RS Lvwg 2018/12/18 LVwG-AV-298/001-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

AVG 1991 §38
B-VG Art132 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ist ein Zivilverfahren, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ein Verwaltungsverfahren ausgesetzt worden ist, inzwischen rechtskräftig abgeschlossen, steht einer Fortführung des Verwaltungsverfahrens nichts mehr im Wege, da der Grund für die Aussetzung weggefallen ist. Eine meritorische Entscheidung über die gegen den Aussetzungsbescheid erhobene Beschwerde hätte nur mehr theoretische Bedeutung (vgl VwGH 2008/10/0318).

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Grundverkehr; grundverkehrsbehördliche Genehmigung; Verfahrensrecht; Aussetzung; Vorfrage; Beschwerdelegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.298.001.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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