Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
AVG 1991 §38Rechtssatz
Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG ist ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl VwGH 2013/17/0787, 2008/10/0318, 2009/10/0249).
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Grundverkehr; grundverkehrsbehördliche Genehmigung; Verfahrensrecht; Aussetzung; Vorfrage; Beschwerdelegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.298.001.2015Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019