Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
AVG 1991 §38Rechtssatz
Ist ein Zivilverfahren, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ein Verwaltungsverfahren ausgesetzt worden ist, inzwischen rechtskräftig abgeschlossen, steht einer Fortführung des Verwaltungsverfahrens nichts mehr im Wege, da der Grund für die Aussetzung weggefallen ist. Eine meritorische Entscheidung über die gegen den Aussetzungsbescheid erhobene Beschwerde hätte nur mehr theoretische Bedeutung (vgl VwGH 2008/10/0318).
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Grundverkehr; grundverkehrsbehördliche Genehmigung; Verfahrensrecht; Aussetzung; Vorfrage; Beschwerdelegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.298.001.2015Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019