstattung über angebliche fundamentalistische Aussagen eines Predigers entspreche nicht den Tatsachen. Die AKÖ werde medienrechtliche Schritte gegen die Urheber dieser Berichterstattung unternehmen. Die Verantwortlichen der Moscheeeinrichtung hätten umgehend reagiert und auf die unvollständige bzw. fehlerhafte Übersetzung einzelner Aussagen von Vertretern der Moscheeeinrichtung hingewiesen. Entsprechende Veröffentlichungen fänden sich auf der Website der Moscheeeinrichtung und auch auf dem Facebook-Auftritt. Der Imam der Moscheeeinrichtung „AB.“ sei Mitglied des Beratungsrates der IGGÖ, seine Expertisen und gemäßigten Ansichten werden dort geschätzt.

Die Behörde müsse ihre Vorwürfe gegen die Moscheeeinrichtungen „AB.“ konkretisieren, damit die Beschwerdeführerin davor darauf reagieren und ihr Parteiengehör entsprechend wahrnehmen könne.

 

Als Beweismittel legte die AKÖ eine Excel-Tabelle ihrer Moscheeinrichtungen, die Vorschreibung der Kultusumlage durch die IGGÖ (für 16 Moscheeeinrichtungen), ein Konvolut von Fotos zur Moschee BD.-gasse) vor und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme des Präsidenten der IGGÖ, des Vorsitzenden der AKÖ und des Imam der „AB. Moschee“ sowie Einsichtnahme in die Website der Moscheeeinrichtung „AB.“, und deren Facebook-Auftritt.

In der Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 7.6.2018, Zahl ..., womit gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und Z 2 Islamgesetz 2015 die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin aufgehoben und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde.

Der Zustellverfügung nach wurde dieser Bescheid nur an die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) gerichtet. Tatsächlich wurde der Bescheid sowohl der IGGÖ (am 11.6.2018) als auch der Arabischen Kultusgemeinde der IGGÖ an deren Sitz am 12.6.2018 mittels RSb-Sendung zugestellt.

 

Gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhob die AKÖ mit Schriftsatz vom 12.6.2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und stellte den Antrag gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unverzüglich zu entscheiden sowie den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Diese Beschwerde wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.6.2018, Zahl ..., mangels Parteistellung der Einschreiterin zurück.

Über die dagegen als Vorlageantrag bezeichnete, erhobene Beschwerde der AKÖ vom 15.6.2018, entschied das Verwaltungsgericht Wien rechtskräftig mit Erkenntnis vom 29.6.2018, VGW-101/014/7659,7930/2018. Das Verwaltungsgericht Wien hob den Spruchteil des Bescheides vom 7.6.2018, Zahl ..., über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid und den Bescheid vom 15.6.2018, Zahl ..., auf.

Mit Schreiben vom 29.6.2018 teilte die IGGÖ der belangten Behörde mit, dass die AKÖ am 21.6.2018 seitens der IGGÖ neuerlich einer Überprüfung hinsichtlich des Bestandes der von ihr geführten Moscheeeinrichtungen unterzogen worden sei und die Überprüfung ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Anzahl von 10 Moscheeeinrichtungen aufweise:

„1. AF. Moschee, BF., Wien

2. AG. Moschee, BG.-gasse, Wien

3. AA. Moschee, BA.-gasse, Wien

4. AJ. Moschee, BJ., Wien

5. AK. Moschee, BK., E.

6. AL. Moschee , BL.-straße, F.

7. AM. Moschee, BM., F.

8. Moschee AN. , BN.-straße, G.

9. AO. Moschee, BO.-gasse, Wien

10. AP., BP.-straße, H.“

Gleichzeitig gab die IGGÖ bekannt, dass die Beschwerdeführerin ihren formellen Voraussetzungen nun nachgekommen sei und die IGGÖ daher an bestehender Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin festhält. Ferner teilte die IGGÖ der belangten Behörde mit, dass aufgrund deren Vorwürfe betreffend AA. Moschee in Ansehung salafistischer Äußerungen, ein Prüfverfahren über die genannte Moscheeeinrichtung bei der IGGÖ anhängig sei.

Mit Schriftsatz vom 6.7.2018 erhob die AKÖ gegen den in der Hauptsache ergangenen Spruchteil des Bescheides vom 7.6.2018, Zahl ..., die Aberkennung ihrer Rechtspersönlichkeit, die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde forderte die IGGÖ mit Schreiben vom 11.7.2018 auf, zu näher genannten Fragen Stellung zu nehmen, gewährte dieser eine Fristerstreckung und hielt am 3.9.2018 „zur Klärung des Sachverhalts“ eine Besprechung mit der IGGÖ ab, der die ebenfalls „eingeladene“ Beschwerdeführerin fernblieb.

Mit Schreiben vom 6.9.2018 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und den Administrativakt vor. Gleichzeitig schloss sie eine da. Analyse zum Religionsverständnis der AB. (AB. Moschee) „AB. …“ Moschee-Erhaltungs- und Verwaltungsverein vom 25.7.2018 bei und führte im Vorlageschreiben an, dass die Beschwerdeführerin lediglich über zwei Moscheeinrichtungen verfüge: AM. Moschee in F. und AP., in H., denn fünf der im Schreiben der IGGÖ genannten Moscheeeinrichtungen (AF. Moschee in Wien, AG. Moschee in Wien, AA. Moschee in Wien, AL. Moschee F., in F. und Moschee AN. in G.) seien Moscheeeinrichtungen der Kultusgemeinde „J.“, die Moscheeeinrichtung AK. Moschee in E. existiere nicht mehr; der dazugehörige Verein sei aufgelöst. Die Moscheeeinrichtung AJ. Moschee in Wien habe sich aufgelöst und bestehe am genannten Standort eine bisher an einer anderen Adresse tätige selbständige Moscheegemeinde. Die in der Beschwerde zusätzlich genannten Moscheeeinrichtungen AE. Moschee, AH. Moschee, AI. Moschee seien laut Anzeigen der IGGÖ gemäß § 23 Abs. 4 Islamgesetz 2015, vom 15.1.2018, 20.4.2018 und 6.6.2018, eigenständige Moscheegemeinden. An der Adresse der Moscheeeinrichtung AC. Moschee in Wien, BC.-gasse, existiere keine Moschee, es handle es sich nur um die Wohnadresse des Imam, der an der AD. Moschee predige, die AD. Moschee in Wien sei eine Einrichtung der Kultusgemeinde J.. An der Adresse Wien, BB., bestehe keine Moscheeeinrichtung. Die Moscheeinrichtung AR. an der Adresse BO.-gasse (=Identadresse zu BB.) sei eine selbständige Moscheegemeinde. An der Adresse in I., BQ.-straße (vgl. Beschwerde: AQ.) existiere keine Moschee und werde diese auch nicht von der IGGÖ geführt.

Da die Beschwerdeführerin über lediglich zwei Moscheeeinrichtungen verfüge, ihr Bestand auf Dauer und eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit für eine Kultusgemeinde nicht gegeben sei und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Errichtung einer Kultusgemeinde gemäß § 8 Abs. 3 Islamgesetz 2015 weggefallen sei, sei gemäß § 5 Abs. 2 Z Z 1 Islamgesetz 2015 die Rechtspersönlichkeit der Kultusgemeinde aufzuheben, zumal eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nach § 8 Islamgesetz 2015 nicht mehr vorliege.

Weiters habe die AKÖ bis zum Vorlagezeitpunkt keine aussagekräftigen Aufzeichnungen über die Finanzen und kein Mitgliederverzeichnisse vorgelegt; der an die IGGÖ übermittelte Rechnungsabschluss für das Jahr 2016 entspreche nicht allgemein buchhalterischen Standards. Aussagekräftige Finanzunterlagen seien aber erforderlich, um die Einhaltung des Selbstfinanzierungsgrundsatzes gemäß § 6 Abs. 2 Islamgesetz 2015 zu prüfen. Die arabische Kultusgemeinde, komme damit ihren Verpflichtungen aufgrund des Gesetzes und der Verfassung der IGGÖ nicht nach und halte sie ihre Statuten nicht ein. Gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und Z 4 iVm § 8 Abs. 3 Islamgesetz sei daher auch aus diesem Grund die Rechtspersönlichkeit der Kultusgemeinde aufzuheben gewesen.

Zur Stellungnahme im hg. Beschwerdeverfahren aufgefordert, verwies die IGGÖ

mit E-Mail vom 15.1.2019 auf ihre Stellungnahme vom 29.6.2018.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die genannten Aktenbestandteile des vorgelegten Administrativaktes.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass der Name der Beschwerdeführerin richtig: „Arabische Kultusgemeinde Österreich AKÖ der IGGÖ“ lautet (siehe Bescheid der belangten Behörde vom 27.5.2016, Zahl ...).

Wenn diese Kultusgemeinde im angefochtenen Bescheid mit „Arabische Kultusgemeinde der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ bezeichnet wurde, schadet dies nicht, liegt doch ein berichtigungsfähiger Fehler vor, zumal die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich laut Auflistung ihrer Kultusgemeinden auf ihrer Website (http://...) nur eine Arabische Kultusgemeinde aufweist, sodass die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als „Arabische Kultusgemeinde der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ anstelle „Arabische Kultusgemeinde Österreich AKÖ der IGGÖ“ ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung darstellt und aus dem gesamten Bescheid offenkundig hervorgeht, wer gemeint ist.

Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin:

Eine ausdrückliche Regelung der Parteistellung ist dem Islamgesetz 2015 nicht zu entnehmen (vgl. VwGH 29.9.2017, Ro 2016/10/0043).

Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 21.1.2014, 2010/04/0078) im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des oder der Betroffenen begründet wird. Im Zweifel ist ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Diese Voraussetzung ist jedenfalls (u.a.) dann gegeben, wenn ein die bestehenden (öffentlich- oder privatrechtlich begründeten) subjektiven Rechte belastender Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsbescheid erlassen werden soll.

Als Partei im Sinne des § 8 AVG ist derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. dazu VwGH 30.5.2007, 2006/03/0058; 28.2.1996, 93/03/0092).

Für die Parteistellung genügt es, dass die Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist, die betreffende Person also möglicherweise durch den Bescheid unmittelbar in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wird. In diesem Sinn sind alle jene Personen Parteien, deren Rechtsstellung vom Ausgang des Verfahrens abhängig ist (VGW 8.8.2016, VGW-101/69/4623/2016).

[Dass der Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich im konkreten Aberkennungsverfahren Parteistellung zukommt, wurde selbst von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt und bedarf aufgrund der einer anerkannten Religionsgemeinschaft eingeräumten Rechte und auferlegten Obliegenheiten nach dem Islamgesetz 2015, keiner weiteren Ausführungen.]

Die AKÖ erlangte gemäß § 23 Abs. 4 Islamgesetz 2015 mit dem Einlangen des Antrages der IGGÖ auf Genehmigung der Statuten der Beschwerdeführerin vom 2.5.2016, bei der belangten Behörde, für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts (siehe Bescheid der belangten Behörde vom 27.5.2016, Zahl ...) und ist sie seitdem Teil der Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich und zugleich selbstständige Körperschaft öffentlichen Rechts.

Mit der im Bescheid vom 7.6.2018 ausgesprochenen Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der AKÖ wird ohne jeden Zweifel ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin berührt, da diese Sachentscheidung unmittelbar und massiv in die Rechtssphäre dieser Kultusgemeinde eingreift, verliert sie doch dadurch ihre rechtliche Existenz, weshalb ihr (im Verfahren vor der belangten Behörde und im hg. Beschwerdeverfahren) Parteistellung zukommt.

Strittig ist, ob der Bescheid vom 7.6.2018 der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt wurde. Die belangte Behörde, die die Beschwerdeführerin nicht als Partei des Verfahrens ansah, führte diese nicht in der Zustellverfügung des Bescheides an. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch im Spruch des Bescheides genannt und wurde ihr der Bescheid von der belangten Behörde auch am 12.6.2018 als RSb-Sendung zugestellt. Im Interesse der Vollständigkeit ist festzuhalten, dass selbst bei Annahme einer unwirksamen Zustellung an die AKÖ, mit der Bescheidzustellung an die weitere Partei, die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich am 11.6.2018, der angefochtene Bescheid zumindest gegenüber einer einzigen Verfahrenspartei erlassen wurde, dadurch rechtlich Existenz erlangte und daher für die AKÖ, der der Inhalt des Bescheides zur Gänze bekannt war, gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG anfechtbar wurde. (vgl. u.a. VwGH 4.9.2006, 2005/09/0067).

Zur Sache:

Gemäß Art. 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) hat jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

Nach Art. 63 Abs. 2 des Staatsvertrages von St. Germain haben alle Einwohner Österreichs das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.

Im Erkenntnis vom 10.12.1987, G 146/87; G 147/87, führte der Verfassungsgerichtshof zum Begriff der "inneren Angelegenheiten" iSd Art. 15 StGG aus:

« Der Verfassungsgerichtshof geht im Sinne seiner bisherigen Judikatur zu Art. 15 StGG (vgl. insbesondere VfSlg. 2944/1955 und 3657/1959) davon aus, dass das "den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften durch Art15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung und der Ordnung und selbständigen Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten . . . nicht durch ein einfaches Gesetz beschränkt werden (darf)" (VfSlg. 2944/1955) sowie dass "in den inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften . . . den staatlichen Organen durch Art. 15 StGG jede Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung genommen (ist)" (so VfSlg. 3657/1959). Mit Adamovich jun. (Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts, 1971, S 549) meint der VfGH, dass das, "was unter den inneren Angelegenheiten zu verstehen ist, deren Ordnung und Verwaltung den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften gemäß Art. 15 StGG garantiert ist, . . . nicht von der einfachen Gesetzgebung selbständig geregelt werden (darf), sondern . . . sich wesensmäßig aus dem Aufgabenbereich der betreffenden Religionsgesellschaft (ergibt).

Der Bereich der "inneren Angelegenheiten" im Sinne des Art 15 StGG ist daher nur unter Bedachtnahme auf das "Wesen der Religionsgesellschaften nach deren Selbstverständnis erfassbar", wie von der staatskirchenrechtlichen Literatur (Potz, Die inneren Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als Problem der Grundrechtsinterpretation, in: Ex aequo et bono, Festschrift Plöchl, 1977, S 409 ff, S 421, unter Hinweis auf Gampl, Die inneren Angelegenheiten gemäß Art. 15 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, ZEvKR 16, 1961, S 113 ff, und J. Schima jun., Zur Funktion der kirchlichen Autonomie nach Art. 15 des österreichischen Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), Festschrift Dordett, 1976, S 340; ähnlich Klecatsky, Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Rechtsstellung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich, EuGRZ 1982, S 445) mit Recht festgestellt wird.»

Zu den „inneren Angelegenheiten“ zählen zB die Vornahme religiöser Feierlichkeiten, (VfSlg 2944/1955), die Bestellung von Organen (VfSlg 4955/1965) und die Regelung der Mitgliedschaft (VfSlg 11.574/1987), die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Sach- und Personalaufwandes (VfSlg 3657/1959, 3816/1960).

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Islamgesetzes 2015 lauten:

„Rechtsstellung

Körperschaft öffentlichen Rechts

§ 1. Islamische Religionsgesellschaften in Österreich sind anerkannte Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Selbständigkeit

§ 2. (1) Islamische Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie sind in Bekenntnis und Lehre frei und haben das Recht der öffentlichen Religionsausübung.

(2) Islamische Religionsgesellschaften genießen denselben gesetzlichen Schutz wie andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften. Auch ihre Lehren, Einrichtungen und Gebräuche genießen diesen Schutz, sofern sie nicht mit gesetzlichen Regelungen in Widerspruch stehen. Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden oder andere Untergliederungen sowie ihre Mitglieder können sich gegenüber der Pflicht zur Einhaltung allgemeiner staatlicher Normen nicht auf innerreligionsgesellschaftliche Regelungen oder die Lehre berufen, sofern das im jeweiligen Fall anzuwendende staatliche Recht nicht eine solche Möglichkeit vorsieht.

Erwerb der Rechtspersönlichkeit

§ 3. (1) Islamische Religionsgesellschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Verordnung des Bundeskanzlers. Die Verordnung hat zu enthalten mit welchen Maßgaben Bestimmungen des 3. bzw. 4. Abschnittes auf die Religionsgesellschaft Anwendung finden. Der Lauf der Frist nach § 8 VwGVG wird durch die Zeit für eine allfällige Ergänzung des Antrages und für ein allfälliges Parteiengehör vom Zeitpunkt des Absendens des Verbesserungsauftrages oder der Einladung zum Parteiengehör bis zum Einlangen der Ergänzung oder der Stellungnahme oder des Ablaufes der dafür festgesetzten Frist gehemmt.

….

Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung

§ 4. (1) Eine Islamische Religionsgesellschaft bedarf für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz eines gesicherten dauerhaften Bestandes und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit. Der gesicherte dauerhafte Bestand ist gegeben, wenn der Antragsteller eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist und über eine Anzahl an Angehörigen von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung verfügt. Den Nachweis hat der Antragsteller zu erbringen.

(2) Einnahmen und Vermögen dürfen ausschließlich für religiöse Zwecke, wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen, verwendet werden.

(3) Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen.

(4) Es darf keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften bestehen.

Versagung und Aufhebung der Rechtspersönlichkeit

§ 5. (1) Der Bundeskanzler hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn

1. dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohten gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,

2. eine Voraussetzung nach § 4 fehlt,

3. die Verfassung dem § 6 nicht entspricht.

(2) Die Bundesregierung hat die Anerkennung der Religionsgesellschaft mit Verordnung, der Bundeskanzler die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde mit Bescheid aufzuheben, wenn

1. eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nach § 4, außer der Anzahl an Angehörigen, bzw. § 8 nicht mehr vorliegt,

2. ein Versagungsgrund gemäß Abs. 1 vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,

3. ein verfassungswidriges oder statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder

4. mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.

 

….

Aufbau und Aufgaben

Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften

§ 6. (1) Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:

1. Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;

2. Sitz der Religionsgesellschaft;

3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;

5. Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften unterscheiden müssen;

6. innere Organisation, wobei zumindest Kultusgemeinden vorzusehen sind;

7. angemessene Berücksichtigung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen;

8. Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;

9. Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen;

10. Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;

11. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;

12. Erzeugung und Änderung der Verfassung.

(2) Die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen.

Aufgaben einer Religionsgesellschaft

§ 7. Einer Religionsgesellschaft obliegen insbesondere

1. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausreichen; sie ist religionsgesellschaftliche Oberbehörde;

2. die Vorlage der Verfassung der Religionsgesellschaft und von Statuten der Kultusgemeinden, deren Änderungen sowie Änderungen in der Zusammensetzung der Organe an den Bundeskanzler;

3. die Vorlage von nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich, deren vertretungsbefugten Organe und Organwalter sowie deren Änderungen an den Bundeskanzler.

Kultusgemeinden

§ 8. (1) Kultusgemeinden sind Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.

(2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Religionsgesellschaft gegründet werden.

(3) Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Religionsgesellschaft der Gründung zustimmt.

(4) Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen

1. Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen, Kultusgemeinden oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,

2. den Sitz der Kultusgemeinde,

3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,

4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,

6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe,

7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,

8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinden, und

9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung des Statuts

enthalten muss.

 

(5) Bei Auflösung einer Kultusgemeinde haben die zuletzt tätigen Organe im Einvernehmen mit der Religionsgesellschaft über das Vermögen zu bestimmen.

….

Zusammenwirken von Religionsgesellschaften und Staat

Rechtswirksamkeit innerreligionsgesellschaftlicher Entscheidungen

§ 23. (1) Die Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.

(2) Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdienerinnen und -diener sind dem Bundeskanzler unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (§ 7 Z 2) zur Kenntnis zu bringen.

(3) Änderungen von Regelungen gemäß Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen erlangen für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tag des Einlangens der durch die Religionsgesellschaft ausgefertigten Anzeige beim Bundeskanzler, der das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Die Anzeige muss den Wirkungsbereich der Rechtsperson und jene Personen, welche sie nach außen vertreten enthalten.“

Die Erläuterungen der Regierungsvorlage (446 BlgNR XXV. GP) führen zu § 8 Islamgesetz 2015 konkret aus:

„Abs. 1 und 2 entspricht der Rechtslage für andere Kirchen und Religionsgesellschaften. Er hebt die bisher an die Verfassung der Religionsgesellschaft delegierte Einrichtung von Kultusgemeinden für die Außenvertretung auf eine anderen Gemeinschaften entsprechende rechtliche Ebene. Es ist eine offene Formulierung gewählt, da Fragen der religiösen Bedürfnisse im Detail innere Angelegenheiten sind. Die Nutzung von Einrichtungen einer anderen Kultusgemeinde wurde als Möglichkeit zu einer sparsamen Vollziehung vorgesehen, ebenso wie die Möglichkeit eine bestehende Einrichtung als für die Befriedigung der religiösen Bedür

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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